Das Parlament hat beim Trinkgeld die politische Richtung vorgegeben. Nach dem Ständerat hat am 14. September auch der Nationalrat die Motion «Das freiwillige Trinkgeld ist nicht Teil des Gehalts» von Mitte-Ständerat Beat Rieder angenommen. Die grosse Kammer stimmte mit 125 zu 51 Stimmen bei 21 Enthaltungen zu. Der Ständerat hatte den Vorstoss bereits am 2. März mit 42 zu 1 Stimmen bei einer Enthaltung gutgeheissen.

Damit ist der Auftrag an den Bundesrat erteilt. Er muss nun eine Gesetzesvorlage ausarbeiten, über die National- und Ständerat erneut beraten. Wann eine neue Regel in Kraft tritt, ist offen. Für Hotels und Restaurants bedeutet der Entscheid vorerst keinen Anpassungsbedarf bei der Lohnabrechnung.


Das müssen Hoteliers jetzt wissen

Müssen Betriebe ihre Lohnabrechnung anpassen? 
Nein. Bis eine Gesetzesänderung beschlossen und in Kraft gesetzt ist, gelten die bisherigen Vorschriften.

Sind freiwillige Trinkgelder heute AHV-pflichtig? 
Trinkgelder gehören nach der geltenden AHV-Regelung nur dann zum massgebenden Lohn, wenn sie einen wesentlichen Teil des Lohns darstellen. Für das Gastgewerbe wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie nur in unbedeutendem Umfang anfallen. Bei offensichtlichen Abweichungen kann die Beurteilung anders ausfallen.

Sind Trinkgelder heute steuerpflichtig?
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer zählt Trinkgelder zu den steuerbaren Einkünften. Die Motion will freiwillige Trinkgelder in den betroffenen Branchen künftig ausdrücklich davon ausnehmen.

Spielt es eine Rolle, ob Gäste bar oder mit Karte bezahlen? 
Die Zahlungsart allein entscheidet nicht über die AHV-Pflicht.

Was gilt für intern verteilte Trinkgeld-Pools?
Betriebe sollten an ihrer bisherigen, dokumentierten Praxis festhalten. Wie solche Pools künftig rechtlich behandelt werden, muss die vom Bundesrat erarbeitete Gesetzesvorlage zeigen.

Was passiert bei sehr hohen Trinkgeldern?
Machen Trinkgelder offensichtlich einen erheblichen Teil des Einkommens aus, kann dies sozialversicherungsrechtlich anders beurteilt werden als das übliche freiwillige Trinkgeld eines Gastes.

Betrifft der Vorstoss auch die Mehrwertsteuer? 
Nein. Die Motion betrifft AHV-Beiträge und die direkte Bundessteuer. 


Freiwilliges Trinkgeld soll rechtlich vom Lohn getrennt werden 

Die Motion verlangt, dass freiwillige Trinkgelder weder zum massgebenden AHV-Lohn noch zum steuerbaren Einkommen zählen. Voraussetzung ist, dass der Service in der betreffenden Branche bereits im Preis enthalten ist. Im Gastgewerbe wurden mit der Einführung der Gesamtarbeitsverträge Mindestlöhne festgelegt und der Service in die Preise integriert. Was Gäste zusätzlich geben, ist freiwillig. 

In seiner Begründung verweist Rieder zudem auf ein Bundesgerichtsurteil, wonach freiwillige Trinkgelder Schenkungscharakter haben. Der Berner Mitte-Nationalrat Lorenz Hess sprach in der Debatte davon, die «bewährte Handhabung von Trinkgeldern weiterzuführen». Die Digitalisierung dürfe nicht dazu führen, dass Beschäftigte in Tieflohnbereichen schlechtergestellt würden. Relevant wird die Abgrenzung bei regelmässig höheren Beträgen oder wenn Trinkgeld einen spürbaren Teil des Einkommens ausmacht. Die Ausnahme soll dabei freiwillige Trinkgelder erfassen und nicht andere zusätzliche Vergütungen.

Fehlende Schwelle schafft Unsicherheit bei hohen Beträgen

Der Bundesrat hatte die Motion abgelehnt. Er wollte Trinkgelder nicht generell ausnehmen, sondern genauer festlegen, wann sie einen wesentlichen Teil des Lohns darstellen. Die Regierung warnte davor, auch sehr hohe Beträge generell von Sozialabgaben auszunehmen.
Nach geltendem Recht können Trinkgelder zum AHV-Lohn gehören, wenn sie einen wesentlichen Teil des Arbeitsentgelts ausmachen. Eine feste Anteilsgrenze fehlt. Die Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen nennt weder einen Frankenbetrag noch einen Prozentsatz.

HotellerieSuisse bezeichnet die fehlende Grenze als grösste Unsicherheit im Betriebsalltag. Bei aussergewöhnlich hohen Beträgen brauche es eine klare Trennung zwischen freiwilligem Trinkgeld und vereinbarter Entlöhnung. Der Bundesrat wollte diese Schwelle präzisieren. Das Parlament entschied sich stattdessen für eine gesetzliche Ausnahme freiwilliger Trinkgelder.

Für das Gastgewerbe gilt heute eine besondere AHV-Praxis

Die Ausgleichskassen dürfen grundsätzlich davon ausgehen, dass Trinkgelder nur in unbedeutendem Umfang anfallen. Offensichtliche Abweichungen bleiben vorbehalten. Das Gastwirtschaftsgewerbe wird ausdrücklich genannt. Freiwillige Trinkgelder müssen deshalb nicht generell als AHV-Lohn abgerechnet werden. Eine andere Beurteilung kommt infrage, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offensichtlich von dieser Annahme abweichen. Auch eine neue Freigrenze gibt es durch den Parlamentsentscheid nicht. In solchen Fällen bleibt die Einzelfallbeurteilung bestehen.

Ein freiwilliges Trinkgeld muss ein freiwilliges Trinkgeld bleiben, unabhängig davon, ob der Gast es bar, mit Karte oder über eine digitale Zahlungsplattform bezahlt.
HotellerieSuisse

Kartenzahlungen machen Trinkgelder im Betrieb sichtbarer

Die zunehmende bargeldlose Bezahlung gehört zu den Gründen, weshalb das Thema politisch an Bedeutung gewonnen hat. Rieder argumentierte, freiwillige Trinkgelder müssten gleichbehandelt werden, unabhängig davon, ob sie bar oder digital bezahlt würden. Eine unterschiedliche Behandlung von bar und elektronisch bezahltem Trinkgeld führe aus seiner Sicht zu einer Ungleichbehandlung. 

Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider hielt im Nationalrat fest, die Befürchtung, elektronisch bezahlte Trinkgelder würden künftig systematisch der AHV-Beitragspflicht unterstellt, sei unbegründet. Für den Betrieb macht die Zahlungsart trotzdem einen Unterschied. Bei Kartenzahlungen läuft das Trinkgeld zunächst über das Hotel oder Restaurant. Der Betrag muss anschliessend einem Mitarbeitenden oder einem gemeinsamen Pool zugeordnet und weitergegeben werden. 

HotellerieSuisse fordert klare Vorgaben für Erfassung, Verbuchung und Verteilung. Ein Trinkgeld dürfe nicht allein deshalb zu Lohn werden, weil es zunächst über das Konto oder das Zahlungssystem des Hotels laufe. «Für die Betriebe ist zentral, dass die Zahlungsart keinen Unterschied macht. Ein freiwilliges Trinkgeld muss ein freiwilliges Trinkgeld bleiben, unabhängig davon, ob der Gast es bar, mit Karte oder über eine digitale Zahlungsplattform bezahlt», hält HotellerieSuisse fest.

Offene Fragen für den Betriebsalltag

Die künftige Lösung müsse auch mit den heute üblichen Kartenterminals, digitalen Bezahlsystemen und Trinkgeld-Pools funktionieren. Der Verband spricht sich zudem für klare Vollzugsregeln oder eine Wegleitung aus, die typische Fälle aus dem Betriebsalltag abdeckt. Dazu gehören direkt an einzelne Mitarbeitende ausbezahlte Beträge ebenso wie gemeinsame Pools oder digital eingegangene Trinkgelder.

Zu klären ist aus Sicht von HotellerieSuisse auch, welche Nachweise für die Weitergabe solcher Beträge nötig sind. Ein Hotelier soll erkennen können, wie solche Zahlungen zu behandeln sind, ohne dafür vertiefte Kenntnisse im Sozialversicherungs- oder Steuerrecht zu benötigen. Eine klare gesetzliche Regelung soll die heutige Handhabung für Betriebe und Mitarbeitende vereinfachen.

Klärungsbedarf im Steuerrecht

Artikel 17 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer zählt Trinkgelder grundsätzlich zu den Einkünften aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit. Die Motion verlangt deshalb auch eine Anpassung des Steuerrechts.

AHV-Pflicht und Steuerpflicht sind zwei verschiedene Fragen. Beim Lohnausweis orientiert sich die Praxis jedoch an der AHV-Regel. Das Steuerrecht nennt Trinkgelder grundsätzlich als steuerbares Einkommen, beim Lohnausweis spielt dagegen die Wesentlichkeitsgrenze der AHV eine Rolle. Die Mehrwertsteuer ist von der Motion nicht betroffen.

HotellerieSuisse verlangt deshalb eine einheitliche Anwendung im Betriebsalltag. Auch bei digital eingegangenen Beträgen müsse klar sein, wie sie verbucht und weitergegeben werden könnten, ohne dass allein die administrative Abwicklung daraus einen Lohnbestandteil mache. Bis die neue Regel vorliegt, bleibt die heutige Praxis massgebend.


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