Seit dem 1. Januar dürfen Läden in «touristischen Zonen» an sieben Tagen der Woche geöffnet sein – und zwar maximal von 6 bis 22.30 Uhr.

Mit dem neuen Gesetz ist auch der GAV für den Detailhandel in Kraft getreten. Artikel 23 der Gesetzessammlung über die Ladenöffnungszeiten sieht vor, dass ein GAV bestehen muss. Oder anders gesagt: Ohne GAV hätte das neue Gesetz gar nicht in Kraft treten können.

Damit vermische die Tessiner Regierung kantonale Gesetze (Ladenöffnungszeiten) mit eidgenössischen Gesetzen (Schutz der Arbeitnehmer), hielt Unia-Leiter Giangiorgio Gargantini am Mittwoch vor den Medien fest. Zudem verschlechtere das neue Gesetz die Situation der Arbeitnehmer deutlich.

Ausweitung der «touristischen Zonen»
Dem neuen Gesetz stimmte die Tessiner Bevölkerung 2016 zu – sie sei aber falsch informiert worden, erklärte Gargantini weiter. «Der Bevölkerung wurde weisgemacht, dass die Ladenöffnungszeiten lediglich um eine halbe Stunde verlängert würden.»

In Tat und Wahrheit seien jedoch die «touristischen Zonen» derart ausgeweitet worden, dass nun viel mehr Läden von den verlängerten Öffnungszeiten profitieren könnten. «Dieses Quartier hier gilt als touristische Zone», rief Gargantini aus. Er sei hier aufgewachsen und kenne die Umgebung bestens, habe jedoch im Luganeser Quartier Molino Nuovo noch nie einen Touristen zu Gesicht bekommen.

Die Unia rekurriert deshalb auch gegen die Artikel 10 und 14 des neuen Gesetzes. In diesem sind die touristischen Zonen festgelegt.

Tieferer Lohn mit GAV
Auch mit dem im GAV festgelegten Lohn ist die Unia Tessin unzufrieden. Dieser sei zwar um 1.58 Franken höher als der bisherige Lohn für Angestellte im Detailhandel, jedoch sei darin bereits der 13. Monatslohn eingerechnet. «Dieser GAV ist nichts als ein Feigenblatt.»

Der Tessiner GAV sei auch deutlich schlechter als die meisten Verträge grosser Detailhändler wie beispielsweise Coop, erläuterte Gargantini.

Gemäss Recherchen der Tessiner Zeitung «La Regione» rekurriert neben der Unia auch ein Detailhändler – jedoch gegen andere Artikel des neuen Gesetzes. Das Bundesgericht in Lausanne bestätigte beide Beschwerden. (sda)