Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen .

Frage: Da schon bald wieder der Lohnabschluss ansteht, fragen wir uns, welche Punkte wir beim Ausfüllen der Lohnausweise für unsere Mitarbeitenden besonders beachten müssen?

Antwort: Die korrekte Deklaration der an die Mitarbeitenden ausgerichteten Leistungen ist unabdingbar, handelt es sich doch beim Lohnausweis um eine vom Arbeitgeber ausgestellte Urkunde. Vor allem auf die Gehaltsnebenleistungen – das heisst Leistungen, die nicht in Geldform ausgerichtet werden – gilt es ein besonderes Augenmerk zu richten. Zu den Gehaltsnebenleistungen gehören Verpflegung und Unterkunft (Lohnausweis Ziff. 2.1), der Privatanteil für die Benützung des Geschäftsfahrzeuges (Ziffer 2.2) sowie andere Gehaltsnebenleistungen (Ziff. 2.3), die der Arbeitgeber bewerten kann. Dazu gehört beispielsweise die Übernahme von Lebenshaltungskosten durch den Arbeitgeber. Die in Ziff. 2 zu deklarierenden Leistungen sind grundsätzlich mit dem Marktwert beziehungsweise dem Verkehrswert anzugeben. Für die Bemessung der Leistung für Verpflegung und Unterkunft (Zimmer) können zur Vereinfachung die durch die Eidgenössische Steuerverwaltung publizierten Pauschalansätze herangezogen werden (Merkblatt N2/2007 für Unselbstständigerwerbende, Merkblatt N1/2007 für Direktoren und Geschäftsführer von Betrieben des Gastgewerbes). Falls der Arbeitgeber einen Lohnabzug, der mindestens den Ansätzen in den Merkblättern entspricht, vornimmt, ist keine Deklaration im Lohnausweis anzubringen. Ist der vorgenommene Lohnabzug tiefer als die Pauschale, so ist bloss die Differenz zum Pauschalansatz zu deklarieren. Die Zurverfügungstellung einer Wohnung ist hingegen in Ziff. 2.3 zu deklarieren.

Richtet der Arbeitgeber seinen Angestellten Leistungen aus, die er nicht selbst bewerten kann, so sind diese Leistungen ohne Angabe des Betrages in Ziff. 14 des Lohnausweises anzugeben. Die Deklaration dient den Veranlagungsbehörden als Hinweis, den Wert der Gehaltsnebenleistung im Veranlagungsverfahren abzuklären. Zu dieser Kategorie von Gehaltsnebenleistungen gehören etwa Waren und Dienstleistungen des Arbeitgebers, die der Arbeitnehmer gratis oder zu besonders tiefen Vorzugspreisen erhalten hat. Auf eine Deklaration in Ziff. 14 kann verzichtet werden, sofern die Vorzugskonditionen branchenüblich sind, die Leistungen dem Arbeitnehmer zum Eigengebrauch abgegeben werden und der Preis die Selbstkosten des Arbeitgebers nicht unterschreitet. Werden jedoch Personalvergünstigungen dem Arbeitnehmer nahestehenden Personen (Familienmitgliedern) gewährt, so ist dies in Ziff. 2.3 zu deklarieren. Des Weiteren sind in Ziff. 7 u. a. Beiträge des Arbeitgebers an Versicherungen der Arbeitnehmenden (bspw. Krankenkasse, Lebensversicherungen, Beiträge Säule 3a etc.), vom Arbeitgeber übernommene Quellensteuern und vom Arbeitgeber ausgerichtete Leistungen der Arbeitslosenversicherung und der EO zu deklarieren.

Schliesslich gibt es Leistungen, die nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind. Dazu zählen insbesondere:

  • Gratis abgegebene Halbtaxabonnemente der SBB
  • Reka-Check-Vergünstigungen bis CHF 600 pro Jahr (sofern die Vergünstigungen CHF 600 übersteigen, sind sie zu deklarieren)
  • Private Nutzung von Arbeitswerkzeugen (Handy, Computer etc.) im üblichen Rahmen
  • Beiträge an Vereins- und Clubmitgliedschaften bis CHF 1000 im Einzelfall. Übersteigen die Beiträge diesen Betrag, so ist der ganze Betrag anzugeben (Ziff. 15). Abonnemente für Fitnessclubs fallen nicht unter diese Ausnahme, sondern sind in Ziff. 2.3 zu deklarieren.
  • Beiträge an Fachverbände unbeschränkt
  • Branchenübliche Rabatte auf Waren zum Verzehr und Eigenbedarf an die Arbeitnehmenden
  • Zutrittskarten für kulturelle, sportliche und andere gesellschaftliche Anlässe bis CHF 500 pro Ereignis (zu deklarieren sind die Beiträge, sofern sie CHF 500 pro Ereignis übersteigen)
  • Übliche Weihnachts-, Geburtstags- und ähnliche Naturalgeschenke bis CHF 500 pro Ereignis. Bei Geschenken über CHF 500 ist der gesamte Betrag in Ziff. 2.3 zu deklarieren.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Leistungen, die im Lohnausweis zu deklarieren sind, für Zwecke der Mehrwertsteuer als entgeltliche Leistungen gelten und je nach steuerlicher Qualifikation der Mehrwertsteuer unterliegen. Die Leistungen, die nicht im Lohnausweis zu deklarieren sind, gelten hingegen als nicht entgeltlich erbracht und unterliegen daher nicht der Mehrwertsteuer.

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschafts- und Unternehmensberatung.
bommer-partner.ch

Haben Sie Fragen an Mathias Keller? Schreiben Sie ein E-Mail an Mathias Keller, Bommer+Partner Treuhandgesellschaft: m.keller@bommer-partner.ch