Zusammen mit dem neuen Massnahmenpaket des Bundes sollen mit der Schaffung des Corona-Sofortmassnahmen-Gesetzes die wirtschaftlichen Folgen der zweiten Corona-Welle abgefedert werden. Anders als im Frühling geht es nun nicht mehr vor allem um Bürgschaften, sondern auch um Härtefallentschädigungen, also nicht rückzahlbare Beträge.

Dabei waren sich die Mitglieder des Kantonsrats einig darin, dass für diejenigen Unternehmen, die behördlich geschlossen wurden, die Hürden für den Erhalt von Härtefallentschädigungen tiefer sein müssen als für die übrigen.

Das Parlament genehmigte einen entsprechenden Antrag von Christian Heydecker (FDP), so dass das Betriebsvermögen sowie mögliche noch nicht ausgeschöpfte Covid-Kredite nicht angerechnet werden. Nach eingegangenem Gesuch können die Betroffenen eine Akontozahlung erhalten.

Kantonsrat kann bei Bedarf weitere Mittel sprechen
Die kantonale Notverordnung über Sofortmassnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise ist nur gültig bis zum 24. März 2021. Sie beinhaltet Härtefallbeiträge für Unternehmen, die Unterstützung des
Kultur- und Sportbereichs, die Gewährung kantonaler Bürgschaften und Massnahmen zur Vermeidung späterer Abhängigkeit von Sozialhilfe.

Der Bund will nun mit erheblichen Mitteln wirtschaftliche Unternehmen, den Kulturbereich und den Sportbereich unterstützen, verlangt dafür aber eine Beteiligung des Kantons. Beispielsweise sollen im Kulturbereich Beiträge an Transformationsprojekte geleistet werden können.

Die Massnahmen des Bundes gehen zeitlich und teilweise auch inhaltlich über die der Notverordnung des Kantons hinaus. Das Schaffhauser Hilfspaket wurde nun entsprechend angepasst und die Voraussetzungen für die Beteiligung an Bundesprogrammen geschaffen.

Der finanzielle Rahmen der Massnahmen bleibt bei der im vergangenen Jahr beschlossenen finanzpolitischen Reserve von 50 Millionen Franken. Der Kantonsrat kann allerdings bei Bedarf weitere Mittel in Form von finanzpolitischen Reserven sprechen. Zeitlich wird das neue Gesetz bis Ende 2022 limitiert. (sda og)