Ein Internetbuchungsportal kann Hotelbetreiber verpflichten, Hotelzimmer auf der eigenen Internetseite nicht günstiger anzubieten als auf der Portalseite. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf am Dienstag entschieden.

Er stützt sich dabei auf das Ergebnis einer vom Senat veranlassten Hotel- und Kundenbefragung. Die Klauseln seien nicht wettbewerbsbeschränkend, sondern notwendig, um einen fairen und ausgewogenen Leistungsaustausch zwischen den Portalbetreibern und den vertragsgebundenen Hotels zu gewährleisten, wie das Gericht mitteilte.

Im konkreten Fall geht es um Booking.com. Das Buchungsportal darf also gemäss neustem Urteil mit solchen Klauseln «Vorkehrungen gegen ein illoyales Umlenken von Kundenbuchungen treffen und verhindern, dass Kunden, die sich unter Inanspruchnahme der Hotelportalseite für das betreffende Hotel entschieden haben, durch niedrigere Zimmerpreise oder bessere Vertragskonditionen von der Buchungsseite des Portalbetreibers auf die Hotelseite umgelenkt werden.»

«Zukünftig schutzlos ausgeliefert»
Für «gänzlich unverständlich» hält man das richterliche Votum beim Hotelverband Deutschland (IHA). Aus Sicht des IHA sei die Beweislage erdrückend, dass das Trittbrettfahren kein nennenswertes Phänomen, sondern eine reine Schutzbehauptung des Buchungsportals ist. Der IHA stützt sich dabei seinerseits auf Studien und Kundenbefragungen.

Vorsitzender Otto Lindner fürchtet angesichts des OLG-Entscheids um die unternehmerische Freiheit der Hotels: «Sollte diese Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf Bestandskraft erlangen, wären die Hotels als mehr oder weniger abhängiger Vertragspartner den kleineren und größeren Gemeinheiten der marktdominanten Portalriesen zukünftig schutzlos ausgeliefert.»

Eine Rechtsbeschwerde hat der Senat nicht zugelassen. Seine Entscheidung könne damit nur noch «unter engen Voraussetzungen» angefochten werden, wie das OLG mitteilte.

Markus Luthe, IHA-Hauptgeschäftsführer, kritisiert dieses Vorgehen. Die rechtliche Beurteilung des OLG Düsseldorf stelle national wie international ein Novum dar, mit dem sich der Kartellsenat auch in krassen Widerspruch zu seinen eigenen Entscheidungen in Sachen HRS und Expedia setze. «Wir setzen also darauf, dass das Bundeskartellamt gegen den Ausschluss der Rechtsbeschwerde seinerseits Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen wird und bis zur höchstrichterlichen Klärung Booking.com die Verwendung von Ratenparitätsklauseln auch in Deutschland weiterhin untersagt bleibt.»

Auch beim Schweizer Branchenverband Hotelleriesuisse bedauert man den Gerichtsentscheid. Das für deutsche Hoteliers ungünstige Urteil verbessere keineswegs die internationale Konkurrenzsituation der Schweizer Hotellerie. «In unseren Hauptkonkurrenzmärkten Frankreich, Italien und Österreich bleiben enge Bestpreisklauseln weiterhin verboten. Schweizer Hotels haben deshalb einen Wettbewerbsnachteil gegenüber dem Ausland», so Christophe Hans, Leiter Wirtschaftspolitik. Die Schweiz müsse umgehend Rechtssicherheit schaffen und ein Verbot der engen Paritätsklauseln ins Gesetz schreiben.

Gericht hebt früheren Beschluss des Bundeskartellamts auf
Anfang 2015 hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die sogenannten weiten Bestpreisklauseln als kartellrechtswidrig eingestuft. Diese verpflichteten Hotels dazu, auf dem Online-Buchungsportal stets die günstigsten Konditionen anzubieten. Daraufhin modifizierten die Betreiber ihre Praxis und verpflichteten die Hotels nur noch, ihre Zimmer auf den eigenen Internetseiten nicht günstiger anzubieten als bei Booking und Co. Doch auch solche «engen» Bestpreisklauseln untersagte das Bundeskartellamt. Sie werden deshalb seit Februar 2016 nicht mehr verwendet. Mit seiner jüngsten Entscheidung hebt das Oberlandesgericht Düsseldorf den untersagenden Beschluss des Bundeskartellamts auf. (pt)