Die Anordnung des Bundesrats entspricht dem so genannten Rechtsstillstand. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Betreibungshandlungen gegen einen Schuldner vorgenommen werden dürfen. Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht gibt dem Bundesrat ausdrücklich die Möglichkeit, Rechtsstillstand im Fall von Epidemien anzuordnen. Andere Fälle sind Militär- oder Zivildienst, Krankheit oder Tod von nahen Angehörigen.

Die Anordnung gilt ab morgen Donnerstag 7 Uhr bis zum 4. April. Danach beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien. Diese haben die gleiche Wirkung und dauern bis zum 19. April.

Der Bundesrat reagiert mit dem Rechtsstillstand auf den Umstand, dass durch die ausserordentlichen Massnahmen zahlreiche Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten geraten werden. Die Anordnung des Rechtsstillstands bringe eine gewisse Entlastung, heisst es in einer Mitteilung. Dieser sei aber kein geeignetes Instrument, um den finanziellen Schwierigkeiten langfristig zu begegnen.

Die Pandemie hat weitere Folgen für die Justiz: Namentlich müssen Gerichtsverhandlungen teilweise verschoben werden und die Fristen sind schwieriger einzuhalten. Der Bundesrat sei sich dieser Herausforderungen bewusst, schreibt er. Er habe EJPD beauftragt, allfällige Massnahmen zu prüfen. (sda)