Das Park Hotel plant für seine Angestellten einen Neubau mit 17 Wohnungen. Auch Angehörige von Patienten einer im Hotel untergebrachten Rehabilitationsklinik sollen dort übernachten können. Das Luzerner Kantonsgericht hatte im vergangenen November das bereits bewilligte Projekt an den Gemeinderat zurückgewiesen.

Es bemängelte Ausnahmebewilligungen, etwa betreffend Autoeinstellhalle oder Gebäudeabstand, die nicht genügend begründet seien. Zudem habe der Gemeinderat die neuen Bestimmungen zur Überbauungsziffer im Planungs- und Baugesetz nicht berücksichtigt. Dagegen zog das Park Hotel Vitznau vor Bundesgericht und argumentierte, die Richter hätten dem Gemeinderat insbesondere betreffend Anzahl der bewilligungsfähigen Parkplätze sowie der Berechnung der Nutzungsmasse jeglichen Beurteilungsspielraum genommen. Es liege daher nun ein Endentscheid vor.

Das sieht das Bundesgericht anders. Die Vorinstanz habe keine abschliessenden verbindlichen materiell-rechtlichen Vorgaben gemacht, der Entscheidungsspielraum des Gemeinderats sei immer noch erheblich. Der Rückweisungsentscheid schliesse somit das Verfahren nicht ab. Zudem könnten die Beschwerdeführer nach der angeordneten Neubeurteilung den Entscheid erneut anfechten.

Auch wenn das Bundesgericht die Beschwerde gutgeheissen hätte, würde es damit nicht einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen, wie es die Park-Hotel-Vertreter dargestellt hatten. Weder die Prüfung der Ausnahmebewilligung noch die Festsetzung der Nutzungsziffern bedingten ein aufwändiges Beweisverfahren. Einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verneinte das Bundesgericht daher. (sda)