Es sei unwahrscheinlich, dass die Feriengäste der im Weiler Leis geplanten Ferienhäuser die Angebote und die Infrastruktur des Hotels in Vals nutzen würden, schreibt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass die Gäste aufgrund der Distanz von rund 3,5 Kilometern das Hotel nur zum Schlüsselholen und -zurückbringen aufsuchen würden.

Insofern reicht der zwischen Hotel und Bauherren abgeschlossene Bewirtschaftungsvertrag nicht für eine Bewilligung von touristisch bewirtschafteter Zweiwohnungen aus, führt das Bundesgericht aus. Das Kriterium des einheitlichen Betriebs setze vielmehr einen gewissen räumlichen Zusammenhang voraus.

Die Entstehung der entsprechenden Bestimmung zeigt laut Bundesgericht, dass dem Gesetzgeber eine kommerzielle Bewirtschaftung durch eine Vermarktungs- und Vertriebsorganisation allein nicht reichte. Das Parlament habe eine Gefahr des Missbrauchs gesehen, wenn touristische Wohnungen ausserhalb einer hotelähnlichen Struktur angeboten würden.

Das Gesetz verlange objektive und kontrollierbare Elemente, um sicherzustellen, dass die Wohnungen langfristig touristisch bewirtschaftet werden, schreibt das Bundesgericht in seinen Erwägungen. Ein Bewirtschaftungsvertrag könne hingegen mit Einverständnis der beiden Parteien jederzeit aufgelöst werden.

Keine Planungszone
Die Gemeinde Vals hatte 2017 die Baubewilligungen unter Auflagen erteilt - auch bezüglich des Bewirtschaftungsvertrags. Eine Beschwerde des Vereins Helvetia Nostra wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ab. Das Bundesgericht hat dem Verein nun im Hauptpunkt Recht gegeben.

Abgewiesen haben die Lausanner Richter den Antrag, für die unüberbauten Parzellen im Weiler Leis eine Planungszone zu verfügen. Der damit einhergehende Baustopp sollte genutzt werden, um die Auszonung gewisser Parzellen zu überprüfen.

In der Gemeinde Vals beträgt der Zweitwohnungsanteil weit über 20 Prozent. Deshalb dürfen keine Zweitwohnungen mehr gebaut werden. Die Gemeinde verfügt zudem über zu grosse Baulandreserven und muss deshalb ihren Bau- und Zonenplan überarbeiten.  (sda)