Ab sofort können Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von bis zu fünf Millionen Franken, welche im vierten Quartal 2021 insgesamt einen Umsatzverlust von mindestens 15 Prozent ausweisen und die weiteren Voraussetzungen erfüllen, ein Gesuch um finanzielle Unterstützung einreichen. Das Gesuch muss bis spätestens 15. Mai 2022 eingereicht werden. Verspätete Gesuche werden nicht berücksichtigt. Dies teilt die Bündner Standeskanzlei mit.

Graubünden erarbeitet derzeit die notwendigen Grundlagen zur Umsetzung von weiteren Härtefallhilfen für das erste Quartal 2022. Die Regierung hat die entsprechende Botschaft zuhanden des Grossen Rates verabschiedet, wie es weiter heisst.

Folgende Unternehmen können für das 4. Quartal 2021 ein Gesuch einreichen, wenn sie einen Umsatzverlust von mindestens 15 Prozent im 4. Quartal 2021 ausweisen:

  • Unternehmen, die im Jahr 2021 einen positiven Entscheid beziehungsweise einen Beitrag erhalten haben.  

  • Behördlich geschlossene Unternehmen, die im Jahr 2021 einen negativen Entscheid erhalten haben, weil das Unternehmen den geforderten Umsatzverlust von 15 Prozent nicht erreichte.

  • Mischbetriebe, die im Jahr 2021 einen negativen Entscheid erhalten haben, weil entweder die geschlossene Sparte keinen Umsatzverlust von 15 Prozent erreichte oder das Unternehmen als Ganzes – trotz geschlossener Sparte oder offener Sparte mit Umsatzverlust über 40 Prozent – den Umsatzverlust von 15 Prozent nicht erreichte. (sda/nde)