Die Maske aus Sicherheitsgründen weiterhin beibehalten? Das fragen sich einige Betriebe und Veranstaltende. Die geltenden Vorschriften des Bundes sind die minimalen Vorgaben zum Schutz der Bevölkerung vor der Pandemie. Kantone, aber auch Unternehmen oder Private dürfen weitergehende Massnahmen ergreifen.

Private Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen dürfen von Gästen weiterhin ein Zertifikat verlangen, wenn dies dem Schutz der Gesundheit der anwesenden Personen (Teilnehmende, Gäste, Mitarbeitende) dient. Dies gilt insbesondere zum Schutz von besonders gefährdeten Personen, die unter Vorerkrankungen leiden, sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder bei denen die Impfung keine genügende Immunisierung bewirkt. Es ist dabei wichtig, dass die anwesenden Personen (Mitarbeitende oder Gäste) über die Gründe für die Zugangsbeschränkung informiert werden.

Dasselbe gilt auch für die Maskenpflicht: Betriebe und Veranstaltungen können verlangen, dass die anwesenden Personen eine Maske tragen. Auch eine Maskenpflicht für alle oder bestimmte Mitarbeitende ist möglich, wenn sie zum Schutz der Mitarbeitenden vor Infektionen dient. Dies könnte beispielsweise für Mitarbeitende der Fall sein, die im regelmässigen Kontakt mit Gästen stehen. Auch hier gilt: Sowohl die Mitarbeitenden als auch die Gäste müssen über die Massnahme und deren Gründe informiert werden.

Für eine Maskenpflicht für Mitarbeitende (und allenfalls auch Gäste/Kundinnen/Kunden) spricht:

  • Masken (insbesondere FFP2-Masken) bieten ein nachgewiesenes Mass an Schutz vor Ansteckungen.

  • Noch bis Ende März gilt die Vorschrift der Isolation: Wer positiv auf das Corona-Virus getestet wird, muss sich für 5 oder mehr Tage in Isolation begeben und kann deshalb nicht zur Arbeit erscheinen. Auch wenn die Krankheitsverläufe in der Omikron-Welle meist mild verlaufen, kann die Isolation zu grösseren Ausfällen von Personal führen.

  • Die Zahl der Mitarbeitenden und Gäste, die sich von Masken geschützt fühlen, ist nach wie vor hoch. Dies gilt insbesondere (aber nicht nur) für besonders gefährdete Personen.

Gegen eine Weiterführung der Maskenpflicht spricht:

  • Das Tragen einer Maske über einen längeren Zeitraum ist unangenehm und kann für die Trägerinnen und Träger in gewissen Fällen auch belastend sein.

  • Masken erschweren das Erkennen von Personen und deren Mimik.

  • Masken erschweren die verbale Kommunikation (Sprechen und Verstehen).

Die Meinungen dazu, ob Betriebe ihre Mitarbeitenden weiterhin zum Tragen einer Maske verpflichten sollen, gehen auseinander.

  • Die Entscheidung über eine Weiterführung der Maskenpflicht liegt bei jedem Betrieb.

  • Eine Maskenpflicht bis Ende März (Ende der Isolationsvorschrift) ist aus betrieblicher Sicht (Ausfall von Personal durch Isolation) nachvollziehbar.

  • Eine teilweise Maskenpflicht für Mitarbeitende mit Kontakt zu Kund:innen und Gästen ist sachlich vertretbar.

  • Bei der Entscheidung sollten die Meinungen von Mitarbeitenden, sowie ev. Gästen eingeholt werden.

  • Mitarbeitende und Gäste sollten gut über den Entscheid informiert werden.

  • Wenn Mitarbeitende freiwillig Masken tragen wollen, sollte ihnen das auf keinen Fall verboten werden.

  • Wenn Mitarbeitende Masken tragen müssen oder wollen, sollten dies FFP2-Masken sein. Diese bieten einen markant höheren Schutz für die Trägerinnen und Träger und deren Umfeld.

Massnahmen-Plakate entfernen
Mit der Aufhebung der Massnahmen durch den Bund sind auch die dazu gehörenden Plakate, Bodenkleber, etc. obsolet geworden. Sie sollten entfernt werden, damit Mitarbeitende  und Gäste nicht unsicher werden, was an Vorschriften gilt.

Ausländische Gäste über Aufhebung der Massnahmen informieren
Während davon ausgegangen werden kann, dass in der Schweiz lebende Gäste/Kundinnen/Kunden über die Aufhebung der Massnahmen Bescheid wissen, ist das bei Gästen aus dem Ausland womöglich nicht der Fall. Die Leitung der Taskforce empfiehlt, diese Gäste über die derzeit geltenden (oder die weggefallenen) Vorschriften zu informieren.

Isolation bleibt bestehen
Die Streichung der Massnahmen gegen die Pandemie lässt einen Punkt unverändert: Die Pflicht, nach einem positiven Corona-Test 5 oder mehr Tage in die Isolation zu gehen, bleibt bis Ende März weiter bestehen.
Für die Betriebe besteht also noch immer die Gefahr, dass Mitarbeitende eine ganze Arbeitswoche oder mehr ausfallen. Eine Häufung solcher Ausfälle kann zu Einschränkungen des Betriebs oder sogar zu einer Schliessung führen. (htr/cl)