Im Dezember 2013 hatte das deutsche Bundeskartellamt der HRS GmbH aus Köln verboten, von seinen Hotelpartnern online wie offline jeweils die besten Preise, Verfügbarkeiten und Konditionen zu verlangen (htr.ch berichtete darüber).

Die Hotelbuchungsplattform durfte seit dem 1. März 2014 solche Meistbegünstigungs- oder Bestpreisklauseln in Verträgen mit Hotels in Deutschland nicht mehr anwenden und fühlte sich gegenüber den Mitbewerbern wie Booking.com und Expedia benachteiligt. HRS-Geschäftsführer Tobias Ragge und sein Team legten daraufhin gegen die Untersagungsverfügung Beschwerde beim Oberlandesgerichtes Düsseldorf (OLG) ein.

Am Freitag hat nun der 1. Kartellsenat des Gerichts die Beschwerde von HRS gegen die Abstellungsverfügung des Bundeskartellamtes vollumfänglich abgewiesen, und damit der deutschen Wettbewerbsbehörde in ihrem Urteil den Rücken gestärkt.

Urteil könnte Signalwirkung auf Europa haben
«Dies ist ein enorm wichtiger Baustein zur Wiedererlangung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit für die Hotellerie», begrüsst Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA), das Urteil des Prozesses. Er ist zudem zuversichtlich, dass die vom OLG Düsseldorf getroffenen Feststellungen auch für weitere anhängige Kartellverfahren in Deutschland und in ganz Europa richtungsweisend sein werden.

Zurzeit prüfen verschiedene Wettbewerbsbehörden in anderen Ländern die Best-Preis-Klauseln der grossen Portale. Derzeit finden in Schweden, Frankreich und Italien Markttests statt (mehr dazu hier).

Schweizer Hoteliers warten auf Weko-Entscheid
Der Schweizer Branchenverband hotelleriesuisse «nimmt mit grosser Genugtuung Kenntnis vom Entscheid aus Düsseldorf und hofft, dass das deutsche Urteil das Verfahren vor der Wettbewerbskommission (Weko) beschleunigen wird», wie es auf Anfrage heisst. Denn auch in der Schweiz ist ein ähnliches Verfahren vor der Weko im Gange, welches eine kartellrechtliche Untersuchung gegen die Online-Buchungsportale Booking.com, HRS und Expedia beinhaltet und vom Branchenverband hotelleriesuisse initiiert wurde.

«Im Visier stehen dabei die in den AGB's verankerten Bestpreis- und Verfügbarkeitsgarantien, die den Handlungsspielraum der Hotelunternehmer massiv einschränken», wie David Stirnimann, Projektleiter Rechtsdienst von hotelleriesuisse, ergänzt. Offenbar habe die Weko mehrfach angetönt, dass sie dem Verfahren in Deutschland hinsichtlich der Bestpreis-Klausel grosse Beachtung schenkt.[DOSSIER]

Etappensieg für die Hotellerie
Auch aus dem Nachbarland Österreich wird der Entscheid aus Düsseldorf begrüsst. «Das ist ein schöner Erfolg! Für HRS kann das eigentlich nur eines heissen: die AGBs für österreichische Hotels schnell zu ändern – rigoros, ohne Hintertür, und das schnell, bevor man dazu gezwungen wird», fordert Markus Gratzer, Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV).

Er sieht in der Entscheidung des OLG Düsseldorf «ganz klar einen weiteren Etappensieg für die Hotellerie!» (htr/npa)

Zur Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf