Der Bund will bis Mitte 2022 Härtefall-Beiträge an Unternehmen leisten. Die Unterstützung wird auf der Basis der ungedeckten Kosten im ersten Halbjahr 2022 berechnet.

Die Pandemie verlange den Unternehmen nach wie vor viel ab, schrieb der Bundesrat am Mittwoch. Viele Firmen hätten sich aber inzwischen auf eine gewisse neue Normalität eingestellt. Die Landesregierung geht deshalb davon aus, dass die Zahl der Härtefälle 2022 tiefer sein wird als in den ersten Pandemie-Jahren.

Kantone prüfen Gesuche
Der Bundesrat setzte die Härtefallverordnung für das Jahr 2022 per 8. Februar in Kraft – die gesetzlichen Grundlagen dafür legte das Parlament in der Wintersession. Weiterhin entscheiden die Kantone über die Gesuche der Unternehmen.

Unterstützungsgesuche können Unternehmen stellen, die schon nach bisherigem System Anspruch auf einen Beitrag hatten. Voraussetzung bleibt namentlich eine Umsatzeinbusse von 40 Prozent oder eine behördliche Schliessung in den Jahren 2020 und/oder 2021. Zudem gilt ein Mindest-Jahresumsatz von 50'000 Franken, und das Unternehmen muss vor dem 1. Oktober 2020 gegründet worden sein.

Der Bund übernimmt wie bisher 70 bis 100 Prozent der Beiträge. Die Obergrenzen bleiben im bisherigen Rahmen. Sie betragen für die ersten sechs Monate 2022 maximal 9 Prozent des Jahresumsatzes 2018/2019. Für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 5 Millionen Franken liegt die absolute Obergrenze bei 450'000 Franken.


Die vom Bundesrat finalisierte und verabschiedete Covid-19-Härtefallverordnung 2022 (HFMV 22) wird auf den 8. Februar 2022 in Kraft gesetzt. Die Härtefallverordnung 2022 beinhaltet folgende Eckwerte:

  • Anspruchsvoraussetzungen: Härtefallgesuche stellen können Unternehmen, die bereits im bisherigen System Anspruch hatten. Voraussetzung ist insbesondere eine Umsatzeinbusse von 40 Prozent oder eine behördliche Schliessung in den Jahren 2020 und/oder 2021. Weiterhin gelten die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Covid-19-Gesetz (u.a. Mindestjahresumsatz von 50'000 Franken, Gründung vor dem 1. Oktober 2020).

  • Bemessungsgrundlage und Obergrenzen: Die Unterstützungsbeiträge bemessen sich nach den ungedeckten Kosten im Jahr 2022. Die Obergrenzen entsprechen weitgehend den Grössenordnungen des Härtefallsystems 2020/2021. Sie betragen für die ersten sechs Monate des Jahres 2022 maximal 9 Prozent des Jahresumsatzes 2018/2019. Für kleine Unternehmen (Umsatz ≤ 5 Mio. CHF) liegt die absolute Obergrenze bei 450'000 Franken und für grosse Unternehmen bei 1,2 Millionen Franken. Bei grossen Unternehmen kann diese absolute Obergrenze in Ausnahmefällen erhöht werden. Für Schaustellende gemäss Artikel 11b Covid-19-Gesetz gelten ebenfalls höhere Obergrenzen (18 % des Jahresumsatzes 2018/2019 bzw. 2,4 Mio.).

  • Selbsthilfemassnahmen: Grosse Unternehmen müssen bestätigen, dass sie seit dem 1. Januar 2021 alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen ergriffen haben, insbesondere zum Schutz ihrer Liquiditäts- und Kapitalbasis.

  • Abwicklung Gesuche: Die Härtefallhilfen werden über die bewährten Vollzugsstrukturen der Kantone abgewickelt.


Rund 1,1 Milliarden Franken im Jahr 2022
Für grosse Unternehmen gilt eine Obergrenze von 1,2 Millionen Franken, in Ausnahmefällen kann sie höher sein. Bei Schaustellerinnen und Schaustellern gilt eine höhere Obergrenze von 18 Prozent des Jahresumsatzes 2018/2019 respektive 2,4 Millionen Franken.[RELATED]

Der Bundesrat schätzt den finanziellen Bedarf für die Härtefallverordnung im laufenden Jahr auf 1,1 Milliarden Franken. Davon würden rund 900 Millionen Franken zu Lasten des Bundes gehen. Den Nachtragskredit dafür hat der Bundesrat beim Parlament beantragt. 200 Millionen Franken würden auf die Kantone entfallen.

Die Kantone entscheiden laut Bundesrat selbstständig, ob und in welchem Rahmen sie die Härtefallverordnung 2022 umsetzen. Härtefälle von 2021 werden über die bisherige Verordnung abgedeckt. (sda/npa)