Die Räte hatten in der Frühjahrssession das Covid-19-Gesetz zum zweiten Mal angepasst und damit auf die Entwicklungen in der Corona-Krise reagiert. Das Härtefallprogramm wurde von heute 2,5 Milliarden auf neu etwas mehr als 10 Milliarden Franken aufgestockt.

Zudem wurden diverse Regeln zum Bezug von Hilfsgeldern geändert. Diese hat der Bundesrat nun in der geänderten Härtefallverordnung sowie in der revidierten Verordnung zum Erwerbsausfall abgebildet, wie er am Mittwoch mitteilte. Zuvor seien die Kantone angehört worden. Die Änderungen treten am 1. April in Kraft.

Mehr Geld für grössere Unternehmen
Neu gilt: Der Kanton, in welchem sich der Sitz des Unternehmens am 1. Oktober 2020 befand, ist für die Abwicklung der Härtefallgesuche zuständig. Er richtet auch die Beiträge zugunsten ausserkantonaler Niederlassungen aus. 

Damit übermässige Belastungen der Sitzkantone vermieden werden, übernimmt der Bund bei allen Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Umsatz pro Jahr die gesamten Beiträge. Bei kleineren und mittleren Unternehmen mit bis zu 5 Millionen Umsatz tragen die Kantone 30 Prozent der Beiträge.

Gelder beantragen können neu Unternehmen, die vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sind. Bisher galt der 1. März 2020 als Stichdatum. Für Unternehmen mit Härtefallhilfen gilt ein befristetes Verbot zur Ausschüttung von Dividenden und Tantiemen. 

Die Frist wurde vom Parlament um ein Jahr verlängert und gilt für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird sowie für die drei darauffolgenden Jahre. Diese Verlängerung gilt für alle Unternehmen, denen nach dem 1. April 2021 ein Beitrag zugesichert wird.

Das absolute Maximum für À-fonds-perdu-Beiträge wird für kleine und mittlere Unternehmen auf 1 Million und für grosse auf 5 Millionen erhöht (bisher 0,75 Millionen Franken) erhöht. Die Höchstgrenzen können bei Unternehmen mit mehr als 5 Millionen Jahresumsatz auf 30 Prozent des Jahresumsatzes, höchstens aber 10 Millionen angehoben werden, wenn das Unternehmen einen Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent aufweist («Härtefall im Härtefall») oder die Eignerinnen und Eigner eine Eigenleistung einbringen (40 Prozent der zusätzlichen Hilfe).

Mehr Selbstständige abgedeckt
In Ergänzung zum Ausbau der Härtefallmassnahmen plant die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) laut Bundesrat eine Praxisänderung beim Vorsteuerabzug. Künftig sollen steuerpflichtige Unternehmen, die Covid-19-Beiträge erhalten, keine Kürzung des Vorsteuerabzugs auf dem Warenaufwand und auf den Investitionen vornehmen müssen.

Neben der Härtefallverordnung hat der Bundesrat auch die Covid-19-Verordnung zum Erwerbsausfall angepasst. Gemäss Parlamentsbeschluss können neu indirekt betroffene Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent (bisher 40 Prozent) Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz geltend machen. Gesuche für den bis Mitte 2021 befristeten Corona-Erwerbsersatz können bis spätestens Ende 2021 eingereicht werden. (sda og)