Wir wohnen in der Schweiz und betreiben ein mittelgrosses Hotel. Meine Frau hat vor einigen Jahren eine grössere Erbschaft erhalten, darunter ein Haus in Spanien. Seither haben wir in Spanien auch ein Bankkonto, um die laufenden Kosten zu bezahlen. Die Liegenschaft in Spanien haben wir in der Schweizer Steuererklärung stets deklariert, nicht aber das Bankkonto in Spanien. Die Steuererklärung 2017 wurde bisher noch nicht eingereicht und ich überlege mir, das Konto zu deklarieren. Was raten Sie mir?

Antwort: Der automatische Informationsaustausch (AIA) ist bereits seit 1. Januar 2017 in Kraft. Seither werden von der Schweiz und den am AIA teilnehmenden Staaten, zu denen auch Spanien gehört, wo Sie ein Konto unterhalten, die Daten gesammelt. Bis Ende September dieses Jahres müssen diese Daten unter den teilnehmenden Ländern spätestens ausgetauscht bzw. gemeldet werden. Ab dann ist die Eidgenössische Steuerverwaltung im Besitz Ihrer Daten aus Spanien.
Die hiesigen Steuerbehörden werden dann nicht nur die Nummer Ihres Kontos in Spanien, den Namen der Bank, Ihre persönlichen Angaben wie Namen, Adresse und Geburtsdatum, sondern auch den Kontostand und Zinsen sowie weitere Angaben kennen.

Im Klartext: Es gibt (fast) nichts mehr zu verstecken. Da Sie in der Schweiz ansässig und somit unbeschränkt steuerpflichtig sind, muss Spanien diese Daten im Rahmen der AIA-Vereinbarung zwingend der Schweiz übermitteln. Ihr (nicht deklariertes) Konto in Spanien ist gemäss den AIA-Bestimmungen unter den Staaten eine zwingend meldepflichtige Information.

Da mit den nun verfügbaren Daten der Beweis erbracht ist, dass Sie ein nicht deklariertes Konto im Ausland haben, müssen Sie nicht nur mit einer Nachsteuer, sondern allenfalls gar auch noch mit einer Busse rechnen. In der Schweiz hat jede steuerpflichtige Person einmal die Möglichkeit, sich wegen Steuerhinterziehung selbst straffrei anzuzeigen. Folgende Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein:

  • Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt,
  • vorbehaltlose Unterstützung durch die/den Steuerpflichtige/n bei der Festsetzung der Nachsteuer und
  • Bemühung um Bezahlung der Nachsteuer. [IMG 2]

Einige Kantone verlangen zusätzlich einen eigenen Antrieb der sich selbst anzeigenden Person. Was geschieht nun mit denjenigen Steuerpflichtigen Personen, welche sich noch vor Ende September 2018 im Sinne einer «straflosen Selbstanzeige» bei den Steuerbehörden melden? Ist der eigene Antrieb noch gegeben oder ist die Straflosigkeit nicht mehr gegeben? Hierüber herrscht in der Schweiz leider keine Einigkeit. Es gibt Kantone, welche bereits seit 1. Januar 2017 aufgrund des fehlenden eigenen Antriebs keine straflosen Selbstanzeigen für ausländische Vermögenswerte mehr akzeptieren. Andere wiederum vertreten die Ansicht, dass der AIA darauf keinerlei Einfluss hat. Nochmals andere Kantone haben ihre Praxis noch gar nicht festgelegt … Leider ist die Situation etwas unübersichtlich und entsprechend für den Steuerpflichtigen sowie dessen Berater unbefriedigend. Was allerdings sicher ist: Die Praxishandhabung von Selbstanzeigen von Vermögenwerten in AIA-Staaten werden wohl anders behandelt als solche, welche sich in der Schweiz befinden. Nichtsdestotrotz rate ich Ihnen, mit Ihrer Steuerbehörden Kontakt aufzunehmen und das Konto offenzulegen. Ob diese Anzeige im Sinne einer «straflosen Selbstanzeige» qualifiziert wird, hängt davon ab, in welchem Kanton Sie steuerpflichtig sind. Zudem zeigen unsere Praxiserfahrungen, dass einige Kantone «Kleinbeträge» im Sinne von Bagatellfällen sehr unkompliziert handhaben, ohne ein ordentliches Verfahren zu eröffnen.

Fazit: Der Automatische Informationsaustausch AIA ist in vollem Gange. Sollten Sie trotzdem nicht deklarierte Vermögens­werte im Ausland haben, so wird dringend empfohlen, diese der Steuerbehörde sobald als möglich offenzulegen.

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