Frage: Das Kind meiner Mitarbeiterin ist erkältet, und sie muss zu Hause bleiben, um das Kind zu betreuen. Ich möchte wissen, ob ich den finanziellen Ausgleich für die Abwesenheitstage bei der EO geltend machen kann.

Antwort: Nein, die EO-Entschädigung kann nur für die Betreuung eines schwer kranken Kindes geltend gemacht werden. Im vorliegenden Fall kann die Mitarbeiterin zwar so lange wie nötig daheim bleiben, doch sie hat lediglich einen Anspruch auf drei zu 100 Prozent bezahlte Tage. Im Jahr 2021 wurden zwei Arten von Betreuungsurlaub eingeführt:

Urlaub für die Betreuung von Angehörigen basierend auf OR Art. 329h
Als Angehörige gelten alle Verwandten in auf- und absteigender Linie (hauptsächlich Eltern, Kinder und Geschwister). Als Kinder gelten diejenigen Personen, mit denen die Vaterschaft im zivilrechtlichen Sinne begründet ist. Hinzu kommen Ehepartner, eingetragene Partnerschaft, Schwiegereltern und Lebenspartner, sofern der gemeinsame Haushalt seit mindestens fünf Jahren besteht.

Urlaub für die Betreuung eines wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes, OR Art. 329i
Wenn ein Mitarbeitender der Arbeit fernbleibt, um Angehörige zu betreuen, muss zwischen dem Arbeitsbefreiungs- sowie dem Entschädigungsanspruch unterschieden werden, also dem Anspruch, der Arbeit fernzubleiben, und dem Anspruch, in dieser Zeit auch Lohn zu erhalten.

Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Urlaub für die Betreuung eines Familienmitglieds respektive der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu gewähren. Der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer gegrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis. Ausser bei Kindern beträgt die Arbeitsbefreiung höchstens zehn Tage pro Jahr (siehe Tabelle).

Betreuung eines schwer kranken Kindes

  • Voraussetzung ist, dass der Mitarbeitende einen Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach Art. 16i–16m EO-Gesetz haben muss, weil sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.
  • Der Anspruch auf Betreuungsurlaub beträgt höchstens 14 Wochen.
  • Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezogen wird.
  • Sind beide Elternteile Arbeitnehmende, so hat jeder Elternteil Anspruch auf Betreuungsurlaub von höchstens 7 Wochen. Die Eltern können eine abweichende Aufteilung des Urlaubs wählen. Der Urlaub kann am Stück oder auch tageweise bezogen werden.
  • Der Arbeitgeber ist über die Modalitäten des Urlaubsbezugs unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  • Es besteht keine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeber, sondern Anspruch auf Erwerbsersatz, das Taggeld beträgt 80 Prozent des AHV-Lohnes, maximal 196 Franken pro Tag.
  • Ein zeitlicher Kündigungsschutz besteht so lange, wie der Anspruch auf Betreuungsurlaub besteht, maximal während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt.
  • Die Ferien dürfen während des Bezugs des Betreuungsurlaubes nicht gekürzt werden.

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