Pascal Graber, rund die Hälfte der Angestellten im Schweizer Gastgewerbe stammt aus dem Ausland. Was gilt es bei der Krankenversicherung besonders zu beachten?
Egal, ob eine Arbeitskraft aus einem EU- oder einem EFTA-Land eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von fünf Jahren (Ausweis B) oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung für maximal zwölf Monate (Ausweis L) hat: Sie alle brauchen ab Datum der Wohnsitznahme eine Krankenversicherung. Bei Anmeldungen über das Meldeverfahren ist die Versicherung von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende abzuschliessen. Hier gilt je nach Wohnsitz die Grundversicherung oder die bilaterale Versicherung.
Gilt der Versicherungszwang auch für Arbeitskräfte, die weniger als drei Monate in der Schweiz arbeiten?
Gemäss dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortprinzip. Auch Arbeitnehmende, die weniger als drei Monate hier arbeiten, brauchen deshalb eine Schweizer Krankenversicherung. Zudem müssen auch ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen in der Schweiz eine Krankenversicherung abschliessen. Wenn sie keiner Versicherung beitreten, können sie von Amtes wegen einer Krankenkasse zugewiesen werden. Diese Arbeitnehmenden sind meistens über das Meldeverfahren angemeldet und die Versicherung ist von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende abzuschliessen. Auch hier gilt je nach Wohnsitz die Grundversicherung oder die bilaterale Versicherung.
Damit noch nicht genug: Es gibt auch noch den Ausweis G für Grenzgängerinnen und Grenzgänger.
Auch hier gelten die gleichen Versicherungspflichten. Allerdings kennt die Schweiz ein Optionsrecht für die angrenzenden Staaten wie Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich. Dieses Recht lässt es Personen mit EU-Bürgerschaft, die in diesen Ländern wohnen offen, ob sie sich im Wohnland versichern wollen oder nicht. In den meisten Fällen ist das Optionsrecht innerhalb von drei Monaten einzulösen und kann danach nicht mehr korrigiert werden.
Was, wenn eine Arbeitskraft, die nicht angemeldet ist, vor Versicherungsbeginn erkrankt?
EU-/EFTA-Staatsangehörige haben meist einen nahtlosen Übergang ihrer Versicherung vom Heimatland in die Schweiz und Behandlungen sind ab dem Tag der Wohnsitznahme in der Schweiz versichert. Ansonsten muss die Behandlung selbst übernommen werden. Wer jedoch von Amtes wegen einer Versicherung zugewiesen wird, muss mit einem Prämienzuschlag für verspäteten Beitritt rechnen, sofern es sich um eine nicht entschuldbare Verspätung handelt. Es empfiehlt sich also sehr, die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Das alles tönt einigermassen komplex. Sind da nicht viele Betriebe überfordert, die ausländische Arbeitskräfte beschäftigen?
Gerade in kleineren Betrieben kann dies sicher passieren. Deshalb macht es Sinn, sich professionelle Hilfe zu holen.
Wer bietet solche Unterstützung an?
Die Schweizer Krankenversicherer sind nicht bloss Versicherungs-, sondern auch Beratungspartner. Egal, um welche Art von Beschäftigungsdauer oder Aufenthaltsbewilligung es sich handelt: Sie wissen am besten, welche Bedingungen eingehalten werden müssen. Jeder Betrieb hat bezüglich seiner Beschäftigten unterschiedliche Bedürfnisse. Deshalb ist es wichtig, individuelle Lösungen zu finden. Zentral ist auch, dass die Arbeitnehmenden verstehen, wie das Schweizer Krankenversicherungswesen genau funktioniert. So lassen sich böse Überraschungen vermeiden.
Sie denken da sicher an die Themen Franchise und Selbstbehalt?
Wer in der Schweiz eine Arbeitsstelle antritt und davon ausgeht, dass die Krankenversicherung von Beginn weg gleich alles bezahlt, kann tatsächlich auf dem falschen Fuss erwischt werden. Deshalb ist es wichtig, die Beschäftigten nicht bloss über die verschiedenen Varianten in der Grundversicherung aufzuklären, sondern ihnen auch zu erklären, welche Beträge sie im Krankheitsfall aus dem eigenen Sack bezahlen müssen.
Die Arbeitgeber haben also eine entsprechende Aufklärungspflicht?
Im Prinzip liegt es an den Arbeitnehmenden, sich zu informieren. Viele Betriebe bieten jedoch entsprechende Informationen an. Wer auf der sicheren Seite sein möchte, lässt sich – wie erwähnt – von seiner Krankenversicherung beraten. Gerade die grossen Versicherer können eine breite Palette anbieten und den Betrieben auch verschiedene administrative Aufgaben abnehmen. Ich denke da zum Beispiel an das Einholen von Gemeindebestätigungen, Versicherungsbestätigungen an die Gemeinden oder die Fragen, ob Prämienrechnungen direkt an den Betrieb oder die jeweilige Arbeitskraft gehen sollen und welche Zusatzversicherungen allenfalls Sinn machen.
Gibt es nicht häufig enorme Sprachhürden bei solchen Beratungen?
Die CSS und auch andere grosse Versicherer haben diese Hürden schon vor vielen Jahren erkannt und entsprechend reagiert. So liegen unsere Formulare in den häufigsten Sprachen von Hotelmitarbeitenden vor – neben Deutsch etwa Englisch, Italienisch, Französisch, Portugiesisch und weitere. Dank der Generalagenturen der CSS überall in der Schweiz können wir praktisch jede Sprachbarriere überwinden. Falls nicht, suchen wir andere Lösungen. Für die Betriebe stellt das eine enorme Erleichterung dar.
Dieser Fachartikel ist in Zusammenarbeit mit der CSS Krankenversicherung entstanden.
CSS ist Premium Partnerin
Die 1899 gegründete CSS Krankenversicherung ist Premium Partnerin von HotellerieSuisse. Als solche gewährt sie dank eines Rahmenvertrags Rabatte auf ausgewählte Zusatzversicherungen. Davon profitieren sämtliche Verbandsmitglieder sowie die Mitarbeitenden und deren Angehörige im selben Haushalt.
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