So sei eine Rückerstattung zum Teil nur möglich, wenn das gesamte Skigebiet behördlich geschlossen werde, teilte der Konsumentenschutz am Mittwoch mit. Bleibe nur ein einziger Schlepplift offen, bestehe kein Anrecht. Dies obwohl die Gesetzeslage eigentlich klar sei und den Kundinnen eine Rückerstattung zustehe, wenn die Gegenleistung nicht erbracht werde.

Ausserdem würden in einigen Gebieten nur die Kosten für Abonnements, nicht aber für Mehrfahrtenkarten oder Einzeltickets zurückerstattet. In anderen müsse das Ticket für eine Rückerstattung online gekauft worden sein. Und auf den Internetseiten einiger Skigebiete seien überhaupt keine Informationen zur Rückerstattung zu finden.

Der Konsumentenschutz untersuchte die Rückerstattungsregeln in sieben grossen Skigebieten anhand der im Internet verfügbaren Informationen. Er zeigte sich auch enttäuscht darüber, dass keines der Gebiete besonders kundenfreundlich oder kreativ auf die besonderen Umstände reagiert habe.

So existierten zum Beispiel keine agilen Ticketkategorien, mit denen ein Saisonabo in Monatsabos gesplittet werde könnte. Der Konsumentenschutz rät den Konsumentinnen und Konsumenten deshalb, Saisonabos erst zu kaufen, wenn die Rückerstattungsregeln klar seien und den Kauf von Tageskarten möglichst lange hinauszuzögern. (sda)