Das endgültige Urteil werden die deutschen Bundesrichter allerdings erst in den nächsten Wochen verkünden. Der Berliner Taxiunternehmer Richard Leipold klagt seit Jahren gegen «Uber Black». Er beanstandet, dass das Unternehmen, das seinen europäischen Sitz in den Niederlanden hat, per App Mietwagen-Fahrern in Deutschland Aufträge weiterleitet, die Preise bestimmt und abrechnet, aber die für das Mietwagengeschäft vorgeschriebenen Regeln missachtet.

Mietwagen müssen nach dem deutschen Personenbeförderungsgesetz nach einer Fahrt zu ihrem Betriebssitz zurückkehren, haben also eine sogenannte Rückkehrpflicht. Ausserdem müssen sie Aufträge grundsätzlich am Sitz des Unternehmens oder in der Wohnung entgegennehmen. Damit soll das Taxigewerbe geschützt werden, das im Gegenzug zu festgelegten Tarifen fahren muss und auch unrentable Beförderungen nicht ablehnen darf.

«Uber Black» berief sich auf die Dienstleistungsfreiheit nach europäischem Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied allerdings in einem Rechtsstreit in Spanien, dass Uber bei seiner bisherigen Geschäftspraxis kein reiner Vermittler sei und sich nicht auf die europäische Dienstleistungsfreiheit berufen könne. Vielmehr sei das Unternehmen dem nationalen Recht unterworfen. Damit hätte Uber das deutsche Personenbeförderungsgesetz zu beachten.

Der I. Zivilsenat des BGH deutete nun an, dass «Uber Black» hiergegen wohl verstosse und der Unterlassungsanspruch des Berliner Taxiunternehmers Leipold bestehe. Den Einwand des Uber-Anwalts, dass das EuGH-Urteil nicht auf «Uber Black» anwendbar sei, sahen die Bundesrichter skeptisch. Der BGH wird nun in letzter Instanz entscheiden. (sda)