cassis de dijon
27.08.2010
EU-Lebensmittel kommen in die Schweiz
Nach dem Cassis de Dijon-Prinzip wird nun auch Obstwein  mit einem Wasseranteil von bis zu 85 Prozent auf dem Schweizer Markt zugelassen.
Nach dem Cassis de Dijon-Prinzip wird nun auch Obstwein mit einem Wasseranteil von bis zu 85 Prozent auf dem Schweizer Markt zugelassen. (© fotolia)
Ab kommender Woche können die ersten Lebensmittel nach dem Cassis de Dijon-Prinzip in die Schweiz eingeführt werden. Der Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU kommt voran.

Seit der Einführung des Cassis de Dijon-Prinzips am 1. Juli 2010 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) 43 Gesuche für die Zulassung von EU-Lebensmitteln erhalten. Sechs hat es bewilligt, 13 abgelehnt. 24 Gesuche sind noch hängig, wie Judith Deflorin vom BAG am Freitag vor den Medien in Bern sagte. Zu den zugelassenen Produkten gehören etwa Schinken aus Österreich, Fruchtsirup aus Frankreich und taurinhaltige Limonade aus Italien bewilligt. Diese Produkte dürfen nun auch in der Schweiz rechtmässig vertrieben werden.

Dünnerer Sirup und Obstwein
Unter den bewilligten Produkten ist ein Sirup aus Frankreich, der lediglich 10 Prozent Fruchtsaft enthält. In der Schweiz ist ein Fruchtsaftanteil von 30 Prozent vorgeschrieben. Gelockert werden die Qualitätsanforderungen auch für verdünnten Obstwein. Weil das BAG ein Gesuch für stärker verdünnten Cider aus Dänemark bewilligt hat, können künftig auch andere Hersteller aus dem In- und Ausland Cider mit einem Wasseranteil von bis zu 85 Prozent auf den Markt bringen.

Nullprozent-Käse und Taurinlimonade
Bewilligt hat das BAG weiter geriebenen Käse aus Deutschland, der Stärke als Trennmittel enthält, sowie Käse aus Frankreich, der mit «0% Fett»
gekennzeichnet ist. In der Schweiz waren bisher für Käse aus Magermilch nur die Bezeichnungen «fettfrei» oder «fettarm» zulässig. Einen weiteren Grundsatzentscheid fällte das BAG zu taurinhaltiger Limonade. In der Schweiz durfte bisher nur koffeinhaltige Limonade Taurin enthalten. Künftig dürfen auch andere Limonaden Taurin enthalten, aber höchstens 0,1 Prozent. Bei koffeinhaltigen Limonaden beziehungsweise Energy-Drinks, die mit entsprechenden Warnhinweisen versehen sind, gilt ein Grenzwert von 0,4 Prozent.

Bei Arzneimitteln ist die Anpreisung ein Problem
Sämtliche bisher abgelehnten Gesuche stammten aus Deutschland. Dabei ging es zum Beispiel um Produkte mit Ginkgo-Extrakt, Teufelskralle oder Echinacea. Die Inhaltsstoffe dieser Produkte, gelten in der Schweiz als Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel und fallen nicht unter das Cassis de Dijon-Prinzip. Sie müssen auf den üblichen Wegen bewilligt werden. Hierzulande dürfen nur Arzneimittel, die eine Vorbeugung gegen Krankheit versprechen, mit Slogans wie «schützt vor Erkältungen» beworben werden. Auch bei gesundheitsbezogenen Angaben wie «hilft beim Abnehmen» gelten in der Schweiz andere Bestimmungen. Damit ist nicht der Inhaltsstoff, sondern die Anpreisung von Produkten das Problem.

Die Verfügungen des BAG werden am Dienstag im Bundesblatt veröffentlicht und sind ab diesem Zeitpunkt in Kraft. Ob die Anzahl der Gesuche in den kommenden Monaten zunehmen werde, sei schwer abzuschätzen, sagte Judith Deflorin. «Die grosse Welle ist bisher nicht gekommen.» Eventuell steige die Zahl an, wenn die Hersteller sähen, dass Bewilligungen erteilt würden. (npa/sda)

 

 

  
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