Die Kommission hat diesen Beschluss einstimmig gefasst, wie aus ihrem am Freitag veröffentlichten Bericht hervorgeht. Sie beantragt dem Grossen Rat eine dringliche Behandlung des Geschäfts.Entsprechend ist dieses auch bereits auf der Traktandenliste der Grossratssitzung von kommender Woche aufgeführt.

Ausgangslage ist der Antrag der Regierung, dass der Kanton bei der anstehenden Kapitalerhöhung des Messunternehmens MCH Group AG auf die ihm eigentlich zustehende Bezugsrechte verzichten soll. Dies geschehe in der Absicht, einem nicht genannten privaten Investor einen raschen Erwerb einer Beteiligung in zweistelliger Millionenhöhe zu ermöglichen. Dies sei angesichts der akut angespannten Finanzlage des Konzerns dringend nötig

Gleichzeitig möchte der Kanton aber seine Sperrminorität von einem Drittel der Stimmen für allfällige Statutenänderungen behalten, um die Messestandorte in Basel, Zürich und Lausanne sichern zu können. Dies könne er damit erreichen, indem er ein bestehendes zinsloses Darlehen von 30 Millionen Franken in Aktien umwandeln würde. Damit könnte der Kanton einen Stimmenanteil zwischen 30 und 31 Prozent sichern.

Verzicht auf die Referendumspflicht
Zusammen mit dem Kanton und der Stadt Zürich käme die öffentliche Hand auf einen Anteil von 36 bis 39 Prozent. Der Kanton Baselland hat bereits angekündigt, dass er als Aktionär aussteigen möchte.

Skeptisch äussert sich die WAK gegenüber dem vorgeschlagenen zweistufigen Vorgehen: So soll in einem ersten Schritt die Beteiligung des privaten Investors und erst in einem zweiten Schritt die Wahrung der kantonalen Sperrminorität gesichert werden.
Eine zeitliche Zusammenlegung würde dem Aktionär Basel-Stadt und der MCH Group mehr Sicherheit geben, heisst es im Kommissionsbericht.

Die WAK ist überdies der Auffassung, dass das ganze Massnahmenpaket auch ohne Referendumspflicht realisiert werden könne. Die Regierung geht von der Annahme aus, dass die Umwandlung des Darlehens eine Ausgabe darstelle, die dem fakultativen Referendum unterstehen müsse.

Bei der Umwandlung des Darlehens werde nur eine Garantieforderung geltend gemacht, die keine finanzhaushaltsrechtlich relevante Ausgabe darstelle, heisst es im Kommissionsbericht. Der Regierungsrat könne diese Umwandlung also von sich aus beschliessen. Die WAK stützt sich dabei auf ein Rechtsgutachten, das von der Regierung in Auftrag gegeben wurde.

Entsprechend beantragt die Kommission dem Grossen Rat, den Regierungsrat zu den vorgeschlagenen Schritten zu ermächtigen, ohne dass dieses Geschäft einem fakultativen Referendum unterstellt wird. (sda)