Nespressos Muttergesellschaft Nestlé und ECC liegen bereits seit längerem miteinander im Clinch. Im Spätsommer 2011 hatte ECC damit begonnen, seine Kaffeekapseln in Media-Markt- und Saturn-Geschäften auf dem Schweizer Markt zu vertreiben. Nach Intervention von Nestlé erliess die Waadtländer Justiz dann Ende September 2011 ein provisorisches Verkaufsverbot gegen ECC.

Im Juli letzten Jahres hatten die Bundesrichter in Lausanne den Rekurs von ECC gegen das Verkaufsverbot noch gutgeheissen und die Sache ans Kantonsgericht zurückgeschickt. Das Kantonsgericht musste ein Kurzgutachten zur Frage erstellen, ob die Form der Nespresso-Kapseln technisch notwendig ist, und dann einen neuen Entscheid fällen. Dieses Gutachten ist weiterhin hängig.

Dreidimensionale Marke als Streitpunkt
Einen weiteren Rekurs von Seiten ECC lehnte das Bundesgericht nun aber im kürzlich bekannt gewordenen Entscheid vom 21. August 2012 ab. ECC hatte darauf hingewiesen, andere Verkäufer von Nespresso-kompatiblen Kaffeekapseln nicht mit einem Verkaufsverbot belegt worden sind.

Die Coop-Tochter Fust etwa darf seine Kapseln gemäss letztjährigem Entscheid des Waadtländer Handelsgerichts wieder vertreiben. Das Bundesgerichts machte nun seinerseits geltend, laut Waadtländer Justiz deute nichts darauf hin, dass Nespressos Recht auf seine dreidimensionale Marke in irgendeiner Weise gerechtfertigt sei.

Für den Exklusivitätsanspruch seiner Kaffeekapseln stützt sich Nespresso nämlich unter anderem auf die Registrierung der Form als dreidimensionale Marke. Ein Schutzanspruch besteht aber nur dann, wenn die Form nicht technisch notwendig ist.

Abwarten und Tee trinken
Vorläufig gilt es nun für ECC, das Kurzgutachten des Waadtländer Kantonsgerichts abzuwarten. Gleiches gilt für Denner, das im Kanton St. Gallen einen identischen Prozess gegen Nespresso führt. Nespresso-kompatible Kapseln im Sortiment haben inzwischen auch weitere Detailhändler, so etwa die Migros, Spar oder seit kurzem auch Volg. (sjp/sda)