Das Waadtländer Kantonsgericht hatte Ethical Coffee Company (ECC) Ende 2011 auf Gesuch von Nespresso und Nestlé vorläufig verboten, ihre Kapseln weiter zu verkaufen. Das Verbot erstreckte sich auch auf den Media-Markt, welcher die mit den Nespresso-Maschinen kompatiblen Kapseln von ECC in seinem Angebot hatte.

Eigentliche Klagen stehen aus
ECC gelangte gegen den provisorischen Entscheid ans Bundesgericht, das die Beschwerde nun gutgeheissen und die Sache ans Kantonsgericht zurückgeschickt hat. Dieses muss ein Kurzgutachten zur Frage erstellen, ob die Form der Nespresso-Kapseln technisch notwendig ist und dann einen neuen Entscheid fällen.

Das Gleiche hatten die Richter in Lausanne vergangenes Jahr vom St. Galler Handelsgericht verlangt, wo das Massnahme-Verfahren von Nespresso gegen Denner hängig ist. Dort wurde mittlerweile ein Gutachter mit der Beantwortung eines Fragenkatalogs betraut.

Anzumerken ist, dass sich die Verfahren in St. Gallen und im Kanton Waadt erst in einem Vorstadium befinden. Bislang geht es nur um provisorische Massnahmen. Erst wenn darüber definitiv entschieden sein wird, wird Nespresso seine eigentliche Klage erheben können.

Dreidimensionale Marke
Für den Exklusivitätsanspruch seiner Kaffeekapseln stützt sich Nespresso unter anderem auf die Registrierung der Form als dreidimensionale Marke. Ein Schutzanspruch besteht allerdings nur dann, wenn die Form nicht technisch notwendig ist. Umgekehrt müsste ihre Verwendung auch anderen Firmen erlaubt sein.

Nicht juristisch vorgegangen ist Nespresso bisher gegen die Migros-Kapseln, die eine leicht modifizierte Form aufweisen. Ebenfalls eine eigene Kapsel hatte vor einigen Monaten die Coop-Tochter Fust lanciert. Nach einem vorläufigen Verkaufsverbot dürfen diese Kapseln aktuell wieder verkauft werden. (npa/sda)