Frage: Meine Frau und ich führen einen Hotelbetrieb in Form einer Aktiengesellschaft, bei welcher wir beide angestellt sind. Wir sind beide bei der Pensionskasse unseres Betriebs versichert und haben Säule-3a-Konten. Gemäss Vorsorgeausweis der Pensionskasse weisen wir beide eine Vorsorgelücke auf. Ich werde im nächsten Jahr 60, meine Frau wird 59. Wir haben uns bisher nicht gross Gedanken über unsere Vorsorgesituation gemacht. Auf welche Punkte sollten wir achten?

Antwort: Bei Vorsorgeformen der Säule 2 und Säule 3a gilt, dass die Beiträge im Jahr der Zahlung vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können, während spätere Kapitalbezüge aus diesen Vorsorgeformen zu einem wesentlich tieferen Tarif besteuert werden. Es gilt zu beachten, dass Rentenleistungen nicht von dieser Privilegierung profitieren und zum ordentlichen Tarif besteuert werden. Beiträge in die Säule 3a können bis und mit dem Jahr der Pensionierung geleistet werden. Wenn die Erwerbstätigkeit weiter ausgeübt wird und AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wird, besteht eine Weiterversicherung, und damit können weitere Einzahlungen bis maximal fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters geleistet werden. Die maximalen Beiträge belaufen sich auf 6883 beziehungsweise ab 2023 auf 7056 Franken.

Die Guthaben der Säule 3a werden mit Erreichen des AHV-Rentenalters fällig und in diesem Jahr besteuert. Ein Bezug von Säule-3a-Guthaben ist jedoch bereits fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich. Mehrere Bezüge im gleichen Jahr werden für die Bestimmung des Steuertarifs zusammengerechnet. Während in der Säule 3a die zulässigen Beiträge begrenzt sind, sind bei Einkäufen in die 2. Säule höhere Beiträge zulässig, sofern damit eine Vorsorgelücke geschlossen wird und das Pensionskassenreglement einen solchen Einkauf vorsieht. Bei einem Einkauf in die 2. Säule ist ein Kapitalbezug innerhalb der nachfolgenden drei Jahre nicht zulässig. Eine Verletzung dieser Sperrfrist führt zur Nachbesteuerung des geltend gemachten Einkaufs zum ordentlichen Tarif.

Nach dem Einkauf in die 2. Säule gilt eine Sperrfrist für Kapitalbezüge.

Wenn nun eine Vorsorgelücke in der 2. Säule besteht, kann ein Vorbezug von Säule-3a-Guthaben ab dem 60. Altersjahr dazu genutzt werden, diesen Einkauf zu finanzieren. Dadurch ergeben sich auch Steuerersparnisse aufgrund der privilegierten Besteuerung des Säule-3a-Bezugs und der vollständigen Abzugsfähigkeit des Einkaufs in die 2. Säule. Bei einem solchen Vorgehen ist allerdings darauf zu achten, dass bei einem geplanten Kapitalbezug einerseits die Sperrfrist von drei Jahren eingehalten wird und andererseits dem Entscheid zum Einkauf nicht bloss steuerliche Gründe zugrunde gelegen haben.

In jedem Fall lohnt es sich, den Kapitalbezug aus der Säule 3a gestaffelt vorzunehmen, um die negativen Effekte der Steuerprogression zu vermeiden. Sollte ein Kapitalbezug aus der 2. Säule zur Diskussion stehen, muss dieser ebenfalls in die Planung miteinbezogen werden. Wir empfehlen deshalb, sämtliche Kapitalleistungen aus der 2. und 3. Säule weitsichtig zu planen, um von den Steuervorteilen maximal profitieren zu können.