Der Rechtsstreit zwischen dem schleswig-holsteinischen Hotel Wikingerhof und der Buchungsplattform Booking.com geht in eine neue Phase, wie «Hotel vor 9» schreibt. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig teilweise aufgehoben und mehrere Punkte der Entscheidung als rechtsfehlerhaft beurteilt.[RELATED]

Das Verfahren wird damit an das OLG Schleswig zurückverwiesen. Die Vorinstanz muss den Fall erneut prüfen und dabei die rechtlichen Vorgaben des BGH berücksichtigen.

Kritik an Rabattdarstellungen
Nach Angaben von Rechtsanwalt Volker Soyez, Partner bei SGP Schneider Geiwitz & Partner und Vertreter des Wikingerhofs, beanstandete das Gericht mehrere Geschäftspraktiken der Plattform.

So dürfe Booking.com Hotelpreise nicht mit Formulierungen wie «heute X Prozent Rabatt» bewerben, wenn sich der angebliche Nachlass lediglich aus einem plattforminternen Vergleich mit anderen Buchungszeiträumen ergibt.

Streit um Gästedaten
Auch beim Umgang mit Gästedaten sieht der BGH mögliche Probleme. Das Vorenthalten von Kontaktdaten wie Mobilnummern oder E-Mail Adressen gegenüber Hotels könne missbräuchlich sein.

Nach Handelsvertreterrecht stünden diese Daten grundsätzlich dem Hotel zu, argumentiert Soyez.

Provisionen und Ranking-Booster
Ein weiterer Streitpunkt betrifft die Provisionen für den sogenannten Ranking-Booster. Dabei können Hotels gegen zusätzliche Gebühren ihre Sichtbarkeit auf der Plattform erhöhen.

Laut BGH sind Provisionssätze von bis zu 50 Prozent nicht automatisch zulässig, nur weil die Nutzung freiwillig ist. Zudem könne die Höhe solcher Provisionen auch im Vergleich mit Flugvergleichsportalen bewertet werden.

Der BGH deutete ausserdem an, dass die entsprechenden AGB Regelungen möglicherweise nicht mit dem Transparenzgebot vereinbar sind.

Marktstellung bleibt unbestritten
Die marktbeherrschende Stellung von Booking.com, die bereits das OLG Schleswig festgestellt hatte, wurde durch die Revision nicht infrage gestellt.

Das OLG Schleswig muss nun erneut entscheiden. Für den Vertreter des Wikingerhofs ist das Urteil ein wichtiger Zwischenschritt. Er spricht vom «wohl vorletzten Kapitel» in einem langjährigen Verfahren.

Stellungnahme von Booking.com
Booking.com widerspricht der BGH-Entscheidung zu veralteten Rabattbannern und betont, dass diese seit Jahren nicht mehr genutzt werden. Das Unternehmen hält seine Praktiken weiterhin für wettbewerbskonform Bezüglich der Gästedaten argumentiert Booking, dass E-Mail-Aliase dem Datenschutz dienen, während Telefonnummern für Notfälle geteilt werden. Man verweist zudem auf die Unterstützung der Branche und Erfolge in Vorinstanzen.