Auf seinem Portal hatte der in London ansässige Betreiber des Reisevermittlers Opodo unter anderem eine Rangliste nach der Rubrik «Unsere Top-Tipps» erstellt. Die Kriterien dafür blieben im Dunkeln.

«Verbraucher und Verbraucherinnen gehen davon aus, dass die zuerst gezeigten Angebote am besten zu ihrer Suche passen oder zumindest besondere Vorteile bieten», sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. «Oft ist aber völlig unklar, wie die Rangliste zustande kommt – und es ist fraglich, ob die Wünsche des Kunden dabei an erster Stelle stehen.»

Kriterien für «Top-Tipps» waren nicht erkennbar
Kunden, die über «Opodo» ein Hotel suchten, bekamen nach Eingabe ihrer Reisedaten die Suchergebnisse zunächst unter der Rubrik «Unsere Top-Tipps» angezeigt. Alternativ konnten sie wählen, dass die Trefferliste nach «Preis (niedrigster zuerst)», «Bewertung und Preis», «Sterne» oder «Sterne und Preis» sortiert wird.

Klar war nur, dass bei einer Sortierung nach dem Preis zuerst die preisgünstigsten Hotels und bei einer Sortierung nach Sternen zuerst die Hotels mit den besten Kundenbewertungen angezeigt werden. Die anderen Rubriken sagten dagegen nichts darüber aus, wie die Reihenfolge erstellt wurde. Erläuterungen dazu fehlten.

Portal muss Sortierkriterien offenlegen
Das Landgericht Hamburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass das Online-Reiseportal den Kunden damit eine für die Kaufentscheidung wesentliche Information vorenthielt. Die Rubrik «Unsere Top-Tipps» sei ohne objektive Beurteilungsgesichtspunkte gänzlich intransparent. Auch bei den Rubriken «Bewertung und Preis» und «Sterne und Preis» sei unklar, nach welchem Algorithmus oder nach welcher Mischbeurteilung die Ranglisten erstellt würden.

Politik muss Portale zu Transparenz verpflichten
Die intransparente «Opodo»-Rangliste sei kein Einzelfall, schreibt die vzbv. Der Verband begrüsse deshalb, dass eine eben erst verabschiedete europäische Richtlinie vorsieht, dass Vergleichsportale die wesentlichen Kriterien für ihr Ranking und ihre relative Gewichtung darstellen müssen. Der vzbv fordert daher die Deutsche Bundesregierung auf, diese Regeln zügig und wirksam in deutsches Recht umzusetzen.

Zusätzlich sollte die EU Vergleichsportale dazu verpflichten, nur objektive und für den Produktvergleich relevante Kriterien bei der Erstellung von Rankings zu benutzen, schreibt die Verbraucherzentrale weiter. Provisionen, Zahlungen oder geschäftliche Beziehungen zwischen Anbietern und Portal dürften aus vzbv-Sicht keinen Einfluss auf das Ranking und die Darstellung der Produkte in der Ergebnisanzeige haben.

«Verbraucher müssen sich darauf verlassen können, dass Rankings und Suchergebnisse nicht durch finanzielle Zuwendungen manipuliert werden. Falls Anbieter Buchungs- und Vergleichsportalen Geld geben, muss dies an prominenter Stelle transparent gemacht werden. Zahlungen können legitim für die Vermittlung sein, in keinem Fall jedoch für das ‹Erkaufen› von besseren Rankingplätzen in der Ergebnisanzeige», sagt Florian Stössel, Referent im Team Recht und Handel beim vzbv. (htr)