Mit einer Sonderverordnung sollen diese mobilen Heizungen auch dann erlaubt werden, wenn sie nicht mit erneuerbarer Energie oder Abwärme betrieben werden. Heizungen mit erneuerbarer Energie oder Abwärme sind gemäss Energiegesetz bisher schon zulässig, wie die Staatskanzlei am Donnerstag mitteilte. Das zuständige Departement Bau, Verkehr und Umwelt stehe bereits mit dem Branchenverband GastroAargau in Kontakt, um die Details der Umsetzung der neuen Bestimmung zu regeln.

Ausserdem gibt es für die Gastronomie Erleichterungen, wenn sie Sitzplätze in Festzelten schaffen möchte. Der Kanton verzichtet für die Dauer der Corona-Pandemie auf Baugesuche, wenn die baupolizeilichen Vorschriften eingehalten werden und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Die Gemeindebehörden müssten jedoch die übrigen sicherheitsrelevanten Belange – wie zum Beispiel die Notzufahrt oder feuerpolizeiliche Aspekte – sowie die Lärm- und Lichtemissionen prüfen, schrieb die Staatskanzlei weiter. Betroffene Anwohner könnten zudem verlangen, dass ein ordentliches Verfahren durchgeführt werde.

Definitiver Entscheid Mitte Dezember
Die zuständigen Kommissionen des Grossen Rates und die Gemeindeverbände können sich bis am 4. Dezember zur Sonderverordnung des Regierungsrates äussern. Dieser will Mitte Dezember definitiv entscheiden.

Neben den Erleichterungen für die Gastronomie wird in der Sonderverordnung präzisiert, wann Gemeindeversammlungen oder Einwohnerratssitzungen abgesagt und über die Geschäfte stattdessen an der Urne entschieden werden kann. Dies kann aufgrund behördlicher Vorgaben geschehen oder wenn keine geeigneten Räume zur Verfügung stehen, um das Schutzkonzept einzuhalten.

Ein weiterer Grund für den Verzicht auf eine Versammlung wäre, wenn in einer Gemeinde viele Personen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne sind. In einem solchen Fall könnte eine beträchtliche Zahl Stimmberechtigter nicht teilnehmen, erläuterte die Staatskanzlei.

Über Einbürgerungen soll der Gemeinderat im Ausnahmefall direkt beschliessen, wenn eine Versammlung der Legislative nicht möglich ist. Dies deshalb, weil über Einbürgerungen gemäss Rechtssprechung des Bundesgerichts nicht an der Urne entschieden werden darf. (sda)