Sie hatte im Ortsteil Acletta den Bau von Ein- und Mehrfamilienhäusern geplant.Ein entsprechender Quartierplan wurde bewilligt und ist rechtskräftig. Gegen das Baugesuch und später auch gegen die Baubewilligung im Dezember 2012 erhob Helvetia Nostra Einsprache beziehungsweise eine Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und hob den Einspracheentscheid und die Baubewilligung im September 2014 auf.
Diesen Entscheid zogen die Bergbahnen ans Bundesgericht weiter – ohne Erfolg.Unerheblich ist gemäss den Lausanner Richtern, dass Helvetia Nostra den Quartierplan nicht angefochten hatte, sondern nur die Baubewilligung für die Zweitwohnungen. Der Grund: Der Quartierplan schliesst den Bau von Erstwohnungen nicht aus.
Die Bauherrin habe aufgrund des Quartierplans nicht darauf vertrauen können, unbewirtschaftete Zweitwohnungen bauen zu dürfen. Zumal zum Zeitpunkt der entsprechenden Planung im Dezember 2012 der Inhalt der vom Bundesrat im August2012 verabschiedeten Zweitwohnungsverordnung bereits veröffentlicht war.
Die Plafonierung der Zweitwohnungen, wie sie die Bergbahnen Disentis AG plante, war damit bekannt. (sda/npa)