Für die grossen Internetplayer wie etwas Google, Facebook oder Apple sollen künftig stregere Regeln gelten. Unterhändler der EU-Staaten und des Europaparlaments haben sich am Donnerstag in Brüssel auf ein entpsrechendes Gesetz geeinigt.

Das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) soll die Marktmacht dieser sogenannten Gatekeeper eingrenzen und für einen fairen Wettbewerb sorgen. Konsumentinnen und Konsumenten würden damit auch mehr Wahlfreiheit bei Online-Angeboten erhalten.

Laut dem europäischen Dachverband Hotrec, handle es sich dabei um «eine bahnbrechende Einigung», die zur endgültigen Verabschiedung des Rechtsakts über digitale Märkte (DMA) führen wird.

Die europäische Hotelbranche begrüsse einhellig, dass die EU neue Regeln aufgestellt hat, die auf digitale Gatekeeper abzielen, welche eine unverhältnismässige Macht gegenüber ihren Geschäftskunden und Verbrauchern ausüben, schreibt Hotrec in einer Mitteilung.

Verhaltet euch gegenüber Verbrauchern und Geschäftskunden wie Partner und nicht wie Torwächter.  

Markus Luthe, Vorsitzende der Hotrec-Arbeitsgruppe Distribution

Basierend auf den Kriterien des neuen DMA-Gesetzes gehöre nun auch jener Marktführer in der Online-Hotelbuchungsvermittlung zu den «designierten Gatekeepern» dazu, der im Jahr 2019 fast 70 Prozent des europäische Marktes beherrschte, schreibt der Dachverband für Hotels, Restaurants, Bars und Cafés und ähnlicher Einrichtungen in Europa und meinte namentlich Booking.com (*).

Nun aber habe der EU-Gesetzgeber auch die richtigen Massnahmen ergriffen, um die Macht der Online-Plattformen in diesem Bereich einzudämmen, indem er ein Verbot von engen Preisparitätsklauseln festgelegt hat, welche Hoteliers daran hindern, auf ihren eigenen Kanälen einen besseren Preis als auf der Plattform anzubieten, und indem er den gewerblichen Nutzern einen besseren Zugang zu den von ihren Angeboten generierten Daten ermöglicht, schreibt Hotrec weiter.

(*) Eine Hoteldistributionsstudie von Hotrec aus dem Jahr 2020 bei rund 2800 Betrieben in Europa zeigt, dass die Marktanteile von OTAs im europäischen Hotelsektor zwischen 2013 und 2019 kontinuierlich von 19,7 auf 29,9 Prozent gestiegen sind (gewichtete Ergebnisse einschliesslich Daten von Hotelketten). Gleichzeitig ist der Anteil der Direktbuchungen europaweit um über 10 Prozentpunkte von 57,6 Prozent im Jahr 2013 auf 45,5 Prozent im Jahr 2019 gesunken.
Die drei Hauptakteure auf dem OTA-Markt sind nach wie vor die Booking Holding, die Expedia Group und in geringerem Masse die HRS Group mit einem aggregierten Marktanteil von 92 Prozent. Booking.com ist bei weitem der einflussreichste Akteur mit einem Anteil von 68,4 Prozent am OTA-Markt. Die Dominanz von Booking.com ist in den letzten sechs Jahren um mehr als 8 Prozent gestiegen.

Markus Luthe, Vorsitzende der Hotrec-Arbeitsgruppe Distribution sagte: «In den letzten zehn Jahren waren die Hoteliers die Leidtragenden eines inakzeptablen Verhaltens der marktbeherrschenden OTAs nach dem Motto ‹take it or leave it›. Die heutige Einigung über das DMA ist ein klares Signal an die digitalen Giganten: Verhaltet euch gegenüber Verbrauchern und Geschäftskunden wie Partner und nicht wie Torwächter».  

Luthe fügte hinzu: «Ich glaube, dass es bei dem ‹Gatekeeper›-Verhalten der OTAs nicht nur um den Schutz eines erfolgreichen Geschäftsmodells geht, sondern um mehr als das. Praktiken wie enge Preisparitätsklauseln und die Vorratsdatenspeicherung wirken letztlich als Hemmschuh für die Digitalisierung der Hotels und verfestigen die Abhängigkeit der Hoteliers von den OTAs. Die gesamte Branche kann nun ihre Digitalisierung besser angehen.»

Als «Silberstreif am Horizont für die europäischen Hoteliers» bezeichnet Hotrec-Generaldirektorin Marie Audren das neue verabschiedete Gesetz. Denn die europäischen Hoteliers seien aufgrund der Cornamassnahmen in den vergangen zwei Jahren unter einer schweren Wolke von Reisebeschränkungen und Abschottungsmassnahmen gestanden. (htr/npa)


Welche Plattformen gelten als Gatekeeper?

Der Rat und das Europäische Parlament sind übereingekommen, dass eine Plattform als Gatekeeper gilt, wenn:

  • das Portal in den vergangenen drei Geschäftsjahren in der Europäischen Union einen Jahresumsatz von mindestens 7,5 Mrd. Euro erzielt hat oder ihr Börsenwert mindestens 75 Mrd. Euro beträgt, und es monatlich mehr als 45 Millionen in der Union niedergelassene oder aufhältige Endnutzer bzw. mehr als 10'000 in der Union niedergelassene gewerbliche Nutzer hatte.

  • die Plattform in mindestens drei Mitgliedstaaten einen oder mehrere zentrale Plattformdienste betreibt. Zu diesen zentralen Plattformdiensten gehören Marktplätze und Stores für Software-Anwendungen, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Cloud-Dienste, Werbedienste, Sprachassistenzdienste und Browser.

Damit die Vorschriften der Verordnung verhältnismässig sind, werden KMU nur in Ausnahmefällen als Gatekeeper eingestuft. Um sicherzustellen, dass diese Verpflichtungen zunehmend zur Anwendung kommen, wurde auch die Kategorie des «neu entstehenden Gatekeepers» vorgesehen, sodass die Kommission bestimmte Verpflichtungen auch Unternehmen auferlegen kann, deren Wettbewerbsposition zwar bereits nachgewiesen, aber noch nicht von Dauer ist.

Verstösst ein Gatekeeper gegen die gesetzlichen Vorschriften, droht ihm eine Geldbusse von bis zu 10 Prozent seines weltweiten Gesamtumsatzes. Im Wiederholungsfall kann eine Geldbusse von bis zu 20 Prozent seines weltweiten Gesamtumsatzes verhängt werden.

Wenn ein Gatekeeper systematisch, das heisst mindestens dreimal in acht Jahren, gegen die DMA-Vorschriften verstösst, kann die Europäische Kommission eine Marktuntersuchung einleiten und erforderlichenfalls verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemassnahmen verhängen.

Gesetz über digitale Märkte (DMA)