Die Lausanner Richter halten in einem am Mittwoch publizierten Entscheid fest, dass verschiedene Rügen des Hotels berechtigt seien. Die Zuweisung zur Tourismuszone sieht unter anderem vor, dass das Erdgeschoss publikumsorientiert betrieben werden muss.

Die Räumlichkeiten des Grand Hotel Europe im Erdgeschoss sind jedoch nur für die Hotel- und Kongressgäste vorgesehen. Die Bewirtung von zusätzlichen Gästen findet nicht statt.

Aus diesem Grund brachte das Hotel vor Bundesgericht vor, dass die Zuweisung zur Tourismuszone eine Änderung des Betriebskonzepts bedingen würde. Das hätte bauliche Massnahmen im Erdgeschoss und auf anderen Etagen zur Folge. Dies würde einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit und die Bestandesgarantie bedeuten.

Mit diesen Aspekten hat sich das Kantonsgericht nicht auseinandergesetzt, was es nun nachholen muss. Auch hat es gemäss Bundesgericht die Lage des Grand Hotel Europe nicht in seine Überlegungen einbezogen. Das Hotel liegt nicht direkt an der Seepromenade, wie andere Hotels, die der Tourismuszone zugewiesen wurden.

Das Kantonsgericht hatte das Verfahren zum Grand Hotel Europe sistiert, bis das Bundesgericht über die Beschwerde des Schweizerhofs im November 2016 entschieden hatte.

Auch der Schweizerhof wehrte sich gegen die Zuteilung in die neu geschaffene Hotelzone. In diesem Fall erachtete das Bundesgericht die Einreihung in diese Zone jedoch als zulässig. (sda/npa)