Vorab ist zu begrüssen, dass die allgemeine Definition der Zweitwohnung dem bis anhin verwendeten Begriff entspricht. Vom Parlament, vom Bundesrat, sowie während der ganzen Abstimmungskampagne wurde mit dem Begriff Zweitwohnung eine Wohnung beschrieben, deren Besitzer seinen Wohnsitz nicht in der entsprechenden Gemeinde hat.

Die Regelung jedoch, wonach sämtliche Wohnungen, die vor dem 11. März 2012 erstellt wurden, von der Verordnung ausgenommen werden, birgt hohe Risiken. Die Umnutzung einer bestehenden Erstwohnung in eine Zweitwohnung sollte nur unter ganz bestimmten Umständen zulässig sein: bei höherer Gewalt, bei Erbschaften, zum Schutz der historischen Bausubstanz von Kulturgütern und in strukturschwachen, von Abwanderung bedrohten Gebieten.

Es wird bedauert, dass der Begriff der Zweitwohnung, die zur «kommerziellen touristischen Beherbergung» erstellt wird und dadurch den Bau von neuen Zweitwohnungen in Gemeinden ermöglicht, die die Grenze von 20 Prozent Zweitwohnungen bereits überschritten haben, äusserst vage ist und dadurch zum Missbrauch einlädt.

Die Ausnahmebestimmung, wonach der Bau neuer Zweitwohnungen auf der Basis von Sondernutzungsplänen, die vor dem 11. März 2012 angenommen wurden und durch ihren Detaillierungsgrad einer Baubewilligung gleichzusetzen seien, ist eine voreilige Beurteilung der juristischen Bedeutung von Eigentumsgarantie sowie von Art. 75b BV. Es muss zwingend der Wille der Stimmbürger respektiert werden, die sich gegen die Realisierung pharaonischer, die Schweizer Landschaft entstellender Zweitwohnungsprojekte ausgesprochen haben.

Übergangsbestimmungen: Art. 75b Absatz 1 muss als zur Umsetzung genügend detailliert formuliert gelten und tritt gemäss Art. 195 BV per 11. März 2012 in Kraft.

Die Annahme einer vernünftigen Definition des Begriffs Zweitwohnung durch die Arbeitsgruppe und das UVEK ist zu begrüssen. Bedauerlich ist jedoch, dass der vorliegende Verordnungsentwurf so viele Möglichkeiten enthält, weitere Zweitwohnungen in den betroffenen Gemeinden zu bauen. Sei es in Form von «Ersatzerstwohnungen», sei es als Zweitwohnungen, die durch eine mangelhafte Definition weiterhin ermöglicht werden.

Helvetia Nostra und die Fondation Franz Weber drücken ihren Wunsch aus, dass die Vernehmlassung zu einer besseren Berücksichtung des Volkswillens führt, der sich klar dafür ausgesprochen hat, dass keine neuen Bauten die Landschaft in bereits übernutzten Gemeinden belasten.

Siehe auch Artikel oben rechts