Gastronomen, aber auch Friseursalons seien für die Einhaltung der Hygieneregeln verantwortlich und müssten darauf achten, dass die Angaben der Besucher auch stimmten, sagte Merkel am Dienstag nach Beratungen mit den Ministerpräsidenten. «Im Zweifelsfalle, also bei Donald Duck ist die Sache ja nicht schwierig (...), aber im Zweifelsfalle muss man sich eben dann auch noch mal den Ausweis zeigen lassen oder Fahrerlaubnis oder was auch immer.»

Ob die Betreiber nur eine Kontrollpflicht haben oder bei Falschangaben auch selbst zur Kasse gebeten werden, wurde in Merkels Ausführung jedoch nicht klar. Zunächst hatte es geheissen, die Besucher von Restaurants müssten bei Falschangaben mindestens 50 Euro zahlen.

In Schleswig-Holstein beschloss die Regierung, dass Kunden bei vorsätzlichen Falschangaben 1000 Euro zahlen müssen. Gastwirten, die falsche Angaben auf ihren Kontaktlisten dulden, drohte bereits zuvor ein Bussgeld in Höhe von mindestens 500 Euro.

Im Beschluss von Bund und Ländern heisst es wörtlich: «Insbesondere die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten öffentlichen Bereichen gilt verbindlich und wird von den Ordnungsbehörden konsequent kontrolliert und sanktioniert. Dies wird angesichts der jüngsten Vorfälle auch verstärkt bei falschen persönlichen Angaben auf angeordneten Gästelisten in Restaurants u.s.w. erfolgen. Auch hier soll ein Bussgeld von mindestens 50 Euro gelten. Ergänzend werden die Gaststättenbetreiber aufgefordert, durch Plausibilitätskontrollen dazu beizutragen, dass angeordnete Gästelisten richtig und vollständig geführt werden.»

Merkel ergänzte, die Verschärfung der Regeln sei verhältnismässig und wichtig, um den Gesundheitsämtern beim Nachverfolgen von Infektionsketten langwierige Prozesse zu ersparen. Angesprochen auf Kritik an teils offen ausliegenden Listen, machte Merkel deutlich, dass Diskretion für die Besucher als «Kundenservice» angebracht sei. Zu Kritik an Zugriffen von Sicherheitsbehörden auf solche Listen, sagte Merkel, es gehe um einen eng umgrenzten Bereich. Änderungen an der Strafprozessordnung seien hierzu nicht geplant. (sda/dpa)