Es wird zukünftig keine beratende Kommission geben, welche über die korrekte Anwendung des neuen Tessiner Ladenöffnungsgesetzes wacht. Das Bundesgericht hat die entsprechende Bestimmung aufgehoben und zwei Beschweren gegen das Gesetz teilweise gutgeheissen. Das Gesetz als solches bleibt in Kraft.

Das Bundesgericht hat in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil festgehalten, dass das Inkrafttreten des Ladenöffnungsgesetzes nicht an den Abschluss eines Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Sektor Verkauf hätte gekoppelt werden dürfen. Das Gesetz ist sei 1. Januar 2020 in Kraft und bleibt es bis auf die eine Bestimmung auch.

Mit der Verbindung von Gesetz und Gesamtarbeitsvertrag wurde gegen den Grundsatz verstossen, dass Bundesrecht Vorrang hat. Der Abschluss eines GAV dient laut Bundesgericht dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und ist abschliessend vom Arbeitsgesetz geregelt.

Auch mit der nun gestrichenen Bestimmung sei gegen den Vorrang des Bundesrechts verstossen worden, da deren Ziel der Schutz von Angestellten sei. Weil die Aufhebung lediglich dieser Bestimmung die mildere Massnahme ist, als das ganze Ladenöffnungsgesetz zu streichen, hat das Bundesgericht entsprechend entschieden.

Vom Volk angenommen
Das Ladenöffnungsgesetz wurde 2016 in einer Volksabstimmung angenommen. Die Gewerkschaft Unia, mehrere Privatpersonen und eine Tessiner Firma erhoben dagegen Beschwerden am Bundesgericht.

Die Unia bekämpfte auch das Gesetz als solches. Sie kritisierte, dass die Läden in «touristischen Zonen» an siegen Tagen der Woche geöffnet sein könnten – maximal von 6 bis 22.30 Uhr. Diese touristischen Zonen seien jedoch derart ausgeweitet worden, dass auch gewöhnliche Quartiere vom neuen Gesetz erfasst würden. (sda/npa)