Frage: Ich bin Geschäftsführer und Hauptaktionär einer Hotelgesellschaft mit Betrieben in Zürich, Basel und Solothurn. Aufgrund der Corona-Krise mussten wir die Hotels schliessen und haben Mitte Juni 2020 wieder eröffnet. Trotz einer angepassten Distributions- und Preisstrategie ist die Buchungslage besorgniserregend. Durch den Lockdown weist die Finanzplanung fürs 2020 ein dickes Minus auf. Zur Aufrechterhaltung der Liquidität habe ich der Gesellschaft aus meinem Privatvermögen ein Darlehen gewährt. Zudem haben wir den Covid-19-Kredit beantragt und bereits beansprucht. Aus heutiger Sicht ist zu befürchten, dass die Gesellschaft beide Darlehen nie vollumfänglich zurückbezahlen kann. Falls ich auf mein Gehalt und auf mein privates Darlehen verzichten würde, könnte ich diese Beträge von den Steuern abziehen? Müsste die Gesellschaft Forderungsverzichte versteuern?

Antwort: Zunächst darf ich Ihnen gratulieren. Sie entwickeln rechtzeitig Strategien und sorgen dafür, dass Ihr Unternehmen weiter funktionieren kann. In dieser ausserordentlich schwierigen Wirtschaftslage werden viele Unternehmen in die Verlustzone rutschen. In der Hotellerie sind Unternehmen mit hohen Liquiditätsreserven die Ausnahme. Darüber hinaus ist der Eigenfinanzierungsgrad generell sehr tief. Hohe Verluste führen damit oft nicht nur zu einem Liquiditätsengpass, sondern relativ rasch auch zu einem Kapitalverlust oder einer Überschuldung. Damit entsteht Sanierungsbedarf, und die von Ihnen erwähnten Forderungsverzichte sind beliebte Instrumente zur Sanierung. [IMG 2]

Nun aber zu Ihren Fragen betreffend die Steuerfolgen. Wenn Sie auf einen Teil Ihres Gehalts verzichten, handelt es sich um eine Vorteilszuwendung zugunsten der Gesellschaft und somit um eine verdeckte Kapitaleinlage. Damit stellt sich die Frage, ob der Lohn zuerst als Einkommen besteuert wird, bevor Sie den Verzicht erklären, der dann leider steuerlich ins Leere fällt. Problem: Ein Aktionär, der seine Beteiligung im Privatvermögen hält, kann Sanierungsleistungen nicht steuerlich geltend machen. Dieser «worst case» ist aber sehr unwahrscheinlich. Erstens sind derartige Lohnverzichte gerade in einer Krisensituation üblich (Stichwort: Drittvergleich), zweitens kann Ihnen niemand ein steuerlich motiviertes Vorgehen vorwerfen (Stichwort: Steuerumgehung), und drittens suchen Steuerbehörden generell kein steuerbares Einkommen auf Stufe Aktionär, solange die Gesellschaft mit Verlusten kämpft.

Wenn Sie auf Ihr Darlehen verzichten, können Sie diesen Verzicht steuerlich nicht geltend machen. Das ist die schlechte Nachricht. Die gute Nachricht ist, dass Sie diesen Forderungsverzicht auf Stufe der Gesellschaft erfolgsneutral und damit gewinnsteuerneutral verbuchen können. Denn es handelt sich hier um einen unechten Sanierungsertrag. Die mit unechtem Sanierungsertrag vorgenommenen erfolgsneutralen Verlustausbuchungen gelten steuerlich als nicht erfolgt. Sie können später nachgeholt werden. Warum? Das von Ihnen der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Darlehen kann als verdecktes Eigenkapital qualifiziert werden (und muss auch so deklariert werden!). Kein unabhängiger Dritter hätte der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt ein ungesichertes Darlehen gewährt.

Somit bleibt die Frage nach den Steuerfolgen eines (Teil-)Erlasses des Covid-19-Kredites. Art. 24 der Covid-19-Solidarbürgschaftsverordnung sieht zwar vor, dass der Covid-19-Kredit für die Berechnung, ob ein Kapitalverlust oder eine Überschuldung vorliegt, bis zum 31. März 2022 nicht als Fremdkapital berücksichtigt werden muss. Trotzdem gehen wir heute davon aus, dass ein Forderungsverzicht als echter und damit als steuerbarer Sanierungsgewinn qualifiziert. Mit Blick auf die Verlustverrechnungsmöglichkeiten führt dies in den meisten Fällen wohl kaum zu einem steuerbaren Gewinn und damit zu einem Mittelabfluss an den Fiskus. Bleibt abschliessend noch zu erwähnen, dass echte Sanierungsgewinne zeitlich unbeschränkt mit Verlusten verrechnet werden können.

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