Wie htr.ch am Dienstag berichtete, will die in Amsterdam ansässige Hotelbuchungsplattform Booking.com analog der Länder Schweden, Italien und Frankreich nun auch in Deutschland eine neue Regelung zu den Paritätsklauseln einführen. Dies jedoch nur in Bezug auf andere Online-Hotelbuchungsportale, nicht aber auf hoteleigene Webseiten. Demnach dürfte der Hotelier auf seiner eigenen Seite keine besseren Konditionen bieten als bei Booking.com. Sein Online-Vertriebskanal würde weiterhin den Paritätsklauseln unterliegen.  

Verunsichert und verwirrt
Dem Hotelverband Deutschland (IHA) gehen die vorgeschlagenen Selbstverpflichtungen der Priceline-Tochter eindeutig zu wenig weit. «Als der Marktstärkere versucht Booking.com mit dem Brecheisen für sich vorteilhafte Regelungen gegenüber der Hotellerie durchzusetzen und ignoriert Rechtsprechung und Kartellamtsentscheidungen. Wir sind zuversichtlich, dass das deutsche Bundeskartellamt diese ‹Wild-West›-Methoden nicht akzeptieren wird», erklärt Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA). «Für Hotels in Deutschland hat die Ankündigung von Booking.com somit rechtlich betrachtet keinerlei Relevanz und dient einzig und allein dem Zweck, Unsicherheit und Verwirrung bei in- und ausländischen Hotelpartnern zu stiften.»

Kartellamt fordert komplette Streichung der Klauseln
Dass die Verpflichtungszusage von Booking.com nur gegenüber anderen Internet-Portalen gilt und nicht gegenüber einer Webseite des Hotels, reicht auch dem Bundeskartellamt in Bonn nicht. «Wir fordern weiter die komplette Streichung der Klauseln», sagt ein Sprecher auf Anfrage des Online-Magazin für Touristik und Business Travel fvw.

Es sei zudem kein Massstab für die Bonner Behörde, wenn Kartellbehörden in anderen EU-Ländern die Booking-Verpflichtung akzeptieren, so der Sprecher weiter. Zum einen gelte das nationale Recht, da die Hotelverträge im jeweiligen Land geschlossen werden. Zum anderen sei man an das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf im HRS-Verfahren gebunden, in dem klar gegen die Best-Preis-Klauseln entschieden worden sei. Booking.com dürfe in Deutschland nicht anders behandelt werden als HRS. (htr/npa)