Privatpersonen mit Eigentum in den Gemeinden Goms, Obergoms, Bellwald, Unterbäch und Bürchen hatten Beschwerden gegen die jeweiligen Reglemente über die Kurtaxen eingereicht. Bei der Bestimmung der durchschnittlichen Belegungsdauer der Ferienobjekte hatten sich die Gemeinden alleine auf die Zahlen der vermieteten Wohnungen abgestellt und keine anderen Formen der Beherbergung berücksichtigt.

Zudem hatten sie teilweise einen Zuschlag von neun Prozent vorgenommen. Dies begründeten sie damit, dass nicht alle Übernachtungen gemeldet und damit statistisch erfasst würden. Damit verstossen die Gemeinden gegen das Walliser Tourismusgesetz, wie das Bundesgericht in den am Dienstag publizierten Entscheiden festhält. Das höchste Schweizer Gericht hat die Passagen in den Kurtaxenreglementen deshalb aufgehoben. (sda)