Antwort: Diese Schlussfolgerung ist leider nicht richtig. In der Schweiz müssen neben den Urheberrechtsgebühren auch Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang entrichtet werden. Die R adio- und Fernsehempfangsgebühren werden im Radio- und Fernsehgesetz geregelt und sind für den privaten wie auch für den kommerziellen Empfang geschuldet. Im Auftrag des Bundes führt die Billag seit 1998 das Inkasso der Radio- und Fernsehempfangsgebühren durch.
Gebühren für Hintergrundunterhaltung etwa in der Hotellobby
Die Radio- und Fernsehempfangsgebühren müssen also nach wie vor entrichtet werden. Jedoch ist es richtig, dass für die Nutzung von Fernsehern und Radios in Hotelzimmern vorläufig keine Urheberrechtsgebühren geschuldet sind. Die Verwertungsgesellschaften, welche für das Inkasso der Urheberrechtsgebühren verantwortlich sind, wollten diese auf der Grundlage des Gemeinsamen Tarifs 3a erheben. Ein Vorgehen, welches vom Bundesverwaltungsgericht Ende Mai disqualifiziert wurde, da im Tarif 3a nur die Nutzung von Ton- und Tonbildträgern zur «Hintergrundunterhaltung» kostenpflichtig ist. Gemäss Bundesverwaltungsgericht muss Hintergrundunterhaltung bedeuten, dass die Verwendung der Repertoires begleitende, nebensächliche Funktion hat. In Hotelzimmern ist aber konsequenterweise von einem Gebrauch im Vordergrund auszugehen, womit eine Entschädigung auf der Basis des Tarifs 3a entfällt. Urheberrechtsgebühren auf der Basis des Tarifs 3a sind jedoch nach wie vor geschuldet, aber nur für die Hintergrundunterhaltung in einer Hotellobby, die eine angenehme Stimmung schaffen soll.
Diverse ausgehandelte Tarife gelangen zur Anwendung
Urheberrechtlich geschützte Werke (neben filmischen Werken sind darunter auch Sprachwerke, Werke der Musik, fotografische oder andere visuelle choreografische Werke) werden nicht nur im Hotelzimmer, sondern auch in anderen Räumen des Hotels öffentlich genutzt. Die Höhe der Gebühren wird dabei aufgrund von Gemeinsamen Tarifen (GT) berechnet, die mit den Nutzerverbänden ausgehandelt werden. Die Tarife werden periodisch überprüft und neu ausgehandelt. Die wichtigsten Tarife in der Hotellerie sind die folgenden:
Der GT 3a regelt die Hintergrund-Unterhaltung (Empfang von Sendungen, Aufführungen mit Ton- und Tonbildträgern und music-on-hold) in einem Hotel. Wie oben beschrieben, ist es auf der Grundlage des GT 3a nicht rechtens, die TV- und Radionutzung auf der Grundlage dieses Tarifs zu erheben.
Der GT 3c normiert das Public Viewing (Empfang von Fernsehsendungen auf Bildflächen mit einer Diagonalen von mehr als 3 Metern).
Die Tarife GT 8 VI und GT 9 VI regeln die Reprografie (Papierkopien) und die Verwendung des Intranets (betreffend digitalen Kopien).
Der GT H berechnet die Gebühren für Musikaufführungen zu Tanz und Unterhaltung im Gastgewerbe.
Schliesslich ist auf den GT HV hinzuweisen, welcher das Abspielen von sogenannten Hotelvideos regelt.
Diese Tarife werden von den Verwertungsgesellschaften eingezogen. Neben der Suisa gibt es vier weitere Verwertungsgesellschaften: Swissimage, Pro Litteris, die Schweizerische Autorengesellschaft SSA und die Swissperform. Informationen zur Abgrenzung von Radio- und Fernsehempfangsgebühren und Urheberrechtsgebühren finden Sie auf der Homepage www.hotelleriesuisse.ch. Für weiterführende Fragen zum Thema steht Ihnen ebenfalls der Rechtsdienst von hotelleriesuisse zur Verfügung: +41 (0)31 370 43 50, rechtsberatung@hotelleriesuisse.ch
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