Bereits ab dem 1. Juli 2018 gilt die Stellenmeldepflicht. Was muss ich als Arbeitgeber dabei beachten?

Antwort: Die Stellenmeldepflicht ist die Folge des Verfassungsartikels zur Steuerung der Zuwanderung (Masseneinwanderungsinitiative) und gilt ab dem 1. Juli 2018. Die Stellen sind dem RAV zu melden, unabhängig davon, ob eine Stelle mit einem Inländer oder einem Ausländer besetzt werden soll. Sie schafft einen Vorrang für bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung/RAV registrierten stellensuchenden Personen. Während 5 Arbeitstagen nach der Stellenmeldung beim RAV gilt ein Verbot, die zu besetzenden Stellen anderweitig zu publizieren, dies gilt auch für die eigene Website des Hotels.

Für diese Stellen gilt keine Meldepflicht:
▸ Stellen, die durch Stellensuchende besetzt werden, die bei einem RAV gemeldet sind. Diese Personen dürfen direkt angestellt werden.

▸ Praktikanten von Hotelfachschulen: Stellt das Praktikum einen obligatorischen Bestandteil einer Ausbildung dar, so ist es den Lehrstellen gleichgestellt und die entsprechenden Stellen unterliegen nicht der Meldepflicht.

▸ Bei Stellenbesetzungen innerhalb von Betrieben, beispielsweise die Weiterbeschäftigung von Lernenden im Anschluss an eine Lehre oder bei internen Beförderungen oder Reorganisationen, sofern die betroffene Person seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Unternehmen beschäftigt ist.

▸ Für Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage dauern (wie Aushilfen über die Festtage). Eine Verlängerung dieser Arbeitseinsätze untersteht jedoch der Stellenmeldepflicht.

▸ Wenn Personen eingestellt werden, die mit zeichnungsberechtigten Personen im Betrieb durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder mit ihnen in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind.

Betroffen sind im Gastgewerbe aktuell folgende Berufsarten – unabhängig vom Ausbildungsniveau: Servicepersonal, Küchenpersonal, hauswirtschaftliche Betriebsleiterinnen Empfangspersonal und Portier, Etagen-, Wäscherei- und Economatpersonal. Der Bund bestimmt die betroffenen Berufe jeweils für ein Jahr, erstmals nun bis Ende 2019. Die Stellenmeldepflicht gilt auch für Saisonstellen, selbst wenn nach der Zwischensaison wieder dieselbe Person angestellt wird. Personen, die früher im Betrieb angestellt waren und nach einem Unterbruch der Betriebszugehörigkeit erneut angestellt werden sollen, sind von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst. Die Tatsache, dass Mitarbeitende der vergangenen Saison wiedereingestellt werden, begründet keine Ausnahme.

Der Arbeitgeber erhält innert 3 Arbeits­tagen nach Meldung der Stelle eine Rück- meldung des RAV zu passenden Dossiers von Stellensuchenden. Selbst wenn das RAV keine passenden Dossiers zustellen kann, darf das Publikationsverbot von 5 Arbeitstagen nicht verkürzt werden.

Der Arbeitgeber prüft die vom RAV übermittelten Dossiers und teilt diesem mit, welche Kandidatinnen und Kandidaten er als geeignet erachtet und zu einem Bewerbungsgespräch oder einer Eignungsabklärung eingeladen hat und ob er eine oder einen der Kandidaten angestellt hat. Falls keine der vorgeschlagenen Personen passt, kann der Arbeitgeber dies dem RAV mitteilen, ohne dass eine Begründungspflicht besteht. Die Arbeitgeber bestimmen zwar selbst und ohne Vorgaben, welche Kandidaten sie als geeignet einstufen. Die für die Arbeitgeber geeigneten Personen müssen jedoch zu einem Bewerbungs- gespräch oder zu einer Eignungsabklärung eingeladen werden. Die Verletzung dieser Pflicht kann mit einer Busse bestraft werden – genauso wie generell ein Verletzen der Stellenmeldepflicht. Die Stellenmeldepflicht muss gemäss den Vorgaben eingehalten werden.

Folgendes Vorgehen erleichtert die Umsetzung in der Saisonhotellerie:

  • Melden Sie die Stelle gleich nach Abschluss der Saison, so ist das Publikationsverbot für die Stelle bereits abgelaufen, wenn die Stelle in der neuen Saison besetzt werden muss.
     
  • Falls der bisherige Stelleninhaber für die neue Saison wiederum eingesetzt werden soll, dann können Sie ihn direkt wieder rekrutieren, falls er in der Zwischensaison beim RAV als Stellensuchender gemeldet ist; hier greift die Ausnahmeregelung, dass eine Stelle, die mit einem Stellensuchenden direkt besetzt wird, der beim RAV bereits gemeldet ist, nicht gemeldet werden muss.

Merkblatt von hotelleriesuisse sowie die Liste meldepflichtiger Berufsarten unter:

hotelleriesuisse.ch/stellenmeldepflicht

Das jeweils zuständige RAV ist abrufbar auf: arbeit.swiss


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Telefon 031 370 43 50 (Montag–Freitag, 8.30–12 Uhr und 14–16 Uhr)

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