Mit dieser sollen insbesondere KMU gerettet werden, die wegen der Coronakrise mit Liquiditätsproblemen kämpfen. Ihnen soll rasch und unbürokratisch Stundung von drei Monaten gewährt werden, ohne dass ein Sanierungsplan vorliegen muss. Die Stundung kann um weitere drei Monate verlängert werden.

Es gelten - anders als bei der Nachlassstundung - zum Schutz der Gläubiger spezifische Einschränkungen: so werden namentlich Lohnforderungen und Alimentenansprüche nicht von der Stundung erfasst und sind weiterhin voraussetzungslos geschuldet.

Weiter sollen Unternehmen in finanzieller Schieflage von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige entbunden werden. Normalerweise muss bei einer drohenden Überschuldung unverzüglich das Konkursgericht benachrichtigt werden, was in der Regel zum sofortigen Konkurs führt.

Die Erleichterung gilt für Unternehmen, die Ende 2019 finanziell gesund waren und bei denen Aussicht besteht, dass die Überschuldung nach der Coronakrise wieder behoben werden kann. Besteht keine konkrete Aussicht auf eine Behebung der Überschuldung, kann das Unternehmen nach wie vor auch eine Nachlassstundung beantragen. Der Bundesrat hat die Voraussetzungen dafür vorübergehend leicht gelockert. (sda)

Der Bundesrat hatte diese Massnahmen vor einer Woche angekündigt und nun verabschiedet. Ziel ist es, coronabedingte Konkurse und den damit verbundenen Verlust von Arbeitsplätzen zu verhindern. Die Verordnung tritt am 20. April in Kraft und gilt für sechs Monate.
Eine Verlängerung der Betreibungsferien hat der Bundesrat abgelehnt.