Mit der Massnahme können durch die Corona-Pandemie gebeutelte Unternehmen für ihre Beschäftigten weiterhin von staatlicher Unterstützung bei der Kurzarbeit profitieren. Die entsprechende Verordnung gilt ab Anfang September bis Ende 2021. Bislang konnten Unternehmen während maximal zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren Kurzarbeitsentschädigung geltend machen.

Der Bundesrat sieht daneben eine vom Arbeitgeber zu tragende Wartefrist (Karenzfrist) von einem Tag vor. Diese war bislang aufgehoben worden. Zudem führt er die Berücksichtigung von Überstunden wieder ein. Damit soll laut Bundesrat weitgehend das normale Verfahren wieder gelten, wie es bis Anfang März vollzogen worden war.[RELATED]

Seit April haben über 190'000 Unternehmen für rund 1,9 Millionen Arbeitnehmende Kurzarbeitsentschädigung beantragt. Dies entspricht rund 36 Prozent aller angestellten Personen in der Schweiz.

Mehr Geld für Arbeitslosenversicherung
Die Ausgaben für die Kurzarbeitsentschädigung gehen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung (ALV). Diese soll darum mit mehreren Milliarden Franken unterstützt werden. Der Bundesrat eröffnete ebenfalls am Mittwoch die Vernehmlassung zur entsprechenden Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG). Diese soll die rechtliche Grundlage bilden für die Zusatzfinanzierung von maximal 14,2 Milliarden Franken, die das Parlament in der Sommersession beschlossen hatte.

Mit der Gesetzesänderung wird vorgeschlagen, dass der Bund die ALV im Ausmass der Kosten für die im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigungen unterstützt.
Die Vorlage geht laut Bundesrat in eine verkürzte Vernehmlassung bis am 15. Juli. Die Gesetzesänderung soll in der Herbstsession im Sonderverfahren behandelt werden. (sda)