Seit der Einführung des Cassis de Dijon-Prinzips am 1. Juli 2010 hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) 43 Gesuche für die Zulassung von EU-Lebensmitteln erhalten. Sechs hat es bewilligt, 13 abgelehnt. 24 Gesuche sind noch hängig, wie Judith Deflorin vom BAG am Freitag vor den Medien in Bern sagte. Zu den zugelassenen Produkten gehören etwa Schinken aus Österreich, Fruchtsirup aus Frankreich und taurinhaltige Limonade aus Italien bewilligt. Diese Produkte dürfen nun auch in der Schweiz rechtmässig vertrieben werden.
Dünnerer Sirup und Obstwein
Unter den bewilligten Produkten ist
ein Sirup aus Frankreich, der lediglich 10 Prozent Fruchtsaft enthält.
In der Schweiz ist ein Fruchtsaftanteil von 30 Prozent vorgeschrieben.
Gelockert werden die Qualitätsanforderungen auch für verdünnten Obstwein. Weil das BAG
ein Gesuch für stärker verdünnten Cider aus Dänemark bewilligt hat,
können künftig auch andere Hersteller aus dem In- und Ausland Cider mit
einem Wasseranteil von bis zu 85 Prozent auf den Markt bringen.
Nullprozent-Käse und Taurinlimonade
Bewilligt
hat das BAG weiter geriebenen Käse aus Deutschland, der Stärke als
Trennmittel enthält, sowie Käse aus Frankreich, der mit «0% Fett»
gekennzeichnet
ist. In der Schweiz waren bisher für Käse aus Magermilch nur die
Bezeichnungen «fettfrei» oder «fettarm» zulässig. Einen weiteren
Grundsatzentscheid fällte das BAG zu taurinhaltiger Limonade. In der
Schweiz durfte bisher nur koffeinhaltige Limonade Taurin enthalten.
Künftig dürfen auch andere Limonaden Taurin enthalten, aber höchstens
0,1 Prozent. Bei koffeinhaltigen Limonaden beziehungsweise
Energy-Drinks, die mit entsprechenden Warnhinweisen versehen sind, gilt
ein Grenzwert von 0,4 Prozent.
Bei Arzneimitteln ist die Anpreisung ein Problem
Sämtliche bisher abgelehnten Gesuche stammten aus Deutschland. Dabei ging es zum Beispiel um Produkte mit Ginkgo-Extrakt, Teufelskralle oder Echinacea. Die
Inhaltsstoffe dieser Produkte, gelten in der Schweiz als Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel und fallen nicht unter das Cassis de
Dijon-Prinzip. Sie müssen auf den üblichen Wegen bewilligt werden. Hierzulande dürfen nur Arzneimittel, die eine Vorbeugung gegen Krankheit versprechen, mit Slogans wie «schützt vor
Erkältungen» beworben werden. Auch bei gesundheitsbezogenen Angaben wie «hilft beim Abnehmen» gelten in der Schweiz andere Bestimmungen. Damit ist nicht der Inhaltsstoff, sondern die Anpreisung von Produkten das Problem.
Die
Verfügungen des BAG werden am Dienstag im Bundesblatt veröffentlicht
und sind ab diesem Zeitpunkt in Kraft. Ob die Anzahl der Gesuche in den
kommenden Monaten zunehmen werde, sei schwer abzuschätzen, sagte Judith
Deflorin. «Die grosse Welle ist bisher nicht gekommen.» Eventuell steige
die Zahl an, wenn die Hersteller sähen, dass Bewilligungen erteilt
würden. (npa/sda)
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