Mit der Zulassung der Kurzarbeit soll verhindert werden, dass Unternehmen kurzfristig Stellen streichen, weil sie nicht mehr genügend Arbeit für ihre Angestellten haben. Die Grundlage dafür liefert das Arbeitslosenversicherungsgesetz.

Darin ist vorgesehen, dass wirtschaftlich bedingte, voraussichtlich vorübergehende Arbeitsausfälle einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründen können.

Keine Zusatzfinanzierung
Dies ist seit Dienstag der Fall: Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) hat die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung angewiesen, Arbeitsausfälle aufgrund von Devisenschwankungen als anrechenbar zu erachten.

Wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Gesuche um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab sofort gutgeheissen.

Die Anspruchsdauer beträgt zwölf Monate. Eine Verlängerung, wie sie der Bundesrat 2011 beschlossen hatte, ist vorerst nicht vorgesehen, wie Noé Blancpain, Sprecher des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) sagte. Als Massnahme zur Abfederung der Folgen des starken Frankens hatte der Bundesrat die Bezugsdauer damals auf 18 Monate verlängert.

Zudem schnürte das Parlament ein Hilfspaket im Umfang von 870 Millionen Franken, um den betroffenen Branchen unter die Arme zu greifen. 500 Millionen davon waren für den Fonds der Arbeitslosenversicherung zur Entschädigung von Kurzarbeit reserviert. Eine solche Zusatzfinanzierung ist laut Blancpain derzeit nicht vorgesehen.

Erleichterung nur «ungenügend»
Die Aufwertung des Schweizer Frankens trifft die exportorientierte Hotellerie und die Tourismusbranche frontal und verschlechtert die Wettbewerbsfähigkeit der Branche massiv.

Der Branchenverband hotelleriesuisse begrüsst den Entscheid von Schneider-Ammann, auf die aktuellen Wechselkursschwankungen mit Kurzarbeitsentschädigung zu reagieren. Dennoch bringe die beschlossene Kurzarbeit insbesondere der am stärksten unter dem Buchungsrückgang leidenden Saison- beziehungsweise Ferien-Hotellerie «nur ungenügende Erleichterung», so der Verband.

Die Saison-Betriebe beschäftigen viele Arbeitskräfte mit befristeten Verträgen. Diese haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, betont hotelleriesuisse. Der Branchenverband der Schweizer Hoteliers fordert deshalb, dass die Anspruchsberechtigung für Kurzarbeitsentschädigungen überprüft und angepasst werden. (htr/npa)