Frage: Als Hotelier in Zermatt verzeichne ich für 2019 ein hervorragendes Ergebnis. Aufgrund der Corona-Pandemie sehe ich für 2020 – was den Gewinn angeht – ziemlich schwarz. Welche Massnahmen können Sie mir empfehlen, um die Ergebnisse zu glätten?

Antwort: Die Verlustverrechnung ist kein taugliches Instrument für Ihre aktuelle Situation. Der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt es, dass Verluste der letzten sieben Jahre bei der Veranlagung mitberücksichtigt werden können. Ein Unternehmen soll demzufolge nicht mehr Gewinne versteuern, als es effektiv erwirtschaftet. Die Verlustverrechnung kommt somit erst in den allenfalls gewinnträchtigen Geschäftsjahren nach der Pandemie zum Zug. [IMG 2]

Lösungsmöglichkeiten für 2019
Es macht nun effektiv keinen Sinn, im 2019 einen hohen Gewinn auszuweisen, während für das Geschäftsjahr 2020 ein massiver Verlust zu erwarten ist und ein nicht unwesentlicher Teil des Covid-19-Kredites für die Gewinn- und Einkommenssteuern 2019 geopfert werden muss. Zielführend wäre somit, das Ergebnis 2019 mittels legaler Mittel auf ein möglichst tiefes Niveau zu bringen. Hierzu empfehlen wir Ihnen, folgende – nicht abschliessende – Möglichkeiten zu prüfen:

a) Wurden jegliche Abgrenzungen im Personalbereich verbucht, so zum Beispiel Ferien- und Feiertagsansprüche, Überzeitguthaben und Boni der Mitarbeitenden? Wurden die Verpflichtungen gegenüber Sozial- und Personalversicherungen (grosszügig) abgegrenzt?

b) Falls das Unternehmen im Rechtskleid einer juristischen Person geführt wird, stehen Sie und allenfalls Ihr mitarbeitender Partner in einem Anstellungsverhältnis. Grenzen Sie per 31.12.2019 einen Bonus inkl. Sozialkosten ab. Zur Schonung der heutigen Liquiditätslage brauchen Sie diesen Bonus vorerst nicht steuerwirksam zu beziehen, also noch nicht abzurechnen und noch nicht auf den Lohnausweis zu setzen. Vielmehr ist dieser Bonus dann per 31.12.2020 wieder abzugrenzen oder – aufgrund der dannzumal zu beurteilenden Lage – wieder aufzulösen. Auch Honorare für Verwaltungsräte können auf diese Weise vorerst abgegrenzt werden.

c) Rückstellungen sind zulässig, sofern im aktuellen Geschäftsjahr 2019 Verpflichtungen bestehen, jedoch die Höhe der erwarteten Auslagen noch unbestimmt ist. Prüfen Sie, ob im Bereich Unterhalt und Sanierungen Rückstellungsbedarf besteht, indem allenfalls aufgrund behördlicher Auflagen oder bereits erteilter Aufträge Verpflichtungen bestehen. Steuerbehörden zeigen bezüglich baulichen Rückstellungen für Hotels normalerweise Verständnis.

d) Aufgrund der bestehenden Situation sollten Kundenforderungen und Vorräte einer kritischen Prüfung unterzogen werden und Ausfallverluste sind zu berichtigen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die steuerlich zulässigen Pauschalen (ein Drittel auf Vorräten, 5 bis 15 Prozent auf Kundenforderungen) ausgeschöpft sind.

e) Es ist zu prüfen, ob entsprechend den kantonalen Richtlinien auf Anschaffungen im Geschäftsjahr 2019 Sofortabschreibungen vorgenommen werden können.

f) Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen im Kanton Wallis verbucht werden, sofern Sie diese bis sieben Monate nach dem Bilanzstichtag einzahlen. Aufgrund einer Verordnung des Bundesrates dürfen ab 26.3.2020 während sechs Monaten nicht nur Arbeitgeber-, sondern ausnahmsweise auch Arbeitnehmerbeiträge finanziert werden. Somit sind diese per 31.12.2019 abzugrenzen, einzuzahlen und im 2020 zu verrechnen.

g) Im Kanton Wallis darf eine ausserordentliche Corona-Epidemie-Rückstellung per 31.12.2019 gebildet werden, und zwar im Umfang von 50 Prozent auf dem Nettogewinn vor dieser Rückstellung für Selbstständigerwerbende beziehungsweise 50 Prozent auf dem Nettogewinn vor Rückstellung und Steuern für juristische Personen. Der maximale Betrag ist auf 300 000 Franken limitiert. Aufgrund der bis Mitte April 2020 aktuell vorliegenden Informationen lassen folgende Kantone eine solche Rückstellung in ähnlicher Form zu: AG, TG, ZG. Informieren Sie sich beim Steueramt Ihres Kantons.

h) Schliessen Sie die Buchhaltung 2019 auf dieser Basis vorläufig ab, aber warten Sie noch zu mit der Durchführung der Generalversammlung. Die diesbezügliche Frist bis 30. Juni 2020 kann genutzt werden, falls bis dahin noch weitere steuerlich zulässige Erleichterungen für KMU publiziert werden. Allenfalls wird eine zusätzliche Frist für die Abhaltung der Generalversammlung eingeräumt.

Fazit
Der Abschlussgestaltung 2019 kommt hinsichtlich der Corona-Krise eine hohe Bedeutung zu. Prüfen Sie alle möglichen und denkbaren Massnahmen, um unnötige Mittelabflüsse für Gewinn- und Einkommenssteuern sowie persönliche AHV-Beiträge Selbstständigerwerbender zu vermeiden. Schliessen Sie die Jahresrechnung vorerst nur provisorisch ab.

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