Die finanzielle Hilfe für die Bündner Unternehmen ist auf maximal 500'000 Franken beschränkt oder auf zehn Prozent des durchschnittlichen Umsatzes der Vorjahre.

Gesuche können Unternehmen mit Sitz in Graubünden einreichen, die am 1. März 2020 schon bestanden, einen Minimalumsatz von 50'000 Franken im Jahr aufweisen und 2020 im Vergleich zum Durchschnitt der beiden Vorjahre einen Umsatzrückgang von 40 Prozent erlitten.

Eingereicht werden müssen die Beitragsgesuche beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales. Weitere Kriterien, die erfüllt sein müssen, betreffen den Sitz einer Gesellschaft oder die Lohnkosten, wie das Departement am Montag informierte.

Es gibt aber auch Ausschlusskriterien. Firmen, an deren Kapital der Bund, Kantone und Gemeinden mit mehr als zehn Prozent beteiligt sind, erhalten keine Härtefall-Hilfe. Kein Geld gibt es zudem, wenn Unternehmen bereits andere Covid-19-Hilfe bekommen.

Rechtliche Grundlagen für die Härtefall-Hilfen bilden Beschlüsse des Bundesparlaments und des Bundesrates vom 18. Dezember. Die Vollziehungsverordnung des Kantons Graubünden tritt per 1. Januar nächsten Jahres in Kraft. (sda)