Frage: Unser Treuhänder hat uns mitgeteilt, dass ab kommendem Jahr einige Neuerungen im Zusammenhang mit der Quellensteuerrevision anstehen. In welchem Umfang betrifft uns dies als Arbeitgeber, und besteht allenfalls Handlungsbedarf für uns?

Antwort: Der Bundesrat hat die vom Parlament beschlossene Gesetzesanpassung mit Wirkung per 1.1.2021 umgesetzt. Ein Hauptziel dieser Gesetzesrevision war die Beseitigung von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen. Zudem wurden die Kantone verpflichtet, die Berechnung der Quellensteuern schweizweit zu vereinheitlichen. [IMG 2]

Die wichtigsten Neuerungen für Arbeitgeber

▶ Abrechnung neu mit allen zuständigen Kantonen und nicht mehr nur mit dem Sitzkanton

▶ Quellensteuerberechnungen erfolgen entweder im Monats- oder im Jahresmodell (nur Kantone FR, GE, TI, VD und VS).

▶ Berechnungen bei Entlöhnungselementen vor dem Eintritt, während der Anstellung und nach dem Austritt umdefinieren und innerhalb der beiden Berechnungsmodelle (Monatsmodell, Jahresmodell) gleiche Behandlung

▶ Wegfall Quellensteuercode D (Nebenerwerb); dafür kommt bei mehreren Teilzeittätigkeiten (auch Ersatzleistungen) eine komplexe Einkommenshochrechnung zur Anwendung.

▶ Quellensteuersatz für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss neu mit einer Spezialformel berechnet werden.

▶ Einheitliche Satzbestimmung für unregelmässige Stundenlöhner

▶ Verankerung der Quellensteuerpflicht für den faktischen Arbeitgeber und für den unzulässigen Personalverleih aus dem Ausland

▶ Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht ist für die ganze Steuerperiode zuständig. Bei Zuständigkeitswechsel des Kantons müssen die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnet und abgeliefert werden.

▶ Reduktion der Bezugsprovision auf 1 bis 2 Prozenz

▶ Anpassung und Präzisierung der Bestimmungen für Künstler und Sportler mit Wohnsitz im Ausland.

Die wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmer

▶ Anpassung der Voraussetzungen zur Einreichung einer Steuererklärung (obligatorische versus freiwillige nach-träglich ordentliche Veranlagung NOV)

▶ Die Tarifkorrektur entfällt, und für folgende Situationen wird die Neuberechnung der Quellensteuern neu eingeführt:

      > Falsche Ermittlung des der Quellensteuer unterliegenden Bruttolohns

      > Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens

      > Falsche Tarifanwendung

Die Einführung der nachträglichen ordentlichen Veranlagung, sei es obligatorisch oder auf Antrag und auch im Falle der Quasi-Ansässigkeit, muss den betroffenen Arbeitnehmern angemessen und rechtzeitig vermittelt werden. Jede quellensteuerpflichtige Person kann – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – bis zum 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs eine Neuberechnung der Quellensteuer beantragen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Fazit und Empfehlungen
Grundsätzlich sind die Neuerungen zu begrüssen. Sie verursachen zu Beginn zwar für den Arbeitgeber einen Mehraufwand, führen aber schlussendlich zu einer gerechteren, übersichtlicheren und schweizweit einheitlichen Besteuerung.

Als Arbeitgeber mit quellensteuerpflichtigen Mitarbeitenden müssen Sie die neuen Gesetzesgrundlagen rechtzeitig umsetzen. Daher sollten Sie die Änderungen und Ihren Anpassungsbedarf kennen. Zudem müssen Sie sicherstellen, dass Ihr Lohnprogramm diese richtig umsetzt. Das wird ein Update der Lohnsoftware erfordern, wenn man die Quellensteuerbeträge nicht manuell errechnen und die Deklarationen händisch vornehmen will. Bei steigender Anzahl an quellensteuerpflichtige Mitarbeitenden raten wir dringend von einer manuellen Berechnung ab.

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