Der Bundesrat hat beschlossen, dass für alle Unternehmen, die 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abgerechnet haben, auf Gesuch hin der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung von den Arbeitslosenkassen neu überprüft wird. Sie müssen dazu zur Berechnung der zusätzlichen Ferien- und Feiertagsentschädigung für Angestellte im Monatslohn für jede Abrechnungsperiode einen Antrag mit einer detaillierten Abrechnung einreichen.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sei daran, eine technische Lösung zu erarbeiten, um die Betriebe und die Arbeitslosenkassen bei der Abwicklung zu unterstützen, heisst es in einer Mitteilung der Parlamentsdienste. Sobald diese Lösung einsatzbereit ist, werde das SECO die betroffenen Betriebe – voraussichtlich Ende Mai 2022 – direkt informieren, wie und ab wann die Anträge einzureichen sind.

Viele Betriebe haben nebst Kurzarbeitsentschädigung auch andere finanzielle Hilfen (wie beispielsweise Covid-Kredite oder Härtefallgelder) erhalten. Es sei möglich, dass durch Nachzahlungen bei Kurzarbeitsentschädigung Ansprüche bei anderen Covid-19-Unterstützungsmassnahmen reduziert würden, heisst es weiter. Dies könne unter Umständen zu Rückforderungen führen. Betroffene Betriebe sollen sich diesbezüglich bei den jeweils zuständigen Ämtern informieren.

Der Entscheid des Bundesrats vom Freitag steht im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesgerichtes vom 17. November 2021. Dieses hält fest, dass bei der Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen sei. Seit Januar 2022 wird dies nun berücksichtigt. (htr/npa)