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Dossier: Treuhand & Steuern
Das Dossier zum Thema:

Treuhand & Steuern

Publiziert am 11. Januar 2018

Die Treuhand-Experten geben Auskunft

Die Spezialisten unseres langjährigen Partners, BOMMER + PARTNER …
Publiziert am 16. Februar 2021

Corona tangiert die Jahresrechnung

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 15. Januar 2021

Was gehört in den Lohnausweis?

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 15. Dezember 2020

Das Homeoffice und die Steuern

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 20. August 2020

Neuerungen schaffen Übersicht

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 24. Juni 2020

Steuerfolgen bei Forderungsverzicht

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 29. April 2020

Unnötige Mittelabflüsse vermeiden

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 18. März 2020

Gewinnsteuer in den Griff bekommen

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 08. Januar 2020

Steuerfallen beim Kauf einer AG

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 27. November 2019

Die Folgen der Quellensteuerreform

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 03. Oktober 2019

So gelingt die Profit-Center-Rechnung

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 10. Juli 2019

Geschäftsauto steuerlich optimieren

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 13. Juni 2019

Konsequenz der neuen Steuerreform

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 18. April 2019

Die Vorsorgelücke optimal ausfüllen

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 06. Februar 2019

Steuern sparen via Stammhaus

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 18. Dezember 2018

Die dritte Säule für Selbstständige

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 18. Oktober 2018

MWST-Abrechnung künftig online

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 06. September 2018

Im gegenseitigen Einvernehmen

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 23. August 2018

Steuern rund um die Pensionierung

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 12. Juli 2018

Arbeiten hüben, wohnen drüben

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 03. Mai 2018

Vermögen im Ausland offenlegen

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 08. März 2018

Aussendienst-Abzüge mit Tücken

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…
Publiziert am 11. Januar 2018

Steuern das ganze Jahr optimieren

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandge…

Dossier: Treuhand & Steuern

Die Treuhand-Experten geben Auskunft

Die Spezialisten unseres langjährigen Partners, BOMMER + PARTNER TREUHANDGESELLSCHAFT, beantworten regelmässig Fragen zu Treuhand, Rechnungswesen, Steuern und Wirtschaftsprüfung in der Hospitality Branche.

Die Hospitality Branche ist ein starkes Kundensegment und daher sind Hoteliers und Gastwirte gut betreut bei BOMMER + PARTNER. Konzentrieren Sie sich auf das Kerngeschäft und profitieren Sie vom rundum – sorglos – Paket, nehmen Sie Empfehlungen zur Ertragsoptimierung entgegen oder lassen Sie sich in den Bereichen Treuhand umfassend beraten. BOMMER + PARTNER hilft Ihnen, Strukturen optimal zu gestalten und keine unnötigen Mittel durch zu hohe Steuern zu verlieren.

Fachdossier

Corona tangiert die Jahresrechnung

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Covid-19-Kredite stellen verzinsliche Verbindlichkeiten dar.
Covid-19-Kredite stellen verzinsliche Verbindlichkeiten dar. Bild: lovelyday12 - stock.adobe.com
Bild: lovelyday12 - stock.adobe.com

Hugo Schmid ist dipl. Treuhandexperte/dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Welche Auswirkungen hat das Coronavirus auf die Jahresrechnung 2020 unserer Aktiengesellschaft?

Antwort: Bei der Erstellung der Jahresrechnung 2020 ist als Erstes die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu beurteilen. Ist diese für zwölf Monate gegeben, kann die Bewertung auf der bisherigen Basis fortgesetzt werden. Ist eine Fortführung aufgrund fehlender Liquidität oder drohender Überschuldung nicht möglich, sind die Bilanzwerte zu Veräusserungswerten einzusetzen und Liquidationsrückstellungen zu bilden. Resultiert daraus eine Überschuldung, muss die Bilanz deponiert werden, sofern Gläubiger nicht Rangrücktritt erklären und / oder der Covid-19-Kredit diese Überschuldung nicht abdeckt.

Beispiel einer Formulierung im Anhang bei gefährdeter Fortführung: «Bedingt durch die Corona-Pandemie, ist der Umsatz im Berichtsjahr eingebrochen. Die Lage bedingte eine Restrukturierung des Geschäftsbetriebes. Die Kosten dieser Restrukturierung sind in der Jahresrechnung abgebildet. Die Auswirkungen auf die künftigen Geschäfte sind im Zeitpunkt der Bilanzerrichtung objektiv nicht abschätzbar. Der Verwaltungsrat hat alle Massnahmen ergriffen, um die Zahlungsbereitschaft aufrechtzuerhalten. Der Verwaltungsrat erachtet die Bewertung auf der Basis von Fortführungswerten als vertretbar, diese hängen jedoch von der weiteren Entwicklung der Pandemie und den behördlichen Hilfsmassnahmen ab.»

Entschädigungen von Sozialversicherungen werden als Aufwandminderung dem Personalaufwand zugewiesen. Es handelt sich dabei nicht um Umsatz. Es empfiehlt sich, für diese Leistungen separate Hauptbuchkonten zu führen. Corona-bedingt dürfen temporär auch die Arbeitgeberbeiträge mit der Arbeitgeberbeitragsreserve finanziert werden. In den meisten Fällen handelt es sich um nicht bilanzierte Arbeitgeberbeitragsreserven, und die Auflösung führt zu einer Aufwandminderung. Wir empfehlen, diese als ausserordentlichen Aufwand darzustellen, da die ebenfalls zulässige Darstellung als Minusaufwand im Personalaufwand zu einem verzerrten Ausweis führt. Falls wesentlich, ist diese Auflösung stiller Reserven im Anhang offenzulegen.

Covid-19-Kredite stellen grundsätzlich verzinsliche Verbindlichkeiten dar, die je nach Rückzahlungsabsichten aufgeteilt als kurz- oder langfristige Verbindlichkeiten zum Nominalwert auszuweisen sind. Die Darstellung kann als separate Position oder zusammen mit anderen Verbindlichkeiten erfolgen. Im Anhang sind Betrag, Amortisationsregelung und Verzinsung als Mindestangaben anzugeben. Im Sinne der Transparenz ist es ratsam, die gesetzlichen Auflagen (Ausschluss von Neuinvestitionen, Gewinnausschüttungen und Rückzahlung von Darlehen an Aktionäre und Nahestehende) zu erwähnen. Diese Punkte sind durch die Revisionsstelle gemäss Art. 23 Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz zu prüfen. Bis zum 31. März 2022 dürfen Covid-19-Kredite zur Deckung von Kapitalverlust und Überschuldung verwendet werden. Damit kann die Deponierung der Bilanz beim Richter vermieden werden. Auch die aktuellen kantonalen Unterstützungen im Zuge des Härtefallprogrammes können als faktisches und vorübergehendes Eigenkapital eingesetzt werden.

Beispiel einer Formulierung eines Covid-19-Kredits im Anhang: «Die Gesellschaft hat im Berichtsjahr einen verbürgten Covid-19-Kredit von 0,5 Mio. Franken in Anspruch genommen. Dieser wird aktuell zu 0,0 Prozent verzinst, und diese Zinskonditionen können jeweils per 31. März durch den Bundesrat angepasst werden. Der Kredit wird auf maximal acht Jahre, in Ausnahmefällen auf zehn Jahre gewährt. Gemäss Kreditvereinbarungen sind Amortisationen ab 31.12.2022 von jährlich 75 000 geplant.

Während der Laufzeit gelten die gesetzlichen Beschränkungen (Ausschluss von Neuinvestitionen, Gewinnausschüttungen und Rückzahlung von Darlehen an Aktionäre oder Nahestehende). Im Zusammenhang mit den Bestimmungen nach Art. 725 OR (Kapitalverlust und Überschuldung) gilt der verbürgte Covid-19-Kredit gemäss Art. 24 Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetz nicht als Fremdkapital.»

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist spezialisiert auf Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.
bommer-partner.ch

Haben Sie Fragen an Hugo Schmid? Schreiben Sie eine E-Mail an Hugo Schmid, Bommer+Partner Treuhandgesellschaft: h.schmid@bommer-partner.ch

Fachdossier

Was gehört in den Lohnausweis?

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Nicht alle Vergünstigungen sind zu deklarieren.
Nicht alle Vergünstigungen sind zu deklarieren. Bild: Corinne Glanzmann
Bild: Corinne Glanzmann

Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen .

Frage: Da schon bald wieder der Lohnabschluss ansteht, fragen wir uns, welche Punkte wir beim Ausfüllen der Lohnausweise für unsere Mitarbeitenden besonders beachten müssen?

Antwort: Die korrekte Deklaration der an die Mitarbeitenden ausgerichteten Leistungen ist unabdingbar, handelt es sich doch beim Lohnausweis um eine vom Arbeitgeber ausgestellte Urkunde. Vor allem auf die Gehaltsnebenleistungen – das heisst Leistungen, die nicht in Geldform ausgerichtet werden – gilt es ein besonderes Augenmerk zu richten. Zu den Gehaltsnebenleistungen gehören Verpflegung und Unterkunft (Lohnausweis Ziff. 2.1), der Privatanteil für die Benützung des Geschäftsfahrzeuges (Ziffer 2.2) sowie andere Gehaltsnebenleistungen (Ziff. 2.3), die der Arbeitgeber bewerten kann. Dazu gehört beispielsweise die Übernahme von Lebenshaltungskosten durch den Arbeitgeber. Die in Ziff. 2 zu deklarierenden Leistungen sind grundsätzlich mit dem Marktwert beziehungsweise dem Verkehrswert anzugeben. Für die Bemessung der Leistung für Verpflegung und Unterkunft (Zimmer) können zur Vereinfachung die durch die Eidgenössische Steuerverwaltung publizierten Pauschalansätze herangezogen werden (Merkblatt N2/2007 für Unselbstständigerwerbende, Merkblatt N1/2007 für Direktoren und Geschäftsführer von Betrieben des Gastgewerbes). Falls der Arbeitgeber einen Lohnabzug, der mindestens den Ansätzen in den Merkblättern entspricht, vornimmt, ist keine Deklaration im Lohnausweis anzubringen. Ist der vorgenommene Lohnabzug tiefer als die Pauschale, so ist bloss die Differenz zum Pauschalansatz zu deklarieren. Die Zurverfügungstellung einer Wohnung ist hingegen in Ziff. 2.3 zu deklarieren.

Richtet der Arbeitgeber seinen Angestellten Leistungen aus, die er nicht selbst bewerten kann, so sind diese Leistungen ohne Angabe des Betrages in Ziff. 14 des Lohnausweises anzugeben. Die Deklaration dient den Veranlagungsbehörden als Hinweis, den Wert der Gehaltsnebenleistung im Veranlagungsverfahren abzuklären. Zu dieser Kategorie von Gehaltsnebenleistungen gehören etwa Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer gratis oder zu besonders tiefen Vorzugspreisen erhalten hat. Auf eine Deklaration in Ziff. 14 kann verzichtet werden, sofern die Vorzugskonditionen branchenüblich sind, die Leistungen dem Arbeitnehmer zum Eigengebrauch abgegeben werden und der Preis die Selbstkosten des Arbeitgebers nicht unterschreitet. Werden jedoch Personalvergünstigungen dem Arbeitnehmer nahestehenden Personen (Familienmitgliedern) gewährt, so ist dies in Ziff. 2.3 zu deklarieren. Des Weiteren sind in Ziff. 7 u. a. Beiträge des Arbeitgebers an Versicherungen der Arbeitnehmenden (bspw. Krankenkasse, Lebensversicherungen, Beiträge Säule 3a etc.), vom Arbeitgeber übernommene Quellensteuern und vom Arbeitgeber ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der EO zu deklarieren.

Schliesslich gibt es Leistungen, die nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind. Dazu zählen insbesondere:

  • Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB
  • Reka-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 pro Jahr (sofern die Vergünstigungen CHF 600 übersteigen, sind sie zu deklarieren)
  • Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer etc.) im üblichen Rahmen
  • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1000 im Einzelfall. Übersteigen die Beiträge diesen Betrag, so ist der ganze Betrag anzugeben (Ziff. 15). Abonnemente für Fitnessclubs fallen nicht unter diese Ausnahme, sondern sind in Ziff. 2.3 zu deklarieren.
  • Beiträge an Fachverbände unbeschränkt
  • Branchenübliche Rabatte auf Waren zum Verzehr und Eigenbedarf an die Arbeitnehmenden
  • Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind die Beiträge, sofern sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen)
  • Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis. Bei Geschenken über CHF 500 ist der gesamte Betrag in Ziff. 2.3 zu deklarieren.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, für Zwecke der Mehrwertsteuer als entgeltliche Leistungen gelten und je nach steuerlicher Qualifikation der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Leistungen, die nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten hingegen als nicht entgeltlich erbracht und unterliegen daher nicht der Mehrwertsteuer.

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.
bommer-partner.ch

Haben Sie Fragen an Mathias Keller? Schreiben Sie ein E-Mail an Mathias Keller, Bommer+Partner Treuhandgesellschaft: m.keller@bommer-partner.ch

Fachdossier

Das Homeoffice und die Steuern

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Je nach Kanton können Homeoffice-Kosten steuerlich geltend gemacht werden.
Je nach Kanton können Homeoffice-Kosten steuerlich geltend gemacht werden. Bild: AdobeStock
Bild: AdobeStock

Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Immer wieder hören und lesen wir, dass die Corona-Krise auch direkte Auswirkungen auf die Steuern habe. Können Sie mir mitteilen, worauf ich als Arbeitgeber besonders achten muss, aber auch, worauf meine Angestellten ein Augenmerk richten sollten?

Antwort: Die durch die Corona-Krise hervorgerufenen Veränderungen wie etwa die zwangsweise Anordnung von Homeoffice haben in der Tat Auswirkungen auf verschiedene Steuerbereiche. Diese Auswirkungen zeigen sich für den Arbeitgeber in erster Linie beim Ausfüllen des Lohnausweises, während bei den Arbeitnehmern die Höhe der möglichen Abzüge für Homeofficekosten eine zentrale Rolle spielt.

Für Arbeitgeber gilt es, folgende Punkte beim Ausfüllen des Lohnausweises zu beachten:

▶ Der Privatanteil für die private Nutzung des Geschäftsautos durch den Arbeitnehmer ist weiterhin für jeden Monat im Lohnausweis aufzurechnen.

▶ Homeoffice-Arbeitstage und Kurzarbeitstage sind wie Aussendiensttage im Lohnausweis zu deklarieren: z. B. «Anteil Aussendiensttätigkeit 70 % (Aussendienst, Homeoffice und Kurzarbeit)».

▶ Naturalleistungen für Verpflegung und Unterkunft müssen nur für die effektiv im Betrieb geleisteten Arbeitstage aufgerechnet werden. Abwesenheiten aufgrund von Homeoffice oder Kurzarbeit sind nicht zu berücksichtigen (Praxis Kanton Bern).

▶ Kurzarbeitsentschädigungen sind separat im Lohnausweis zu deklarieren. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit den vollen Lohnbetrag auszahlt.

▶ Pauschale Spesenvergütungen für Repräsentationsspesen werden grds. auch während «Corona-bedingter Homeoffice-Tage» akzeptiert, und es ist keine Kürzung vorzunehmen.

▶ Für die Nutzung des Homeoffice (z. B. Strom- und Infrastrukturkosten) kann den Mitarbeitern ein Betrag von voraussichtlich CHF 600 (Regelung Kanton Bern) auch ohne genehmigtes Spesenreglement ausbezahlt werden. Diese Pauschalspesen sind im Lohnausweis (z. B. «Entschädigung für Corona-bedingtes Homeoffice für 3 Monate») zu deklarieren. Die Abrechnung der Kosten als Pauschalspesen schliesst eine effektive Abrechnung weiterer durch die Corona-Krise bedingter Spesen aus.

Schliesslich besteht für die Arbeitgeber im Bereich der beruflichen Vorsorge weiterhin die Möglichkeit, die Arbeitgeberreserven zur Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge zu verwenden und somit die Liquidität des Unternehmens zu schonen. Diese Massnahme gilt neu bis am 31. Dezember 2021. Für die Arbeitnehmer ergeben sich dadurch keine Veränderungen, da der Arbeitgeber weiterhin die vollen Beiträge in der Lohnabrechnung zum Abzug bringt und den Arbeitnehmern die gesamten Beiträge bei der Vorsorgeeinrichtung gutgeschrieben werden.

Für Arbeitnehmer stellt sich beim Ausfüllen der Steuererklärung 2020 die Frage, welche Kosten sie für Homeoffice-Tage steuerlich geltend machen können.

Grundsätzlich können Arbeitnehmer die Fahrkosten, die Kosten für auswärtige Verpflegung sowie die übrigen Berufskosten von ihrem Einkommen in Abzug bringen. Den übrigen Berufskosten wird in Form einer Pauschale (je nach Kanton unterschiedlich hoch – im Kanton Bern beispielsweise 3 % des Nettoeinkommens, mindestens CHF 2000, maximal CHF 4000) Rechnung getragen. Alternativ können die effektiv angefallenen Kosten nachgewiesen und geltend gemacht werden. Die Benutzung eines privaten Arbeitszimmers gilt als übrige Berufskosten. In einigen Kantonen (bspw. Zürich, Zug, Baselland, Basel-Stadt, Genf), die keine speziellen Abzüge für Corona-bedingte Homeoffice-Kosten vorsehen, können weiterhin – unabhängig von der Anzahl der Homeoffice-Tage – die vollen Abzüge für Fahrkosten, auswärtige Verpflegung sowie die Berufskostenpauschale geltend gemacht werden. Die Deklaration unterscheidet sich somit nicht von den Vorjahren. Andere Kantone wie etwa Bern, Luzern, Aargau lassen – sofern die Bedingungen erfüllt sind – die Kosten für Homeoffice als übrige Berufskosten zu, kürzen aber für die Homeoffice-Tage anteilsmässig die Fahrt- und Verpflegungskosten. Zudem wird bei der effektiven Berücksichtigung der Homeoffice-Kosten keine Berufskostenpauschale mehr gewährt. Es ist also im Einzelfall zu beurteilen, welche Variante vorteilhafter ist. In beiden Fällen gilt, dass Arbeitnehmer Kosten, welche vom Arbeitgeber zurückerstattet werden, nicht als Abzüge geltend machen können.

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.
bommer-partner.ch

Haben Sie Fragen an Mathias Keller? Schreiben Sie ein E-Mail an Mathias Keller, Bommer+Partner Treuhandgesellschaft: m.keller@bommer-partner.ch

Fachdossier

Neuerungen schaffen Übersicht

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Zu Beginn fällt für Arbeitgeber ein Mehraufwand an.
Zu Beginn fällt für Arbeitgeber ein Mehraufwand an. Bild: Andrey Popov/iStock
Bild: Andrey Popov/iStock
Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Unser Treuhänder hat uns mitgeteilt, dass ab kommendem Jahr einige Neuerungen im Zusammenhang mit der Quellensteuerrevision anstehen. In welchem Umfang betrifft uns dies als Arbeitgeber, und besteht allenfalls Handlungsbedarf für uns?

Antwort: Der Bundesrat hat die vom Parlament beschlossene Gesetzesanpassung mit Wirkung per 1.1.2021 umgesetzt. Ein Hauptziel dieser Gesetzesrevision war die Beseitigung von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Zudem wurden die Kantone verpflichtet, die Berechnung der Quellensteuern schweizweit zu vereinheitlichen. [IMG 2]

Die wichtigsten Neuerungen für Arbeitgeber

▶ Abrechnung neu mit allen zuständigen Kantonen und nicht mehr nur mit dem Sitzkanton

▶ Quellensteuerberechnungen erfolgen entweder im Monats- oder im Jahresmodell (nur Kantone FR, GE, TI, VD und VS).

▶ Berechnungen bei Entlöhnungselementen vor dem Eintritt, während der Anstellung und nach dem Austritt umdefinieren und innerhalb der beiden Berechnungsmodelle (Monatsmodell, Jahresmodell) gleiche Behandlung

▶ Wegfall Quellensteuercode D (Nebenerwerb); dafür kommt bei mehreren Teilzeittätigkeiten (auch Ersatzleistungen) eine komplexe Einkommenshochrechnung zur Anwendung.

▶ Quellensteuersatz für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss neu mit einer Spezialformel berechnet werden.

▶ Einheitliche Satzbestimmung für unregelmässige Stundenlöhner

▶ Verankerung der Quellensteuerpflicht für den faktischen Arbeitgeber und für den unzulässigen Personalverleih aus dem Ausland

▶ Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht ist für die ganze Steuerperiode zuständig. Bei Zuständigkeitswechsel des Kantons müssen die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnet und abgeliefert werden.

▶ Reduktion der Bezugsprovision auf 1 bis 2 Prozenz

▶ Anpassung und Präzisierung der Bestimmungen für Künstler und Sportler mit Wohnsitz im Ausland.

Die wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmer

▶ Anpassung der Voraussetzungen zur Einreichung einer Steuererklärung (obligatorische versus freiwillige nach-träglich ordentliche Veranlagung NOV)

▶ Die Tarifkorrektur entfällt, und für folgende Situationen wird die Neuberechnung der Quellensteuern neu eingeführt:

      > Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns

      > Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

      > Falsche Tarifanwendung

Die Einführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung, sei es obligatorisch oder auf Antrag und auch im Falle der Quasi-Ansässigkeit, muss den betroffenen Arbeitnehmern angemessen und rechtzeitig vermittelt werden. Jede quellensteuerpflichtige Person kann – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Fazit und Empfehlungen
Grundsätzlich sind die Neuerungen zu begrüssen. Sie verursachen zu Beginn zwar für den Arbeitgeber einen Mehraufwand, führen aber schlussendlich zu einer gerechteren, übersichtlicheren und schweizweit einheitlichen Besteuerung.

Als Arbeitgeber mit quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden müssen Sie die neuen Gesetzesgrundlagen rechtzeitig umsetzen. Daher sollten Sie die Änderungen und Ihren Anpassungsbedarf kennen. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Lohnprogramm diese richtig umsetzt. Das wird ein Update der Lohnsoftware erfordern, wenn man die Quellensteuerbeträge nicht manuell errechnen und die Deklarationen händisch vornehmen will. Bei steigender Anzahl an quellensteuerpflichtige Mitarbeitenden raten wir dringend von einer manuellen Berechnung ab.

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.
bommer-partner.ch

Fachdossier

Steuerfolgen bei Forderungsverzicht

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Forderungsverzichte können steuerlich nicht geltend gemacht werden.
Forderungsverzichte können steuerlich nicht geltend gemacht werden. Bild: Pexels
Bild: Pexels
Markus Riesen ist dipl. Wirtschaftsprüfer und dipl. Steuerexperte. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Markus Riesen ist dipl. Wirtschaftsprüfer und dipl. Steuerexperte. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Ich bin Geschäftsführer und Hauptaktionär einer Hotelgesellschaft mit Betrieben in Zürich, Basel und Solothurn. Aufgrund der Corona-Krise mussten wir die Hotels schliessen und haben Mitte Juni 2020 wieder eröffnet. Trotz einer angepassten Distributions- und Preisstrategie ist die Buchungslage besorgniserregend. Durch den Lockdown weist die Finanzplanung fürs 2020 ein dickes Minus auf. Zur Aufrechterhaltung der Liquidität habe ich der Gesellschaft aus meinem Privatvermögen ein Darlehen gewährt. Zudem haben wir den Covid-19-Kredit beantragt und bereits beansprucht. Aus heutiger Sicht ist zu befürchten, dass die Gesellschaft beide Darlehen nie vollumfänglich zurückbezahlen kann. Falls ich auf mein Gehalt und auf mein privates Darlehen verzichten würde, könnte ich diese Beträge von den Steuern abziehen? Müsste die Gesellschaft Forderungsverzichte versteuern?

Antwort: Zunächst darf ich Ihnen gratulieren. Sie entwickeln rechtzeitig Strategien und sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen weiter funktionieren kann. In dieser ausserordentlich schwierigen Wirtschaftslage werden viele Unternehmen in die Verlustzone rutschen. In der Hotellerie sind Unternehmen mit hohen Liquiditätsreserven die Ausnahme. Darüber hinaus ist der Eigenfinanzierungsgrad generell sehr tief. Hohe Verluste führen damit oft nicht nur zu einem Liquiditätsengpass, sondern relativ rasch auch zu einem Kapitalverlust oder einer Überschuldung. Damit entsteht Sanierungsbedarf, und die von Ihnen erwähnten Forderungsverzichte sind beliebte Instrumente zur Sanierung. [IMG 2]

Nun aber zu Ihren Fragen betreffend die Steuerfolgen. Wenn Sie auf einen Teil Ihres Gehalts verzichten, handelt es sich um eine Vorteilszuwendung zugunsten der Gesellschaft und somit um eine verdeckte Kapitaleinlage. Damit stellt sich die Frage, ob der Lohn zuerst als Einkommen besteuert wird, bevor Sie den Verzicht erklären, der dann leider steuerlich ins Leere fällt. Problem: Ein Aktionär, der seine Beteiligung im Privatvermögen hält, kann Sanierungsleistungen nicht steuerlich geltend machen. Dieser «worst case» ist aber sehr unwahrscheinlich. Erstens sind derartige Lohnverzichte gerade in einer Krisensituation üblich (Stichwort: Drittvergleich), zweitens kann Ihnen niemand ein steuerlich motiviertes Vorgehen vorwerfen (Stichwort: Steuerumgehung), und drittens suchen Steuerbehörden generell kein steuerbares Einkommen auf Stufe Aktionär, solange die Gesellschaft mit Verlusten kämpft.

Wenn Sie auf Ihr Darlehen verzichten, können Sie diesen Verzicht steuerlich nicht geltend machen. Das ist die schlechte Nachricht. Die gute Nachricht ist, dass Sie diesen Forderungsverzicht auf Stufe der Gesellschaft erfolgsneutral und damit gewinnsteuerneutral verbuchen können. Denn es handelt sich hier um einen unechten Sanierungsertrag. Die mit unechtem Sanierungsertrag vorgenommenen erfolgsneutralen Verlustausbuchungen gelten steuerlich als nicht erfolgt. Sie können später nachgeholt werden. Warum? Das von Ihnen der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Darlehen kann als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden (und muss auch so deklariert werden!). Kein unabhängiger Dritter hätte der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt ein ungesichertes Darlehen gewährt.

Somit bleibt die Frage nach den Steuerfolgen eines (Teil-)Erlasses des Covid-19-Kredites. Art. 24 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sieht zwar vor, dass der Covid-19-Kredit für die Berechnung, ob ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung vorliegt, bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden muss. Trotzdem gehen wir heute davon aus, dass ein Forderungsverzicht als echter und damit als steuerbarer Sanierungsgewinn qualifiziert. Mit Blick auf die Verlustverrechnungsmöglichkeiten führt dies in den meisten Fällen wohl kaum zu einem steuerbaren Gewinn und damit zu einem Mittelabfluss an den Fiskus. Bleibt abschliessend noch zu erwähnen, dass echte Sanierungsgewinne zeitlich unbeschränkt mit Verlusten verrechnet werden können.

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.
bommer-partner.ch

Fachdossier

Unnötige Mittelabflüsse vermeiden

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Es ist ratsam, die Jahresrechnung 2019 vorerst nur provisorisch abzuschliessen.
Es ist ratsam, die Jahresrechnung 2019 vorerst nur provisorisch abzuschliessen. Bild: Pixabay
Bild: Pixabay
Hugo Schmid ist dipl. Steuerexperte/  dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Hugo Schmid ist dipl. Steuerexperte/  dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Als Hotelier in Zermatt verzeichne ich für 2019 ein hervorragendes Ergebnis. Aufgrund der Corona-Pandemie sehe ich für 2020 – was den Gewinn angeht – ziemlich schwarz. Welche Massnahmen können Sie mir empfehlen, um die Ergebnisse zu glätten?

Antwort: Die Verlustverrechnung ist kein taugliches Instrument für Ihre aktuelle Situation. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt es, dass Verluste der letzten sieben Jahre bei der Veranlagung mitberücksichtigt werden können. Ein Unternehmen soll demzufolge nicht mehr Gewinne versteuern, als es effektiv erwirtschaftet. Die Verlustverrechnung kommt somit erst in den allenfalls gewinnträchtigen Geschäftsjahren nach der Pandemie zum Zug. [IMG 2]

Lösungsmöglichkeiten für 2019
Es macht nun effektiv keinen Sinn, im 2019 einen hohen Gewinn auszuweisen, während für das Geschäftsjahr 2020 ein massiver Verlust zu erwarten ist und ein nicht unwesentlicher Teil des Covid-19-Kredites für die Gewinn- und Einkommenssteuern 2019 geopfert werden muss. Zielführend wäre somit, das Ergebnis 2019 mittels legaler Mittel auf ein möglichst tiefes Niveau zu bringen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, folgende – nicht abschliessende – Möglichkeiten zu prüfen:

a) Wurden jegliche Abgrenzungen im Personalbereich verbucht, so zum Beispiel Ferien- und Feiertagsansprüche, Überzeitguthaben und Boni der Mitarbeitenden? Wurden die Verpflichtungen gegenüber Sozial- und Personalversicherungen (grosszügig) abgegrenzt?

b) Falls das Unternehmen im Rechtskleid einer juristischen Person geführt wird, stehen Sie und allenfalls Ihr mitarbeitender Partner in einem Anstellungsverhältnis. Grenzen Sie per 31.12.2019 einen Bonus inkl. Sozialkosten ab. Zur Schonung der heutigen Liquiditätslage brauchen Sie diesen Bonus vorerst nicht steuerwirksam zu beziehen, also noch nicht abzurechnen und noch nicht auf den Lohnausweis zu setzen. Vielmehr ist dieser Bonus dann per 31.12.2020 wieder abzugrenzen oder – aufgrund der dannzumal zu beurteilenden Lage – wieder aufzulösen. Auch Honorare für Verwaltungsräte können auf diese Weise vorerst abgegrenzt werden.

c) Rückstellungen sind zulässig, sofern im aktuellen Geschäftsjahr 2019 Verpflichtungen bestehen, jedoch die Höhe der erwarteten Auslagen noch unbestimmt ist. Prüfen Sie, ob im Bereich Unterhalt und Sanierungen Rückstellungsbedarf besteht, indem allenfalls aufgrund behördlicher Auflagen oder bereits erteilter Aufträge Verpflichtungen bestehen. Steuerbehörden zeigen bezüglich baulichen Rückstellungen für Hotels normalerweise Verständnis.

d) Aufgrund der bestehenden Situation sollten Kundenforderungen und Vorräte einer kritischen Prüfung unterzogen werden und Ausfallverluste sind zu berichtigen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die steuerlich zulässigen Pauschalen (ein Drittel auf Vorräten, 5 bis 15 Prozent auf Kundenforderungen) ausgeschöpft sind.

e) Es ist zu prüfen, ob entsprechend den kantonalen Richtlinien auf Anschaffungen im Geschäftsjahr 2019 Sofortabschreibungen vorgenommen werden können.

f) Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen im Kanton Wallis verbucht werden, sofern Sie diese bis sieben Monate nach dem Bilanzstichtag einzahlen. Aufgrund einer Verordnung des Bundesrates dürfen ab 26.3.2020 während sechs Monaten nicht nur Arbeitgeber-, sondern ausnahmsweise auch Arbeitnehmerbeiträge finanziert werden. Somit sind diese per 31.12.2019 abzugrenzen, einzuzahlen und im 2020 zu verrechnen.

g) Im Kanton Wallis darf eine ausserordentliche Corona-Epidemie-Rückstellung per 31.12.2019 gebildet werden, und zwar im Umfang von 50 Prozent auf dem Nettogewinn vor dieser Rückstellung für Selbstständigerwerbende beziehungsweise 50 Prozent auf dem Nettogewinn vor Rückstellung und Steuern für juristische Personen. Der maximale Betrag ist auf 300 000 Franken limitiert. Aufgrund der bis Mitte April 2020 aktuell vorliegenden Informationen lassen folgende Kantone eine solche Rückstellung in ähnlicher Form zu: AG, TG, ZG. Informieren Sie sich beim Steueramt Ihres Kantons.

h) Schliessen Sie die Buchhaltung 2019 auf dieser Basis vorläufig ab, aber warten Sie noch zu mit der Durchführung der Generalversammlung. Die diesbezügliche Frist bis 30. Juni 2020 kann genutzt werden, falls bis dahin noch weitere steuerlich zulässige Erleichterungen für KMU publiziert werden. Allenfalls wird eine zusätzliche Frist für die Abhaltung der Generalversammlung eingeräumt.

Fazit
Der Abschlussgestaltung 2019 kommt hinsichtlich der Corona-Krise eine hohe Bedeutung zu. Prüfen Sie alle möglichen und denkbaren Massnahmen, um unnötige Mittelabflüsse für Gewinn- und Einkommenssteuern sowie persönliche AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender zu vermeiden. Schliessen Sie die Jahresrechnung vorerst nur provisorisch ab.

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.
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Fachdossier

Gewinnsteuer in den Griff bekommen

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Gute Jahresergebnisse steigern die Steuerlast: Rückstellungen können helfen.
Gute Jahresergebnisse steigern die Steuerlast: Rückstellungen können helfen. Bild: Getty Images/iStockphoto
Bild: Getty Images/iStockphoto
Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Unser Treuhänder hat uns mitgeteilt, dass das Jahresergebnis unserer Gesellschaft sehr gut sei und entsprechend mit einer hohen Gewinnsteuerbelastung zu rechnen sei. Ein befreundeter Hotelier hat uns nun gesagt, sein Treuhänder empfehle bei «zu guten Ergebnissen» die Bildung von Rückstellungen. Können Sie mir sagen, ob dies Sinn macht und steuerlich erlaubt ist?

Antwort: Rückstellungen sind ein ideales Instrument in der Steuerplanung. Mit Rückstellungen kann ohne Einsatz finanzieller Mittel und auch weit nach dem Bilanzstichtag Einfluss auf den steuerbaren Gewinn genommen werden. Da die Höhe und die Wahrscheinlichkeit von Rückstellungen von Natur aus ungewiss sind, ergibt dies einen willkommenen grossen Ermessensspielraum. Kommt hinzu, dass das Rechnungslegungsrecht vom Vorsichtsprinzip geleitet ist und damit rein handelsrechtlich viel Spielraum besteht. Nachfolgend soll die Thematik aus der Sicht der Praxis beleuchtet werden. [IMG 2]

Definitionen von Rückstellungen
Eine Rückstellung dient der periodengerechten Erfassung von Aufwendungen und Verlusten. Der Eintritt des Ereignisses, welches den Aufwand auslöst, ist zum Bilanzstichtag wahrscheinlich, und die Höhe der Aufwendung ist noch nicht exakt ermittelbar. Eine Schuld der Gesellschaft, die am Bilanzstichtag Bestand hat, deren Höhe aber noch nicht genau feststeht, berechtigt zur Bildung einer Rückstellung. Rückstellungen sind Fremdkapital und damit zu unterscheiden von den Wertberichtigungen, welche Korrekturposten darstellen und der Berücksichtigung von Verlustrisiken auf bestimmten Aktiven des Umlaufvermögens dienen (z. B. Delkredere).

Steuerliche Behandlung
Gemäss dem Prinzip der Massgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz sind die handelsrechtlich notwendigen Rückstellungen auch für das Steuerrecht anzuerkennen. Die Unternehmung muss die Berechnungsgrundlagen offenlegen. Die steuerliche Berücksichtigung setzt grundsätzlich auch voraus, dass die Rückstellung verbucht ist. Wenn das Handelsrecht eine Rückstellung zwingend verlangt, so ist sie für die Ermittlung des steuerrechtlich massgebenden Reingewinnes grundsätzlich zu berücksichtigen.

Wird eine Rückstellung gebildet, die nicht geschäftsmässig begründet ist, besteht das Risiko, dass eine Aufrechnung als Gewinn und Kapital seitens der Steuerverwaltung erfolgt. Dasselbe Risiko besteht, wenn eine Rückstellung mit einem überhöhten Betrag gebildet wird. Geschäftsmässig nicht begründet sind Aufwendungen, wenn sie nicht zur Erzielung des Ertrages dienen. Da die Rückstellung einen provisorischen Charakter hat, ist bei Nichteintreten des erwarteten Ereignisses eine erfolgswirksame Auflösung vorzunehmen. Effektive Kosten sind der Rückstellung zu belasten und führen zu deren Auflösung.

Kantonale Unterschiede
Je nach Kanton ist die Praxis der steuerlichen Akzeptanz von Rückstellungen sehr unterschiedlich und kann im Einzelfall stark abweichen. Rückstellungen für Ersatzbeschaffungen sowie auch für Forschungs- und Entwicklungskosten sind grundsätzlich in allen kantonalen Gesetzgebungen auffindbar.

Werden Rückstellungen für Garantieverpflichtungen zugelassen, handelt es sich meistens um Pauschalbeträge. Je nach Kanton ist jedoch die Bemessungsgrundlage und/oder der zulässige Prozentsatz vom Umsatzvolumen unterschiedlich. Grossreparaturen werden entweder als jährliche pauschale Rückstellungen verbucht (bis zu einem maximalen Rückstellungsbestand), oder es müssen die genauen Projektunterlagen vorliegen und teilweise auch eingereicht werden. Rückstellungen für Prozessrisiken müssen grundsätzlich auf einem bevorstehenden oder andauernden Prozess beruhen. Diesbezüglich reicht die Androhung eines Prozesses nicht aus.

Fazit
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Bildung von Rückstellungen ein interessantes Tool für die Steuerplanung ist. Die Akzeptanz der kantonalen Steuerbehörden ist jedoch sehr unterschiedlich und muss im Einzelfall im Detail geprüft werden. Für alle Kantone gilt: Der Nachweis muss verlässlich sein, eine geschäftliche Begründetheit aufweisen und entsprechend korrekt verbucht und ausgewiesen werden.

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Steuerfallen beim Kauf einer AG

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Vor dem Handschlag ist beim Kauf von Hotelimmobilien Vorsicht geboten.
Vor dem Handschlag ist beim Kauf von Hotelimmobilien Vorsicht geboten. Bild: Tumisu/Pixabay
Bild: Tumisu/Pixabay
Hugo Schmid ist dipl. Treuhandexperte/dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung.
Hugo Schmid ist dipl. Treuhandexperte/dipl. Wirtschaftsprüfer, Partner und Mitglied der Geschäftsleitung.

Frage: Wir verhandeln über den Kauf eines Hotels und stehen in Kontakt mit der Verkäuferfamilie. Diese möchte uns die Aktiengesellschaft verkaufen, welche die Hotelliegenschaft sowie den Betrieb und weitere Vermögenswerte hält. Ist der Kauf der Aktien anstelle des direkten Liegenschaftskaufes für uns ein Nachteil?

Antwort: Oft ist ein Share Deal, der Kauf der Aktien, im Gegensatz zu einem Asset Deal, dem Kauf der Immobilien, steuerlich nachteilig für den Käufer. Dies, weil die Immobilien bei langer Haltedauer infolge der herkömmlich tiefen Anschaffungskosten sowie der über Jahre getätigten Abschreibungen einen Buchwert aufweisen, der weit unter dem Verkehrswert liegt. Der Käufer hat zwei Nachteile: Erstens steht der erworbenen Aktiengesellschaft weniger Abschreibungssubstrat zur Verfügung als beim Asset Deal. Zweitens bezahlen Sie auf einem späteren Verkauf der Immobilien aus der Aktiengesellschaft die Steuern, welche eigentlich die bisherigen Aktionäre tragen müssten. Diese in der Zukunft anfallende Belastung bezeichnet man als latente Steuer, und diese sollte grundsätzlich zu einer Reduktion des Kaufpreises führen. [IMG 2]

Risiken beim Kauf einer Gesellschaft
Beim Kauf einer Liegenschaft finden Besichtigungen statt, es werden Pläne ausgehändigt, und der Käufer wird sich anhand des Grundbuchauszuges über allfällige rechtliche Einschränkungen in Kenntnis setzen. Rund um die Liegenschaften sind die Fragen geklärt. Der Käufer kann sich ein verlässliches Bild machen. Beim Share Deal erwirbt der Käufer aber nicht nur die Liegenschaft, sondern allenfalls Hypotheken, weitere Vermögenswerte, aber auch Verpflichtungen und Risiken der Gesellschaft. Um diese Risiken einzuschätzen, dürfte es notwendig sein, dass ein Wirtschaftsprüfer die Gesellschaft mit einer sog. Due-Diligence-Prüfung durchleuchtet und klärt, ob die Gesellschaft ihren Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist und allfällige Risiken künftiger Mittelabflüsse bestehen. In komplexen Verhältnissen sollten die Rechtsfragen juristisch geklärt werden.

Fazit: Beim Kauf einer Hotelimmobilie im Rechtsmantel einer AG ist Vorsicht geboten. Prüfen Sie mögliche Steuernachteile und die Risiken, welche Sie mit der Gesellschaft mitübernehmen. Latente Steuerbelastungen sollten zu einer Kaufpreisreduktion führen.

Steuerfallen bei erwarteten steuerfreien Kapitalgewinnen
Zahlreiche Einsteiger gründen für den Erwerb von Aktien eine Holdinggesellschaft, um darüber die Bankfinanzierung abzuwickeln. Banken bevorzugen die Holdingfinanzierung gegenüber der Finanzierung einer Privatperson. Für die Verkäuferfamilie ist der private Kapitalgewinn aus diesem Aktienverkauf grundsätzlich ein steuerfreier Kapitalgewinn. Falls beim Käufer das Buchwertprinzip gilt, kann der Verkauf zu einem bösen Erwachen führen, indem der vermeintlich steuerfreie Kapitalgewinn als steuerbarer Vermögensertrag umqualifiziert und besteuert wird. Dies erfolgt dann, wenn diese Aktiengesellschaft eine Ausschüttung an die Käuferholding zur (Teil-)Finanzierung des Aktienkaufpreises vornimmt, dafür Sicherheiten gewährleistet oder Mittel der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Man spricht vom steuerlichen Begriff der indirekten Teilliquidation, welche auf der These basiert, dass der bisherige Aktionär die nicht betriebsnotwendige Substanz vor einem Kauf hätte ausschütten müssen und diese Besteuerung damit nachgeholt wird. Es gehört zu den Standardklauseln von Aktienkaufverträgen, dass diese Steuern zulasten des Käufers gehen, das Risiko liegt in diesem Fall bei Ihnen.

Schlussfolgerungen
Der Kauf einer Aktiengesellschaft anstelle des Direktkaufs der Immobilie birgt zahlreiche wirtschaftliche und steuerliche Risiken und Nachteile in sich, welche mit Fachpersonen zu definieren sind. Diesen Nachteilen für den Käufer sollte durch einen angemessenen Abschlag Rechnung tragen.

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Die Folgen der Quellensteuerreform

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Die Reform hat Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmende.
Die Reform hat Auswirkungen auf ausländische Arbeitnehmende. Bild: 123RF
Bild: 123RF
Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Wir betreiben ein Hotel mit Restaurant im Kanton Graubünden. Viele unserer Mitarbeiter sind Ausländer, weshalb ich auf deren Einnahmen die Lohn-Quellensteuer abrechnen muss. Jetzt habe ich von einer «grossen Quellensteuerreform» gelesen. Worum handelt es sich, welche Auswirkungen hat diese für mich als Arbeitgeber?

Antwort: Vorweg möchte ich festhalten, dass die Änderungen erst ab dem 1. Januar 2021 wirksam werden. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen sollen u. a. die Möglichkeiten für die ansässigen Quellensteuerpflichtigen erhöhen, eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen. Diese Möglichkeit haben ebenfalls Steuerpflichtige, die der Quellensteuer unterworfen, aber nicht in der Schweiz wohnhaft sind, jedoch einen grossen Teil ihrer weltweiten Einkünfte hierzulande erwirtschaften. Die Neuerungen bzw. Konkretisierungen sind sehr umfassend, weshalb nachstehend nur auf einige wenige Punkte eingegangen wird: [IMG 2]

Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), die in der Schweiz jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit weiterhin einer Quellensteuer. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Die Steuerbehörden bestimmen nach wie vor die anzuwendenden Steuertarife. Als Neuerung führt die Revision die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung ein: Personen, die der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr einen bestimmten Betrag (CHF 120 000.–) erreicht oder übersteigt oder wenn sie über Vermögen oder Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegen auch die Ehegatten dieser Personen, sofern sie mit ihnen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.

Personen, die der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen für die obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllen, können auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt werden. Er muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Zu beachten ist, dass Personen, die keinen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen, keine zusätzlichen Abzüge gewährt werden können, insbesondere in Verbindung mit Beiträgen an die Säule 3a.

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochen- oder Kurzaufenthalter unterliegen für ihr in der Schweiz erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer, wie es schon jetzt der Fall ist. Diese Personen können neu für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn

▶ der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte (90 Prozent), einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist;

▶ ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist; oder

▶ eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

Praktische Auswirkungen
Die Revision der Quellenbesteuerung ver-folgt auch den Zweck, den jüngsten technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen (z. B. einheitliches Lohnmeldewesen) sowie die Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer und die Schuldner der steuerbaren Leistung zu erhöhen. Die Einführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung, ob obligatorisch oder auf Antrag und auch im Falle der Quasiansässigkeit, muss den betroffenen Arbeitnehmern angemessen vermittelt werden. Wir empfehlen Ihnen, sich rasch mit diesem Thema auseinanderzusetzen, um 2021 gut aufgestellt zu sein.

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So gelingt die Profit-Center-Rechnung

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Für eine Profitcenter-Rechnung müssen Kosten sinnvoll aufgeteilt werden.
Für eine Profitcenter-Rechnung müssen Kosten sinnvoll aufgeteilt werden. Bild: Adobe Stock
Bild: Adobe Stock
Roger Siegrist ist dipl. Treuhandexperte und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Roger Siegrist ist dipl. Treuhandexperte und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Wir erweitern unser Hotel im Bereich der Restauration und fragen uns, ob wir eine Kostenstellenbuchhaltung einführen sollten, damit wir die Kosten im Griff haben und die Rentabilität der einzelnen Profit-Center beurteilen können?

Antwort: In einem ersten Schritt geht es darum, die aktuelle Situation zu beurteilen. Dabei stellen sich die nachfolgenden Fragen: [IMG 2]

▶ Über welche Struktur und welchen Detaillierungsgrad verfügt mein aktueller Kontenplan?

▶ Welches Frontoffice- und Kassensystem habe ich im Einsatz und über welche Auswertungen verfüge ich?

▶ Wie ist mein aktuelles Rechnungswesen organisiert? Wie sind die Prozesse aufgebaut und welche Personen sind involviert?

▶ Wie erfolgt die Warenbewirtschaftung nach Eingang der Lieferung?

▶ Über welches Zahlenmaterial verfüge ich und aufgrund welcher Unterlagen kann ich aktuell den Geschäftsgang beurteilen?

 

In einem zweiten Schritt sind die nachfolgenden Überlegungen denkbar bzw. sinnvoll:

▶ Welche Möglichkeiten bzw. Freiräume habe ich in der Ausgestaltung des aktuellen Kontenplans?

▶ Sind Anpassungen im Frontoffice- und Kassensystem möglich und notwendig?

▶ Welche Prozesse muss ich optimieren und welche Personen muss ich hinzuziehen?

▶ Wie wird die Warenverteilung auf die einzelnen Profit-Center gesteuert?

▶ Welche Kosten lassen sich eindeutig dem Profit-Center zuweisen?

▶ Wie sind die Verantwortlichkeiten der einzelnen Profit-Center geregelt und was sind die Kompetenzen der entsprechenden Führungspersonen?

▶ Welche Auswertungen benötige ich zukünftig und bis zu welcher Ergebnisstufe wäre eine Kostenaufschlüsselung auf die einzelnen Profit-Center sinnvoll?

Fazit: Ob und in welchem Umfang eine Profit-Center-Rechnung sinnvoll ist, hängt von vielen Faktoren ab. Wichtig erscheint jedoch, dass der Aufbau und die damit zusammenhängenden Prozesse sauber analysiert und allenfalls nachhaltig angepasst werden müssen. Durch den Einsatz einer Profit-Center-Rechnung ist es durchaus möglich, die einzelnen Profit-Center besser zu steuern, zu optimieren und damit die Rentabilität des gesamten Betriebes zu steigern.

Grundsätzlich gilt, dass ein hoher Detaillierungsgrad in Zwischenabschlüssen für die Analyse durchaus sinnvoll ist, solange die Kostenverteilung sachgerecht ist und der Aufwand dafür nicht in einem Missverhältnis zum effektiven Nutzen steht. Die Basis für detaillierte Auswertungen bildet stets der Kontenplan. Auch die Budgetierung bzw. Planung sollte denselben Detaillierungsgrad aufweisen, um den Soll-/ Ist-Vergleich zu ermöglichen.

Einzelne Kosten können direkt der Verbraucherstelle zugeordnet werden, andere Aufwendungen hingegen werden von sämtlichen Abteilungen beansprucht. So beispielsweise der Büromaterialeinkauf oder das Honorar des Treuhänders. Aus diesem Grund macht es wohl wenig Sinn, die Profit-Center-Rechnung bis auf Stufe Unternehmensergebnis zu führen. Manchmal kann es sinnvoll sein, dass die finanzielle Berichterstattung beispielsweise im Rahmen eines monatlichen Zwischenabschlusses so aufgebaut wird, dass die Kosten bis zur Bruttobetriebserfolgsstufe GOI (gross operating income) entweder effektiv – sofern möglich bzw. praktikabel – oder gewisse Positionen mittels einem vordefinierten Verteilschlüssel den einzelnen Profit-Centern zugewiesen werden.

Nehmen wir an, die Warenkosten werden linear auf die einzelnen Kostenstellen verteilt, jedoch weisen die einzelnen Profit-Center unterschiedliche Warenmargen auf. In einem solchen Fall wäre es sinnvoll, wenn in die bisherige lineare Kostenverteilung eine zusätzliche Gewichtung miteinfliesst, welche die unterschiedlichen Margen berücksichtigt.

Eine effektive und direkte Zuweisung der Warenkosten auf die einzelnen Profit-Center wäre möglich, wenn im Zeitpunkt der Verbuchung der Lieferantenrechnung die betreffende Kostenstelle direkt belastet würde oder stattdessen eine zentrale Warenausgabe vorhanden wäre. Ausserdem wäre pro Profit-Center eine eigene Wareninventur durchzuführen, würden die Kosten im Zeitpunkt der Verbuchung der Lieferantenrechnungen den entsprechenden Kostenstellen direkt zugewiesen.

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Geschäftsauto steuerlich optimieren

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Die private Nutzung des Geschäftsautos ist steuerlich bedingt abzugsfähig.
Die private Nutzung des Geschäftsautos ist steuerlich bedingt abzugsfähig. Bild: 123RF
Bild: 123RF
Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte
und Dipl. Wirtschaftsprüfer.
Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte
und Dipl. Wirtschaftsprüfer.

Frage: In unserem Hotel möchten wir die Anschaffung und Nutzung von Fahrzeugen steuerlich optimal gestalten und haben deshalb folgende Frage: Worauf muss man dabei achten?

Antwort: Bei überwiegend privat genutzten Fahrzeugen, welche für die Ausübung des Berufes nicht erforderlich sind, handelt es sich bei Einzelunternehmungen um Privatfahrzeuge. Fahrzeug und Kosten sind dem Privatvermögen zuzuordnen. Zur Festlegung dieser sogenannten Präponderanz sind die gefahrenen Kilometer für den Arbeitsweg der privaten Nutzung zuzuschreiben. Bei den übrigen gängigen Rechtsformen (Kollektivgesellschaft, AG, GmbH) kann der Privatanteil bis auf 100% des Aufwandes angehoben werden. Faktisch können also bloss geschäftlich genutzte Fahrzeuge steuerlich wirksam abgezogen werden. [IMG 2]

Leasing erhöht die Liquidität

Während beim Leasing die einzelnen Raten als Aufwand geltend gemacht werden können, fallen beim Kauf gegen Bezahlung Abschreibungen an. Da Abschreibungen innerhalb der steuerlichen Maximalsätze durch das Unternehmen festgelegt werden können, besteht im Gegensatz zum Leasing in den ersten Jahren nach der Anschaffung erhöhter Planungsspielraum in der Ergebnisgestaltung. Leasing wird somit oftmals nicht aus steuerlichen Optimierungsgründen, sondern aus Gründen der Liquidität bevorzugt.

Zahlenbeispiel geldwerte Leistung FABI
Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeug ohne Aussendiensttätigkeit / 30 km Arbeitsweg x 2 Fahrten x CHF 0.70 pro km x 220 Arbeitstage = CHF 9 240, abzüglich FABI-Pauschale CHF 3 000 ergibt einen geldwerten Vorteil von CHF 6 240.

Privatanteil

Für Fahrzeuge, welche einer Person für den Privatgebrauch zur Verfügung stehen, sind Privatanteile auszuscheiden. Es 
reicht, wenn das Fahrzeug einfach nur 
zur Verfügung steht, auch wenn dieses beispielsweise wegen eines zweiten privaten Fahrzeuges selten genutzt wird. Dieser Privatanteil kann pauschal mit 9,6% pro Jahr auf dem Anschaffungswert oder dem im Leasing erwähnten Kaufpreis des Fahrzeuges abgerechnet werden. Alternativ kann dieser mit einem lückenlosen Bordbuch, welches die geschäftlichen Fahrten inkl. Arbeitsweg einerseits und die privat gefahrenen Kilometer andererseits aufweist, ermittelt werden. Jede einzelne Fahrt im Bordbuch nachzutragen, ist indessen für manchen eine zu akribische Arbeit. Handelt es sich indessen um Poolfahrzeuge (Fahrzeug im Gebrauch von diversen Mitarbeitenden) oder solche, die durch die Beschaffenheit nicht für den privaten Gebrauch geeignet sind (Personen- oder Sachtransporter, Foodtruck), wird kein Privatanteil erhoben, weil auch keine private Nutzung erfolgt.

Stolperstein FABI (Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur): Danach wurde der Fahrkostenabzug für den Arbeitsweg bei der Direkten Bundessteuer auf CHF 3000 pro Jahr limitiert. Die meisten Kantone kennen eine Begrenzung im Bereich zwischen CHF 3000 bis CHF 10'000. Es gilt die Faustregel, dass bei einem Arbeitsweg ab 10 Kilometer steuerbares Einkommen aufgerechnet wird.. Eine mögliche Alternative besteht darin, das Fahrzeug privat zu halten und die Geschäftsfahrten mit einem Ansatz von CHF 0.70 pro Kilometer zu entschädigen. Eine weitere Möglichkeit liegt darin, dass das Fahrzeug wohl dem Geschäft gehört, der Angestellte jedoch die Betriebskosten trägt. In diesem Fall ist ein Hinweis im Lohnausweis notwendig, und das Steueramt kalkuliert einen individuellen Privatanteil.

Aufgrund einer Motion der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR schlägt das EFD vor, dass die Ansätze um 0.1% bzw. 1.2% auf 0.9 % bzw. 10.80% erhöht werden - damit würden die Lohnaufrechnungen für den Arbeitsweg erfreulicherweise entfallen.

Luxusfahrzeuge: Präzedenzfall

Am 11. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einen bedeutenden Entscheid gefällt: Eine Treuhänderin hat für CHF 220'000 ein Auto erworben und geltend gemacht, diesen Wagen zu Repräsentationszwecken im Auftritt gegenüber ihrer zahlungskräftigen Kundschaft zu benötigen. Behörden und Gericht befanden indessen, die Treuhänderin hätte sich durchaus einen Wagen der Mittelklasse (Kaufpreis CHF 100'000 bis CHF 120'000) anschaffen können und die Kunden hätten ihre Professionalität dabei nicht mit minderwertigen Dienstleistungen assoziiert. Das Luxusfahrzeug diene ihrem persönlichen Wohlergehen. Dieses Urteil wird eine gewisse Ausstrahlung auf die künftige Handhabung von Luxusfahrzeugen haben.

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Konsequenz der neuen Steuerreform

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Auch die Hotellerie ist betroffen, die Auswirkungen sind aber marginal.
Auch die Hotellerie ist betroffen, die Auswirkungen sind aber marginal. Bild: Pixabay
Bild: Pixabay
Markus Riesen ist Dipl. Wirtschaftsprüfer und Dipl. Steuerexperte. 
Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Markus Riesen ist Dipl. Wirtschaftsprüfer und Dipl. Steuerexperte. 
Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Vor einigen Wochen hat das Stimmvolk bekanntlich die Steuer- und AHV-Reform angenommen. Sofern ich das richtig verstanden habe, gelten die neuen Bestimmungen bereits ab 2020. Ich habe mich nie im Detail mit dieser Thematik befasst. Als Hotelier mit eigenem Betrieb in der Stadt Zürich (Rechtsform: AG) stellt sich aber die Frage nach einem allfälligen Handlungsbedarf. Bin ich überhaupt von diesen Änderungen betroffen, und wenn ja, was muss ich vorkehren?

Antwort: Bei der von Ihnen angesprochenen Volksabstimmung vom 19. Mai 2019 wurde das Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung – kurz STAF – angenommen. Die neuen Bestimmungen werden ab 1. Januar 2020 in Kraft treten. Das ist relativ kurzfristig, und deshalb ist es richtig, dass Sie sich bereits heute über den Handlungsbedarf informieren und allfällig notwendige finanz- und steuerplanerische Massnahmen prüfen. Bevor wir ins Detail gehen, können wir Sie aber weitgehend beruhigen. Der Handlungsbedarf für Sie und Ihr Unternehmen ist überschaubar. Die Steuerreform betrifft alle Unternehmen mit einem kantonalen Steuerprivileg wie bspw. Holding-, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften. Diese sog. Statusgesellschaften, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit aber keine oder nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, haben bisher keine oder nur eine reduzierte Gewinnsteuer entrichtet. Mit der Steuervorlage werden diese Privilegien für überwiegend international tätige Unternehmen abgeschafft. Die Besteuerungsregeln für nationale und internationale Unternehmen werden vereinheitlicht. Es gibt einige Gegenmassnahmen, wie eine reduzierte Besteuerung von Gewinnen aus der Verwertung von Patenten oder zusätzliche Abzüge für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen im Inland. Das kann Ihnen aber egal sein – Sie haben bisher keine Privilegien beansprucht, und werden es auch in Zukunft nicht tun.

Sie sind aber trotzdem betroffen – nachfolgend drei Beispiele:

1. Mit der Steuerreform wurde der Ausgleich zwischen Bund und Kantonen neu geregelt. Der Anteil der Kantone an den Einnahmen aus der direkten Bundessteuer wird von 17,0 auf neu 21,2% erhöht. Mit diesen Mehreinnahmen haben die Kantone etwas mehr Spielraum, ihre Gewinnsteuersätze bei Bedarf (Stichwort: Standortwettbewerb) zu reduzieren. Sie sind im Kanton Zürich ansässig. Der aktuelle Gewinnsteuersatz beläuft sich auf rund 21% (je nach Gemeinde). Geplant ist eine Reduktion auf rund 18% (je nach Gemeinde) – die entsprechende kantonale Vorlage wird den Stimmberechtigten am 1. September 2019 zur Abstimmung unterbreitet. Auf Stufe AG können Sie also mittelfristig mit einer tendenziell leicht tieferen Steuerbelastung rechnen. Steueraufschiebende Massnahmen können sich somit bezahlt machen.
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2. Wir gehen davon aus, dass Sie 100% der Aktien Ihres Unternehmens im Privatvermögen halten. Wenn Sie sich heute eine Dividende auszahlen, wird dieses Einkommen bei der Bundessteuer mit 60% besteuert (sog. Teilbesteuerung). Diese Quote wird ab 1. Januar 2020 auf 70% erhöht. Im Kanton Zürich greift nach gültigem Recht ein sog. Teilsatzverfahren – die Dividende wird zur Hälfte des für das steuerbare Gesamt-Einkommen anwendbaren Steuersatzes besteuert. Das neue kantonale Steuergesetz sieht den Wechsel zur Teilbesteuerung vor, wobei an einer Quote von 50% festgehalten wird. Plus/minus wirkt sich mittelfristig also lediglich die leicht höhere Belastung bei der Bundessteuer aus. Eine bereits seit langem geplante (Substanz-) Dividende sollte nach Möglichkeit noch mit Fälligkeit 2019 ausgeschüttet werden.
3. Mit der Steuervorlage wurden auch zusätzliche Mittel für die AHV beschlossen, konkret CHF 2 Milliarden pro Jahr. Zu diesem Betrag müssen die Unternehmen und die Versicherten einen Anteil von 
CHF 1,2 Milliarden beisteuern. Das bedeutet: Die Lohnbeiträge steigen um 
0,3 Prozentpunkte, finanziert je zur Hälfte durch die Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für Sie bedeutet das ab nächstem Jahr eine Mehrbelastung von 0,15% der Jahreslohnsumme. Die Auswirkungen auf Ihr Budget sind aber marginal: Die Mehrbelastung entspricht CHF 1500 auf CHF 1 Mio. Lohnsumme.

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Die Vorsorgelücke optimal ausfüllen

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Welcher «Vorsorgetopf» soll es sein? Einzahlen will gut überlegt sein.
Welcher «Vorsorgetopf» soll es sein? Einzahlen will gut überlegt sein. Bild: 123RF/Pixabay/Montage htr
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Mathias Keller ist Dipl. Steuerexperte 
und Betriebsökonom FH. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Frage: Meine Frau und ich führen einen Hotelbetrieb mit Restaurant in Form einer GmbH. Da das Ergebnis in der Vergangenheit nicht den Erwartungen entsprach, konnten wir uns nur einen relativ tiefen Lohn auszahlen. Seit 3 Jahren aber sind die Ergebnisse sehr gut, weshalb wir uns entschlossen haben, unseren versicherten Lohn auf je CHF 150 000 festzusetzen. Jetzt haben wir den Vorsorgeausweis der Pensionskasse erhalten und gesehen, dass wir eine grosse «Lücke» haben bzw. grosses Einkaufspotenzial vorhanden ist. Um unsere Steuerlast zu reduzieren, überlegen wir, über die nächsten Jahre freiwillige Einkäufe in die 2. Säule vorzunehmen. Was halten Sie von diesem Vorgehen? Welchen Einfluss hat der Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung von aktuell 98%? Was gibt es sonst noch zu berücksichtigen?

Antwort: Freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse sind begrenzt. Es muss eine «Vorsorgelücke» bestehen. Einkäufe sind so lange möglich, wie die Summe des bisher angesparten Alterskapitals geringer ist als das Kapital, das sich ergeben hätte, wenn der Versicherte vom frühestmöglichen Zeitpunkt an mit dem heutigen Lohn versichert gewesen wäre. BVG-Einkäufe sollten über mehrere Jahre in einer Steuerplanung berücksichtigt werden. Einzahlungen in die 2. Säule dürfen Sie grundsätzlich vollumfänglich von den Steuern abziehen. Allerdings müssen diese Einzahlungen später beim Kapitalbezug (z.B. Kauf Wohneigentum) versteuert werden – jedoch getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem verhältnismässig tiefen Satz. Bei einem Rentenbezug werden diese Einkünfte zusammen mit übrigen Einkünften normal besteuert. Prüfen sollten Sie bei einer freiwilligen Einzahlung in die Pensionskasse nicht nur die steuerplanerischen Elemente, sondern auch, ob sich dadurch die Risikoleistungen verbessern – also jene Leistungen der PK im Todesfall oder bei Invalidität. Falls möglich, ist es besser, wenn Sie in den obligatorischen Teil einzahlen, denn hier gilt nach wie vor der gesetzlich garantierte Mindestzins. Für die Versicherten hat dies zur Folge, dass ihre Gelder im Überobligatorium oft schlechter verzinst werden als das Kapital im Obligatorium. Auch der Umwandlungssatz fällt im Überobligatorium oft geringer aus.

Vor dem Einkauf gilt es, die Qualität und finanzielle Situation der Pensionskasse einzuschätzen. Dies ist anhand von Kennzahlen wie dem Deckungsgrad, dem technischen Zins oder dem Verhältnis von Aktiven zu Rentnern in der Pensionskasse möglich. Für den Durchschnittsbürger ist dies oft nicht einfach. So sind Recherchen nötig; Nachfragen beim Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung oder eine Beratung können sich hier lohnen. Vorsicht ist in jedem Fall geboten bei Pensionskassen, die sich in Unterdeckung befinden. Sonst droht die Gefahr, dass man eine Sanierung mittragen muss und dass die Gelder davon betroffen sind. Eigentlich empfehle ich, freiwillige Einzahlungen tendenziell nur vorzunehmen, wenn sich der Deckungsgrad einer Kasse wenigstens bei 100% oder mehr bewegt. Der Deckungsgrad sagt aus, dass eine Kasse alle Verpflichtungen vollumfänglich wahrnehmen kann. Wenn der Deckungsgrad unter 100% liegt, ist diese Garantie derzeit nicht gegeben.

Überdies sollten Versicherte keine Einkäufe im Zeitraum von drei Jahren vor der Pensionierung tätigen, sofern ein Kapitalbezug aus dieser Vorsorgeeinrichtung angestrebt wird (Art. 79b Abs. 3 BVG). Diesfalls wird ein Abzug steuerlich nicht akzeptiert, und es erfolgt eine Korrektur durch die Steuerbehörde. Die dreijährige Sperrfrist für Kapitalbezüge aus der Pensi-
onskasse gilt indessen nicht für Einkäufe, die eine wegen einer Scheidung entstandene «Vorsorgelücke» auffüllen sollen. [IMG 2]

Ebenfalls würde ich überlegen, den Maximalbetrag von aktuell CHF 6826 statt in die Pensionskasse in die steuerbegünstigte Säule 3a einzuzahlen. Neu gibt es auch die Möglichkeit von sogenannten «1e-Lösungen». Einzahlungen in diesen «Vorsorgetopf» können ebenfalls steuerlich in Abzug gebracht werden. Vor allem 
aber diversifizieren Sie damit Ihre Risiken auch bei der Altersvorsorge, wozu ich unbedingt rate.

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Steuern sparen via Stammhaus

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Der Gesellschaftsaufbau des Unternehmens ist bei Sanierungen steuerrelevant.
Der Gesellschaftsaufbau des Unternehmens ist bei Sanierungen steuerrelevant. Bild: htr
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Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte
und Dipl. Wirtschaftsprüfer.
Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte
und Dipl. Wirtschaftsprüfer. Bild: Markus Beyeler
Bild: Markus Beyeler

Frage: Als schweizerische Hotelgruppe fragen wir uns, ob unsere Gesellschaftsstrukturen aus steuerlicher und wirt-schaftlicher Hinsicht ideal sind und 
ob die Verluste einiger sanierungsbedürftigen Betriebe die Steuerbelastung der Gruppe auch effektiv vermindern. Können Sie uns die dafür optimale Struktur aufzeigen?

Antwort: Die ideale Konzernstruktur hängt selbstverständlich von Ihren individuellen Bedürfnissen ab. Lassen Sie uns Vor- und Nachteile einiger Grundvarianten aufzeigen.

Sanierungen innerhalb des Konzerns sind steuerlich am wirksamsten mit einer Stammhausstruktur - es resultiert folgender doppelter Steuereffekt: Steuerlich abzugsfähiger Sanierungsaufwand beim Stammhaus und Nutzung der Verlust­vorträge der Untergesellschaften für sieben Jahre.

Eine Gesellschaft für alle Hotelbetriebe
Befinden sich alle Betriebe in der derselben juristischen Person, profitiert man von geringen administrativen Kosten und Verluste des einen Betriebes sind mit den Gewinnen anderer Betriebe verrechenbar – nur der Nettogewinn wird besteuert. Gewinne aus Betriebsverkäufen sind steuerbar und können den Konzern finanziell belasten. Die betrieblichen Organisationsstrukturen ergeben sich nicht aus dem Gesellschaftsrecht und müssen daher selber kreiert werden. Es ist empfehlenswert, den Erfolg jedes Betriebes mit eigener Profitcenter-Rechnung oder eigenem Reporting regelmässig zu ermitteln.

Individuelle Betriebsgesellschaften
Individuelle Betriebsgesellschaften können entweder einen (Hotel) Betrieb oder mehrere Betriebe umfassen, welche nach bestimmten Kriterien wie Regionen oder Ähnlichkeit der Betriebe in eine Gesellschaft zusammengefasst werden. Diese Struktur bringt wirtschaftlich Vorteile mit sich: eigene Organisationseinheit für jede Gesellschaft (Verwaltungsrat und im Handelsregister eingetragene Führungskräfte), eigene Buchhaltung und damit Erfolgskontrolle, eigene Bestimmungen über allfällige Gewinnverwendung, Schutz im Konkursfall einer anderen Konzern­gesellschaft. Bei einem Verkauf einer Gesellschaft ist im Normalfall mit keiner hohen Steuerbelastung zu rechnen.

Natürliche Person als Aktionär verschiedener Gesellschaften
Sanierungen unter Gesellschaften können steuerlich das Pulverfass zum Explodieren bringen, und zwar dann, wenn es sich beim Aktionär der sanierenden und zu sanierenden Gesellschaften um eine natürliche Person handelt. Der Fiskus erkennt nämlich darin nichts anderes als eine geldwerte Leistung, welche in der Höhe der Sanierung beim Aktionär als Beteiligungsertrag besteuert wird. Das kann diesen teuer zu stehen kommen.

Sanierung durch Holdinggesellschaft
Entgegen der oben beschriebenen Situation bei einer personengeführten Gruppenstruktur führt eine Sanierung in einer Holdingstruktur innerhalb der Schweiz nicht zu unangenehmen Steuerrisiken. Bei Holdingstrukturen fallen Sanierungsleistungen an Tochtergesellschaften steuerlich oft ins Leere, weil die sanierende Holdinggesellschaft aufgrund des Holdingstatus und des Beteiligungsabzuges weitgehend von Gewinnsteuern befreit ist. Die Steuervorlage 17 soll unter anderem das umstrittene Holdingstatut beseitigen, der Beteiligungsabzug im Konzern bleibt jedoch weiterhin bestehen und damit auch die Unwirksamkeit solcher Sanierungen. [IMG 2]

Sanierung durch Stammhaus
Ideal ist die Struktur, wenn ein rentables Stammhaus (Obergesellschaft mit gewinnträchtigen Betrieben) die Tochter- oder Enkelgesellschaften saniert. Einerseits schmälert der Sanierungsbeitrag den Gewinn des Stammhauses, andererseits wird diese Sanierung bei den Untergesellschaften als Kapitaleinlage betrachtet und schmälert somit den für sieben Jahre nutzbaren Verlustvortrag nicht.

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, 
Wirtschafts- und Unternehmensberatung. bommer-partner.ch

Fachdossier

Die dritte Säule für Selbstständige

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Die gebundene Selbstvorsorge ist mit einem fixen Höchstbetrag begrenzt.
Die gebundene Selbstvorsorge ist mit einem fixen Höchstbetrag begrenzt. Bild: 123RF/ Andrey Popov
Bild: 123RF/ Andrey Popov
Mathias Keller ist Dipl. Steuerexperte, 
Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung.
Mathias Keller ist Dipl. Steuerexperte, 
Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Bild: zvg
Bild: zvg

Frage: Bis Ende Juni war ich als Vizedirektor in einem Hotel in Zürich angestellt. Als Angestellter war ich natürlich BVG-versichert, weshalb ich noch im Juni 2018 den Maximalbetrag für die Säule 3a ein-bezahlt habe. Ab Juli betreibe ich nun ein kleines Restaurant in Form einer Einzelfirma. Die ersten Monate liefen ausgezeichnet und ich kann voraussichtlich mit einem Gewinn von rund 100'000 Franken für die ersten sechs Monate rechnen. Ich habe entschieden, mich vorderhand nicht mehr dem BVG zu unterstellen. Nun habe ich etwas von einer «grossen Säule 3a» gehört. Wäre dies etwas für mich?

Nicht nur BVG-Einkäufe sondern auch Beiträge an die Säule 3a müssen richtig geplant werden, damit sie steuerlich akzeptiert werden. Ein Einkauf respektive eine nachträglich Einzahlung von Säule 3a Beiträgen ist nicht möglich.

Antwort: Im Gegensatz zu den Beiträgen, die an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge geleistet werden (2. Säule), ist der Abzug der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge mit einem fixen Höchstbetrag begrenzt. Einkauf oder Nachzahlung von Beiträgen sind bei der Säule 3a – im Gegensatz zur 2. Säule – nicht möglich. 
Der Umfang der Abzugsberechtigung entspricht zugleich der Höhe der zulässigen Beiträge. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die für anerkannte Vorsorgeformen geleisteten Beiträge nicht nur vom Einkommen in Abzug gebracht werden können, sondern auch von der Vermögenssteuer ausgenommen sind. Zusätzlich unterliegen die Zinserträge, die zum Vorsorgesparguthaben geschlagen werden, weder der Einkommens- noch der Verrechnungssteuer. Der Abschluss von Vorsorgevereinbarungen mit mehreren Bankstiftungen und Versicherungsgesellschaften ist zulässig. 


Für Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende, die einer Vorsorgeeinrichtung der 
2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Für das Jahr 2018 beträgt dieser CHF 6768.

Erwerbstätige Steuerpflichtige, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, können ihre Beiträge an die Säule 3a jährlich bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis 40 Prozent des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG in Abzug bringen. Das ergibt für das Jahr 2018 den Höchstabzug von CHF 33'840. Bei einem Wechsel in der Abzugsberechtigung (mit/ohne 2. Säule) gelten die jeweiligen Maximalabzüge und der höchste zulässige Abzug insgesamt (keine Pro-rata-Berechnung).

Dies würde in Ihrem Fall bedeuten:
Arbeitnehmer bis 30.6.2018; ab 1.7.2018 Selbstständigerwerbender ohne 2. Säule, erster Geschäftsabschluss 31.12.2018, Gewinn CHF 100'000. 


geleistete Beiträge an Säule 3a:


Juni 2018                             CHF 6768

Dezember 2018              CHF 25'000

Total                                        CHF 31'768


rechnerische Abzüge maximal:


01.01.–30.06.2018        CHF 6768

01.07.–31.12.2018        CHF 20'000
                                                    (20% von CHF 100'000)

zulässiger Abzug maximal: CHF 26'768

Rückzahlungspflichtig CHF5000

Der Abzug ist in jedem Fall auf CHF 33'840 limitiert.

Beitragszahlungen, welche die im Einzelfall gegebene Abzugsberechtigung übersteigen, gelten als freie Sparleistungen. Sie werden deshalb beim Vermögen aufgerechnet. Eine Aufrechnung der entsprechenden Zinsen wird dagegen wegen Geringfügigkeit meist unterbleiben. [IMG 2]

Der Steuerpflichtige wird aber aufgefordert, das Vorsorgekonto bzw. die Vorsorgeversicherung berichtigen zu lassen. 
Der Vorsorgeträger muss somit eine Rückzahlung (oder Umbuchung) der zu viel bezahlten Beiträge vornehmen. Aufgrund einer steueramtlichen Bestätigung ist der Vorsorgeträger hierzu sowohl berechtigt als auch verpflichtet. Die erfolgte Berichtigung ist vom Vorsorgeträger ausdrücklich zu bestätigen.

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Fachdossier

MWST-Abrechnung künftig online

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
2019 sollte der Unternehmer auf Online-Abwicklung der MWST umstellen.
2019 sollte der Unternehmer auf Online-Abwicklung der MWST umstellen. Bild: Pexels/Montage htr
Bild: Pexels/Montage htr
Marc Aeschbacher.
Marc Aeschbacher.

Frage: Heute reiche ich die MWST-Abrechnung schriftlich und in Papierform ein. Geht das in Zukunft nicht mehr?

Antwort: Die Digitalisierung schreitet auch bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) voran. Das Einreichen der MWST-Abrechnung soll in Zukunft nur noch online möglich sein. Mit der endgültigen Umstellung wird allerdings nicht vor dem 01.01.2020 gerechnet. Bis dahin sollte die Einreichung in Papierform voraussichtlich noch möglich sein.

Wichtig ist, diese Umstellung als Chance zu erkennen und rechtzeitig wahrzunehmen. Die Online-MWST-Abrechnung wird in naher Zukunft zur Pflicht und soll für Sie und Ihr Unternehmen die Abwicklung der MWST vereinfachen. Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig auf die Umstellung vorzubereiten und im Laufe des kommenden Jahres auf das neue Online-Verfahren umzustellen.

Eine Online-MWST-Abrechnung bietet aber auch Vorteile und viele Funktionen:

• Vollelektronische Einreichung der MWST-
Abrechnungen ist jederzeit möglich 
(24 Stunden täglich, 7 Tage die Woche).

• Nachträgliche Korrekturabrechnungen sind ebenfalls online möglich.

• Die MWST-Abrechnung kann im PDF heruntergeladen und mit Einzahlungsschein gedruckt werden.

• Die elektronische Benutzerverwaltung 
ermöglicht die Vergabe von Rechten an weitere Personen.

• Dank einer Abrechnungshistorie ist die Nachverfolgbarkeit der MWST-Abrechnungen jederzeit möglich.

• Die Daten für die elektronische MWST-Abrechnung können neu direkt aus der Buchhaltungs-Software hochgeladen werden. Die meisten Software-Anbieter unterstützen diese Funktion schon heute.

Ablauf der Online-Registrierung:

Zur Einreichung der elektronischen MWST-­Abrechnung muss sich der Steuerpflichtige vorgängig unter dem Link www.gate.estv.admin.ch/suissetax/mwst online registrieren lassen. Auf den ersten Blick erscheint die Anmeldung aufwendig, ist jedoch durch die Hilfestellungen der ESTV unproblematisch durchführbar.

Flexibles Rollenmodell: Mit einem flexib
len Rollenmodell stehen verschiedene User-Rollen mit unterschiedlichen Vollmachten respektive Berechtigungen zur Verfügung:

• Der «Superuser» verfügt über sämtliche Berechtigungen. Er kann Formulare elektronisch ausfüllen und einreichen. Ausserdem kann er weitere Personen einladen und abmelden.

• Der «Einreicher» kann Formulare elektronisch ausfüllen und bei der ESTV einreichen.

• Der «Ausfüller» kann alle Formulare elektronisch ausfüllen, jedoch ohne diese einzureichen.

Oft werden die Erstellung der MWST-­Abrechnung und die vorangehende Überprüfung der Buchhaltungszahlen an einen externen Berater (z. B. Treuhänder) ausgelagert. Durch das vorangehend erwähnte Rollenmodell ist diese Zusammenarbeit weiterhin problemlos möglich. Mittels E-Mail-Nachricht wird das steuerpflichtige Unternehmen zudem laufend über die Aktivitäten des Treuhänders 
auf dem Laufenden gehalten. Es müssen keine zusätzlichen E-Mails zwischen dem Treuhänder und dem Kunden ausgetauscht werden.

Die Genehmigung und Einreichung der MWST-Abrechnung wird in der Regel durch die steuerpflichtige Unternehmung erfolgen. Bei Bedarf kann jedoch auch der Treuhänder entsprechend bevollmächtigt werden.

Vorteile für den Steuerpflichtigen
Das Online-Verfahren wird den kompletten MWST-Prozess vereinfachen und beschleunigen. Eine rasche, sichere und kostenlose Abwicklung ist rund um die Uhr möglich. Mittels elektronischer Benutzerverwaltung können Rechte an weitere Personen ver-­
geben werden, und ein flexibler Einbezug von Dritten ist möglich.


[IMG 2]Marc Aeschbacher ist dipl. Treuhandexperte und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

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Im gegenseitigen Einvernehmen

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Aus Beweisgründen empfiehlt sich ein schriftlicher Aufhebungsvertrag.
Aus Beweisgründen empfiehlt sich ein schriftlicher Aufhebungsvertrag. Bild: Fotolia/Montage htr
Bild: Fotolia/Montage htr
Roger Siegrist ist dipl. Treuhandexperte und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Roger Siegrist ist dipl. Treuhandexperte und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen. Bild: Markus Beyeler
Bild: Markus Beyeler

Eine Aufhebungsvereinbarung ist dann sinnvoll, wenn beide Parteien einen Vorteil daraus erzielen. Schriftlichkeit ist nicht vorgeschrieben, doch aus Beweisgründen empfehlenswert.

Wir möchten mit einem unserer Serviceangestellten das bestehende Arbeits­verhältnis so rasch als möglich auflösen. Eine Branchenkollegin hat uns empfohlen, den Arbeitsvertrag mittels einer Aufhebungsvereinbarung im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Was sind die Risiken diesbezüglich bzw. was müssen und sollten wir beachten?

Antwort: Der Arbeitsvertrag kann grundsätzlich jederzeit im gegenseitigen Ein-
vernehmen auf ein beliebiges Datum hin aufgelöst werden. So steht es auch im Kommentar zu Art. 6 L-GAV. Eine gesetzliche Formvorschrift gibt es nicht (Art. 115 OR), doch empfiehlt sich aus Beweisgründen die Schriftlichkeit. Ein Aufhebungsvertrag kann aber auch, mündlich oder stillschweigend, durch konkludentes Verhalten rechtsgültig zustande kommen. Es sind aber folgende Aspekte zu berücksichtigen.

  • Ein Aufhebungsvertrag darf nicht dazu dienen, zwingende Gesetzesumgehungen zu verletzen oder zu umgehen.
     
  • Hierzu ist auch Art. 341 OR zu beachten, wonach ein Arbeitnehmer während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und einen Monat nach dessen Beendigung nicht auf Forderungen verzichten kann, welche sich aus unabdingbaren Vorschriften des Gesetzes oder aus unabdingbaren Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages ergeben.
     
  • Die Rechtsprechung hält jedoch fest, dass ein Aufhebungsvertrag trotz Verzichtsverbot nach Art. 341 OR rechtsgültig sein kann, sofern die Arbeitgeberin als Ausgleich für die Nachteile des Arbeitnehmers, wie beispielsweise des entfallenden Sperr­fristenschutzes nach Art. 336c OR bei Krankheit, angemessene Ersatzleistungen gewährt.
     
  • Im Idealfall geht die Motivation zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages stets von beiden Vertragsparteien aus, so zum Beispiel beim Wunsch des Arbeitnehmers zum frühzeitigen Antritt einer neuen Arbeitsstelle.
     
  • Neben den gegenseitigen Zugeständnissen und dem beidseitigen Interesse am Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung kann eine angemessene Bedenkzeit ohne Druckausübung zur Unterzeichnung der Vereinbarung eine entscheidende Anforderung an die rechtliche Zulässigkeit sein.
     
  • Ein weiterer wichtiger Punkt ist die eindeutige Willensäusserung hinsichtlich der gewünschten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
     
  • Auch bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen hat die Arbeitgeberin gewissen Informationspflichten gegenüber dem Arbeitnehmer nachzukommen – so beispielsweise zu den Möglichkeiten bezüglich Übertritt in die Einzelversicherung (KTG) oder dem Abschluss einer Abredeversicherung (UVG).

Die Rechtsfolge bei einer allfälligen Unzulässigkeit einer abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung ist nicht ganz klar. Einerseits ist es denkbar, dass Nichtigkeit angenommen wird, womit dem Aufhebungsvertrag jede Wirkung abgesprochen wird. Anderseits ist es durchaus möglich, dass das Arbeitsverhältnis gleichwohl als beendet anzusehen ist, dem Arbeitnehmer aber z. B. die umgangenen gesetzlichen oder gesamtarbeitsvertraglichen Ansprüche erhalten bleiben. [IMG 2]

Wird das Arbeitsverhältnis in einem solchen Fall als aufgelöst betrachtet, wäre dann möglicherweise noch zu klären, welche Vertragspartei die Kündigende ist und ob das Arbeitsverhältnis ordentlich oder fristlos zu beenden ist. In diesem Zusammenhang sind zusätzlich sicherlich auch die möglichen Folgen bei Missbräuchlichkeit (Art. 336a OR) und ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c OR) zu beachten.

Hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung sei ausserdem erwähnt, dass auch eine teilweise selbstverschuldete Arbeitslosigkeit durch den Arbeitnehmer zu sogenannten Einstelltagen führen kann und dadurch abgeschlossene Aufhebungsvereinbarungen in der Praxis regelmässig angefochten werden. Eine Aufhebungsvereinbarung sollte nicht aufgrund eines schwierigen Arbeitsverhältnisses oder deshalb abgeschlossen werden, weil damit der zeitliche oder sachliche Kün
digungsschutz umgangen werden kann.

Ein Aufhebungsvertrag bietet sich vor allem in Fällen an, in denen beide Parteien einen Vorteil daraus ziehen können.

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Steuern rund um die Pensionierung

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Es gilt, ein paar Regeln zu beachten: Durch eine überlegte Planung der Vorsorgebezüge können je nach Wohnort massive Einsparungen erzielt werden.Pixabay, Fotolia/Montage htr
Es gilt, ein paar Regeln zu beachten: Durch eine überlegte Planung der Vorsorgebezüge können je nach Wohnort massive Einsparungen erzielt werden.Pixabay, Fotolia/Montage htr
Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte und Dipl. Wirtschaftsprüfer. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte und Dipl. Wirtschaftsprüfer. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Meine Pension ist absehbar. Ich habe mich für Kapitalbezüge entschieden. Zudem erwarte ich Auszahlungen aus der Säule 3a. Meine Frau wird gleichzeitig pensioniert. Besteht bezüglich Steuern Handlungsbedarf?

Antwort: Meistens ja! Die Auszahlung von Vorsorgeguthaben wird gesondert besteuert, es werden aber für die Bestimmung der Steuerprogression alle Vorsorgebezüge desselben Kalenderjahres und auch beider Ehegatten zusammengerechnet.

Wohnen die Bezüger der Kapitalleistung in Appenzell, profitieren sie von einem sehr günstigen Steuertarif. Mit Vorsorgebezügen von CHF 2 280 000 beträgt die Steuer lediglich CHF 127 680, hingegen in Hütten (Kanton Zürich) CHF 440 044. Der Trick, den Wohnort vor der Auszahlung vorübergehend nach Appenzell zu verlegen, funktioniert meistens nicht, denn darin erkennt die Steuerbehörde eine Steuer­umgehung.

Durch eine überlegte Planung, in welcher die Auszahlung dieser Vorsorgeleistungen zeitlich verlegt werden (siehe Beispiel Vorsorgeplanung), können je nach Wohnort massive Einsparungen erzielt werden – so senkt sich die Steuerbelastung in Hütten von CHF 440 044 auf neu CHF 195 935. Dabei sind folgende Regeln zu beachten:

• Die Pensionierung kann schrittweise erfolgen, indem das Pensum um die Hälfte und später vollumfänglich reduziert wird. Eine Pensionierung in drei Etappen wird von einigen Steuer­ämtern nicht anerkannt und sollte nur nach vorgängiger Absprache mit diesen erfolgen.

• Der Planungsspielraum beträgt grundsätzlich zehn Jahre, wobei sich dieser Zeitraum auf fünf Jahre vor und fünf Jahre nach dem Pensionsalter erstreckt.

• Gebunden ist eine Versicherung oder ein Bankkonto, wenn diese der Säule 3a angehören. Einlagen und Prämien sind steuerlich abziehbar, das Vermögen unterliegt nicht der Vermögenssteuer – dafür unterliegt die Auszahlung der Vorsorgebesteuerung.

• Versicherungen können oftmals nicht ohne finanzielle Nachteile vorbezogen werden, und die Verträge sind auf ein bestimmtes Jahr terminiert. Man muss die Steuerplanung um diese Fixpunkte bauen.

• Das Kapital von ungebundenen (nicht Säule 3a) Lebensversicherungen ist bei der Auszahlung nicht steuerpflichtig.

• Haben Sie ein oder mehrere Säule-3a-Konten, so können diese pro Konto einzeln bis zu fünf Jahre vor dem Pensionsalter bezogen werden. Die Säule 3a darf bis fünf Jahre nach dem Pensionsalter aufrechterhalten bleiben, und zudem dürfen Beiträge steuerwirksam einbezahlt werden. Dieser Aufschub setzt jedoch eine gewisse Erwerbstätigkeit voraus.

Das Beispiel der Vorsorgeplanung zeigt, dass bei einer überlegten Planung der Vorsorgebezüge massive Einsparungen erzielt werden können. Mit denselben Kapitalbezügen von CHF 2 280 000 betragen die Steuern in Hütten gerade noch CHF 195 935 (statt CHF 440 044). Im steuergünstigen Appenzell beträgt die Einsparung dieser Steuerplanung lediglich rund CHF 14 000, in Saanen rund CHF 70 000.

Eine detaillierte Planung der Vorsorgebezüge lohnt sich auf jeden Fall. Erfahrungsgemäss sind immer Planungsspielräume vorhanden. Teilen Sie die Bezüge auf und rechnen Sie auf dem Steuerrechner Ihres Wohnsitzkantons aus, ob sich die Vor- oder Nachverschiebung gewisser Vorsorge­leistungen lohnt.

Auf den Homepages der kantonalen Steuerverwaltungen befinden sich Steuerrechner, auch für Kapitalleistungen aus Vorsorge, und mithilfe der oben aufgezählten Regeln können Sie die ideale Planung selber vornehmen. Nicht jeder kann den Zeitpunkt seiner Pension frei von der Leber weg planen, doch ohne diese Voraussetzung bleibt aufgrund der anderen Vorsorgemittel noch ein beachtlicher Planungsspielraum.

Letztendlich sei erwähnt, dass die Steuerbelastung von Vorsorgebezügen durch den Sondertarif wesentlich günstiger ist als die Einkommenssteuer auf den jährlich anfallenden Renten der beruflichen Vorsorge. Der Bezug des Kapitals anstelle der Rente ist daher steuerlich attraktiv. Selbstverständlich ist beim Entscheid zwischen Rente und Kapital die Frage der Einkommenssicherung im Pensionsalter unbedingt zu berücksichtigen.

[IMG 2]Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte
 und Dipl. Wirtschaftsprüfer. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen: Bommer+Partner Treuhandgesellschaft h.schmid[at]bommer-partner.ch

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Arbeiten hüben, wohnen drüben

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Wer hierzulande ausschenkt, aber ennet der Grenze wohnt, muss einiges beachten.
Wer hierzulande ausschenkt, aber ennet der Grenze wohnt, muss einiges beachten. Bild: Stock/Montage
Bild: Stock/Montage
Markus Riesen ist dipl. Wirtschaftsprüfer und dipl. Steuerexperte. 
Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Markus Riesen ist dipl. Wirtschaftsprüfer und dipl. Steuerexperte. 
Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen. Bild: Markus Beyeler
Bild: Markus Beyeler

Wir betreiben ein Restaurant mit Bar in der Basler Altstadt. Die Bar ist am Freitag- und Samstagabend besonders gut besucht, weshalb wir für diese Tage einen zusätzlichen Barkeeper mit 40%-
Pensum suchen. Erstmals werden wir die Stelle nun mit einem Mitarbeiter mit Wohnsitz Deutschland besetzen. Er wird pendeln und gemäss ersten Abklärungen zum Grenzgänger. Was müssen wir in Bezug auf Steuern und Sozialversicherungen beachten? Es gibt widersprüchliche Aussagen: Unser Treuhänder meint, der einzige Unterschied sei ein reduzierter Quellensteuer-Abzug. Von anderer Seite wurden wir auf mögliche Probleme mit der AHV aufmerksam gemacht.

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten empfehlen wir dringend, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte im Auge zu behalten. Die Krux liegt – wie so oft – im Detail und kann für den Arbeitgeber möglicherweise gravierende finanzielle Folgen haben.

Antwort: Damit wir Ihre Frage exakt beantworten können, müssen wir die Nationalität Ihres neuen Mitarbeiters kennen. Zudem ist es wichtig, ob er neben diesem 40%-Pensum eine weitere Erwerbstätigkeit ausübt und wenn ja, in welchem Status (d.h. unselbstständig oder selbstständigerwerbend), mit welchem Pensum und wo (Arbeitsort). Warum so viele Informationen? Das erfahren Sie gleich.

Nun aber der Reihe nach. Die steuerliche Situation ist verhältnismässig einfach. Ihr Treuhänder hat es bereits auf den Punkt gebracht. Grenzgänger ist nach dem schweizerisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen jede in Deutschland wohnhafte Person, die in der Schweiz ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Der neue Mitarbeiter muss beim Finanzamt in Lörrach eine sogenannte Ansässigkeits­bescheinigung beantragen und sie Ihnen bei Stellenantritt beziehungsweise spätestens vor der ersten Lohnzahlung übergeben. Auf diese Weise kann er nach-
weisen, dass er seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland hat. Diese Bescheinigung ist zunächst ein Jahr gültig und muss in der Folge erneuert werden. Wenn wir mit Blick auf das 40%-Pensum davon ausgehen, dass es sich um ein Nebenerwerbseinkommen handelt, müssen Sie als Arbeitgeber von seinem Bruttolohn eine Quellensteuer von pauschal 4,5% in Abzug bringen und der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt abliefern. Diese Quellensteuer wird auf dem Lohnausweis bescheinigt, und der Mitarbeiter kann diesen Betrag bei der Veranlagung seiner Einkommenssteuern 
in Deutschland anrechnen lassen.

[IMG 2]

Kommen wir zu den Sozialversicherungen – jetzt wird es kompliziert! Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrem neuen Mitarbeiter um einen deutschen Staatsangehörigen handelt und dass er in Deutschland eine unselbstständige (Haupt-)Erwerbstätigkeit ausübt. Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens regeln die EU-Verordnungen die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit. Diese Abkommen sehen vor, dass eine Person jeweils nur der Gesetzgebung eines einzigen Staates unterstellt wird (Ausschliesslichkeitsprinzip). Wenn nun ein Mitarbeiter mehrere Arbeitgeber hat und sowohl in Deutschland und in der Schweiz eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, ist er ausschliesslich dem Sozialversicherungsregime in seinem Wohnsitzstaat unterstellt, sofern er dort zu mindestens 25% erwerbstätig ist (was vorliegend vermutet wird).

Haben Sie Fragen an Markus Riesen?
Schreiben Sie ein E-Mail
Bommer+Partner Treuhandgesellschaft:
m.riesen[at]bommer-partner.ch

Hätte er in seinem Wohnsitzstaat ein tieferes Pensum, verschiebt sich das Ganze in die Schweiz beziehungsweise er wäre trotz Wohnsitz 
in Deutschland aufgrund des 40%-Pensums in der Schweiz ausschliesslich dem Sozialversicherungsregime in der Schweiz unterstellt – auch für sein Einkommen in Deutschland. Mit anderen Worten: Sie müssen sich bei den Sozialversicherungsstellen in Deutschland melden zwecks Anschluss eines Mitarbeiters, welcher nach den aktuell gültigen Koordinations­regeln für sein in der Schweiz erzieltes Einkommen in Deutschland zu versichern ist. Koordiniert werden neben der AHV auch die IV, EO, Kranken- und Unfallversicherung, die berufliche Vorsorge im Bereich des Obligatoriums sowie alle Systeme der Familienzulagenordnung und die Arbeitslosenversicherung.

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, 
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Vermögen im Ausland offenlegen

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Ferienhaus im Ausland: Ab Ende September weiss die Steuerbehörde Bescheid.
Ferienhaus im Ausland: Ab Ende September weiss die Steuerbehörde Bescheid. Bild: Pixabay
Bild: Pixabay
Mathias Keller ist Dipl. Steuerexperte und Betriebsökonom FH. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Mathias Keller ist Dipl. Steuerexperte und Betriebsökonom FH. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen. Bild: zvg
Bild: zvg

Wir wohnen in der Schweiz und betreiben ein mittelgrosses Hotel. Meine Frau hat vor einigen Jahren eine grössere Erbschaft erhalten, darunter ein Haus in Spanien. Seither haben wir in Spanien auch ein Bankkonto, um die laufenden Kosten zu bezahlen. Die Liegenschaft in Spanien haben wir in der Schweizer Steuererklärung stets deklariert, nicht aber das Bankkonto in Spanien. Die Steuererklärung 2017 wurde bisher noch nicht eingereicht und ich überlege mir, das Konto zu deklarieren. Was raten Sie mir?

Antwort: Der automatische Informationsaustausch (AIA) ist bereits seit 1. Januar 2017 in Kraft. Seither werden von der Schweiz und den am AIA teilnehmenden Staaten, zu denen auch Spanien gehört, wo Sie ein Konto unterhalten, die Daten gesammelt. Bis Ende September dieses Jahres müssen diese Daten unter den teilnehmenden Ländern spätestens ausgetauscht bzw. gemeldet werden. Ab dann ist die Eidgenössische Steuerverwaltung im Besitz Ihrer Daten aus Spanien.
Die hiesigen Steuerbehörden werden dann nicht nur die Nummer Ihres Kontos in Spanien, den Namen der Bank, Ihre persönlichen Angaben wie Namen, Adresse und Geburtsdatum, sondern auch den Kontostand und Zinsen sowie weitere Angaben kennen.

Im Klartext: Es gibt (fast) nichts mehr zu verstecken. Da Sie in der Schweiz ansässig und somit unbeschränkt steuerpflichtig sind, muss Spanien diese Daten im Rahmen der AIA-Vereinbarung zwingend der Schweiz übermitteln. Ihr (nicht deklariertes) Konto in Spanien ist gemäss den AIA-Bestimmungen unter den Staaten eine zwingend meldepflichtige Information.

Da mit den nun verfügbaren Daten der Beweis erbracht ist, dass Sie ein nicht deklariertes Konto im Ausland haben, müssen Sie nicht nur mit einer Nachsteuer, sondern allenfalls gar auch noch mit einer Busse rechnen. In der Schweiz hat jede steuerpflichtige Person einmal die Möglichkeit, sich wegen Steuerhinterziehung selbst straffrei anzuzeigen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein:

  • Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt,
  • vorbehaltlose Unterstützung durch die/den Steuerpflichtige/n bei der Festsetzung der Nachsteuer und
  • Bemühung um Bezahlung der Nachsteuer. [IMG 2]

Einige Kantone verlangen zusätzlich einen eigenen Antrieb der sich selbst anzeigenden Person. Was geschieht nun mit denjenigen Steuerpflichtigen Personen, welche sich noch vor Ende September 2018 im Sinne einer «straflosen Selbstanzeige» bei den Steuerbehörden melden? Ist der eigene Antrieb noch gegeben oder ist die Straflosigkeit nicht mehr gegeben? Hierüber herrscht in der Schweiz leider keine Einigkeit. Es gibt Kantone, welche bereits seit 1. Januar 2017 aufgrund des fehlenden eigenen Antriebs keine straflosen Selbstanzeigen für ausländische Vermögenswerte mehr akzeptieren. Andere wiederum vertreten die Ansicht, dass der AIA darauf keinerlei Einfluss hat. Nochmals andere Kantone haben ihre Praxis noch gar nicht festgelegt … Leider ist die Situation etwas unübersichtlich und entsprechend für den Steuerpflichtigen sowie dessen Berater unbefriedigend. Was allerdings sicher ist: Die Praxishandhabung von Selbstanzeigen von Vermögenwerten in AIA-Staaten werden wohl anders behandelt als solche, welche sich in der Schweiz befinden. Nichtsdestotrotz rate ich Ihnen, mit Ihrer Steuerbehörden Kontakt aufzunehmen und das Konto offenzulegen. Ob diese Anzeige im Sinne einer «straflosen Selbstanzeige» qualifiziert wird, hängt davon ab, in welchem Kanton Sie steuerpflichtig sind. Zudem zeigen unsere Praxiserfahrungen, dass einige Kantone «Kleinbeträge» im Sinne von Bagatellfällen sehr unkompliziert handhaben, ohne ein ordentliches Verfahren zu eröffnen.

Fazit: Der Automatische Informationsaustausch AIA ist in vollem Gange. Sollten Sie trotzdem nicht deklarierte Vermögens­werte im Ausland haben, so wird dringend empfohlen, diese der Steuerbehörde sobald als möglich offenzulegen.

Haben Sie Fragen an Mathias Keller?
Schreiben Sie ein E-Mail an Mathias Keller, Bommer+Partner Treuhandgesellschaft:
m.keller[at]bommer-partner.ch

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Aussendienst-Abzüge mit Tücken

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Wann welche Steuerkosten abgezogen werden können, bedarf genauer Prüfung.
Wann welche Steuerkosten abgezogen werden können, bedarf genauer Prüfung. Bild: iStock
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Markus Riesen ist Dipl. Wirtschaftsprüfer und Dipl. Steuerexperte. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Markus Riesen ist Dipl. Wirtschaftsprüfer und Dipl. Steuerexperte. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Ich arbeite seit Anfang 2017 als Sales & Marketing Manager bei einer Schweizer Hotelgruppe und bin für die Betriebe in der Stadt Zürich und der Flughafenregion zuständig. Mein Büro befindet sich am Sitz der Verwaltung in Zug. Bis vor kurzem wohnte ich in Spreitenbach AG, im Verlauf Januar 2018 bin ich nach Baar ZG umgezogen. Heute erhalte ich den Lohnausweis 2017 und dieser ist meines Erachtens teilweise falsch ausgefüllt.

  • Geschäftswagen – da ich oft unterwegs bin, stellt mir der Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches ich auch privat verwenden darf. Unter der Ziff. 15 wird mein Anteil Aussendienst lediglich mit pauschal 25% bescheinigt. Das ist falsch – ich besuche mind. jeden zweiten Tag unsere Hotelbetriebe und habe auch sonst viele externe Termine.
  • Weiterbildungskosten – mein neuer Arbeitgeber hat mir bei Stellenantritt die Kosten für eine im 2016 abgeschlossene Weiterbildung mit pauschal CHF 10 000 entschädigt. Nun wird dieser Betrag unter Ziff. 2.3 als Gehaltsnebenleistung zum Nettolohn aufgerechnet. Das kann nicht sein – für diesen Zweck hat es ja extra eine Ziff. 13.3 «Beiträge an die Weiterbildung», und diese Beiträge sind nach meinem Verständnis nicht zu versteuern.
  • Bonus – für das erste Jahr 2017 wurde in einem Sideletter zum Arbeitsvertrag ein Signing Bonus von CHF 20 000 mit Auszahlungsdatum im Januar 2018 vereinbart. Dieser Betrag wird nun bereits im Lohnausweis 2017 unter der Ziff. 3 «Unregelmässige Leistungen» deklariert und zum Nettolohn aufgerechnet. Aber die Auszahlung erfolgt ja erst im 2018 und muss folglich auch erst im 2018 versteuert werden.

Ich möchte nicht wegen einem falschen Lohnausweis mehr Steuern bezahlen.

[IMG 2]Antwort: Geschäftswagen. Der Anteil Aussendienst ist wichtig für die Berechnung des sog. geldwerten Vorteils (= kostenlose Überlassung eines Geschäfts­wagens für den Arbeitsweg) im Zuge der Begrenzung der Fahrkosten-Abzüge. Ihr Arbeitsweg von Spreitenbach AG nach Zug beträgt rund 40 km, pro Tag also 80 km und für ein ganzes Jahr 17 600 km (= 220 Arbeitstage). Bei einem Aussendienstanteil von 25% reduziert sich der Arbeitsweg auf 13 200 km. Bei einem km-Ansatz von 70 Rappen ergibt das einen geldwerten Vorteil von CHF 9 240 und dieser wird nach Abzug der Fahrkostenpauschale von CHF 7 000 (Kanton AG) bzw. CHF 3 000 (Bund) zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet. Je höher dieser Anteil ist, desto tiefer die Aufrechnung. Damit stellt sich die Frage, was überhaupt als Aussendienst qualifiziert. Wenn Sie am Morgen zuerst ins Büro fahren und erst dann zu einem externen Termin bzw. umgekehrt nach einem externen Termin zuerst wieder ins Büro zurückfahren, bevor Sie am Abend nach Hause gehen, gibt es richtigerweise keinen Aussendienstanteil zu bescheinigen. Das Gleiche gilt für die Fahrt von Ihrem Wohnort direkt in die Hotelbetriebe und umgekehrt – betriebseigene Standorte zählen zu den üblichen Arbeitsorten, und diese Fahrten qualifizieren deshalb als Arbeitsweg. Bitte überprüfen Sie die 25%-Pauschale nochmals unter Berücksichtigung dieser Hinweise. Und: Mit Ihrem Umzug nach Baar haben Sie dieses Problem ab der Steuerperiode 2018 beseitigt. Der Kanton Zug kennt keine Begrenzung, und beim Bund liegt der geldwerte Vorteil bei einem Arbeitsweg von unter 10 km im Rahmen des Maximalabzuges.

Weiterbildungskosten. Die Deklaration ist korrekt. Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für Kosten von bereits abgeschlossenen Weiterbildungen stellen grundsätzlich steuerbare Einkünfte dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der neue Arbeitgeber die von Ihnen im 2016 direkt geleisteten Kosten entschädigt oder allfällige bestehende Rückzahlungsverpflichtungen ausgleicht.

Bonus. Auch diese Deklaration scheint korrekt zu sein. Als Grundsatz gilt, dass eine Entschädigung im Lohnausweis der Referenzperiode (hier 2017) deklariert werden muss. Eine Deklaration im Lohnausweis der Auszahlungsperiode (hier 2018) wäre nur dann zulässig, wenn der Bonus am Ende des Jahres betragsmässig noch gar nicht beziffert werden kann (leistungsabhängig) und/oder der Anspruch noch ungewiss oder strittig ist.

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fachdossier

Steuern das ganze Jahr optimieren

Der Experte weiss Rat – Fachbeitrag von Bommer+Partner Treuhandgesellschaft.
Steigt der Gewinn, lohnt es sich steuertechnisch, Sanierungen vorzuziehen.
Steigt der Gewinn, lohnt es sich steuertechnisch, Sanierungen vorzuziehen.
Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte und Dipl. Wirtschaftsprüfer. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.
Hugo Schmid ist Dipl. Steuerexperte und Dipl. Wirtschaftsprüfer. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen. Bild: Markus Beyeler
Bild: Markus Beyeler

Dank Touristenboom im zweiten Halbjahr schliesst das Geschäftsjahr 2017 recht gut ab. Wenn sich dieser Trend fortsetzt, wird der Gewinn 2018 recht hoch ausfallen, damit auch die Steuerfolgen. Haben Sie Tipps zur Steueroptimierung?
Antwort: Es ist sinnvoll, schon zu Beginn eines guten Geschäftsjahres an die Steueroptimierung zu denken, denn so besteht mehr Spielraum. Hier einige Steueroptimierungsideen für Hoteliers:

Investitionsbereich und Unterhalt

  • Ausbauten von Hotels müssen laufend erneuert werden. Diese Investitionen können erfolgswirksam abgeschrieben werden, Sanierungen können oftmals direkt als Unterhalt berücksichtigt werden. Sie könnten einen Teil der Investitionen oder Sanierungen ins 2018 vorziehen.
  • Profitieren Sie von Sofortabschreibungen, aber achten Sie auf allfällige kantonale Erschwernisse.
  • Sie können Abschreibungen nachholen, die infolge schlechten Geschäftsgangs in früheren Jahren nicht (vollständig) getätigt werden konnten und Geschäftsverluste der letzten sieben Jahre anrechnen.
  • Rückstellungen für Grossreparaturen von Immobilien dürfen meist im Rahmen von 1 bis 2 Prozent des Gebäudeversicherungswertes, bis zu einer definierten Grenze oder innerhalb eines definierten Zeitraums gebildet werden.

Optimierung mittels Vorsorge

  • Viele Hoteliers verfügen über BVG-Minimalleistungen. Mit einer Leistungserhöhung oder Kadervorsorge können Sie bewirken, dass Sie und Ihre Kadermitarbeitenden steueroptimiert sparen können.
  • Sind Sie selbstständig erwerbend, können Sie sich freiwillig der beruflichen Vorsorge Ihrer Mitarbeitenden anschliessen oder eine Kadervorsorge einrichten. Dabei verlangt das Kollektivitätsprinzip, dass mindestens eine Drittperson mitversichert wird.
  • Mit den geschilderten Massnahmen sollten hohe Einkaufsbeträge für Sie geschaffen werden, die Sie mit Gehaltsbezügen finanzieren können. Das Gehalt ist wohl privat als Einkommen steuerpflichtig, der Einkauf aber abzugsfähig.
  • Sind ausreichende freie Reserven vorhanden, ist eine Dividende reizvoll, da diese nur teilweise mit der Einkommenssteuer belangt wird, der Einkauf jedoch voll abzugsfähig ist. Die Gesellschaft muss auf der Dividende zwar 35 Prozent Verrechnungssteuer bezahlen, welche aber an Ihre privaten Steuern angerechnet oder zurückerstattet wird.
  • In guten Jahren dürfen Sie den drei- bis fünffachen Betrag des jährlichen Arbeitgeberbeitrages steuerwirksam einzahlen und in schlechten Zeiten an Ihre Prämien anrechnen lassen.
  • Jährlich dürfen erwerbstätige Steuerpflichtige, die einer beruflichen Vorsorge angehören, einen Betrag von CHF 6 768.– unter dem Titel Säule 3a steuerwirksam einzahlen. Erwerbstätige ohne Anschluss an eine Pensionskasse dürfen 20 Prozent, maximal CHF 33 840.–, einzahlen.  [IMG 2]

Abgrenzungen und Rückstellungen

  • Bilden Sie per Bilanzstichtag Abgrenzungen für Ferien-, Ruhetags-, Überstunden- oder Bonusguthaben ihrer Mitarbeitenden und grenzen Sie die Sozialkosten darauf zusätzlich ab. Die erstmalige und idealerweise grosszügig berechnete Abgrenzung führt zu einer Ergebnis­reduktion.
  • Handelsrechtlich notwendige Rückstellungen müssen steuerlich immer anerkannt werden (zum Beispiel Schadenersatzforderungen Dritter, Schäden an mobilen oder immobilen Anlagen etc.). Prüfen Sie also das Vorhandensein von Verpflichtungen oder Schulden, deren Ursachen im alten Geschäftsjahr liegen.
  • Gefährdete Forderungen und schwer verkäufliche Vorräte dürfen individuell nach Notwendigkeit wertberichtigt werden. Zusätzlich dürfen auf inländischen Forderungen in Schweizer Franken 5 Prozent pauschal wertberichtigt werden (Auslandforderungen bis 15%), und auf den Vorräten darf ein Drittel des Bestandes als privilegierte Warenreserve abgezogen werden.

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