Für den Verkauf der Residenzen auf dem Nidwaldner Bürgenstock braucht es eine kantonale Bewilligung. Der Bundesrat hat es abgelehnt, die im katarischen Besitz stehende Immobilie von der Lex Koller auszunehmen, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mitteilte.

Die Landesregierung begründete ihren Entscheid damit, dass der Verkauf einzelner Residenzen der Bürgenstock Hotels AG nicht im staatspolitischen Interesse der Schweiz liege. Dies aber wäre die Voraussetzung dafür, um die Residenzen von der Lex Koller auszunehmen.

Die Lex Koller schränkt den Handel von Immobilien, welche Ausländerinnen und Ausländern gehören, die nicht in der Schweiz wohnen, ein. Das Gesetz schreibt vor, dass dieser nur mit kantonaler Bewilligung möglich ist. Ausnahmsweise kann der Bundesrat die Bewilligungspflicht aufheben. Dies sei aber nur dann möglich, wenn der Immobilienerwerb die politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, sozialen oder kulturellen Anliegen des Landes stärke, teilte das EJPD mit.

Kein nationales Interesse am Verkauf
Ein regionales Interesse an einer Aufhebung für die Lex Koller genügt gemäss EJPD nicht. Das Bürgenstock Resort sei für den Tourismus in der Zentralschweiz zwar von Bedeutung, hiess es in der Mitteilung. Ein nationales Interesse am Verkauf der Residenzen gebe es hingegen nicht vor.

Zu einem anderen Schluss war der Bundesrat 2006 beim Resort in Andermatt gekommen. Dieses war von der Lex Koller ausgenommen worden, weil nach dem Rückzug der Rüstungsbetriebe im Kanton Uri andere Entwicklungsmöglichkeiten gefehlt hätten. Der Entscheid des Bundesrats zum Bürgenstock ist endgültig, es kann dagegen keine Beschwerde erhoben werden. 

Das Bürgenstock Resort auf dem Bürgenstock umfasst 30 Gebäude und Anlagen mit 67 als «Residenzen» bezeichneten Wohnungen. Es wird vom Staatsfonds von Katar finanziert. Ob die Residenzen verkauft werden dürfen, muss nun in einem kantonalen Verfahren entschieden werden, wie das EJPD weiter mitteilte. (keystone-sda) [RELATED]