Die Gemeindeversammlung von Twann hatte 2003 einen neuen Uferschutzplan für die St. Petersinsel verabschiedet. Die bestehenden rund 25 Ferienhäuser sollten demnach unterhalten, aber nicht ausgebaut werden dürfen. Im Falle einer Zerstörung, etwa durch Brand oder Überflutung, wäre ein Wiederaufbau erlaubt gewesen.
AGR greift ein
Diese letzte Bestimmung änderte das kantonale Amt für Gemeinden und Raumordnung(AGR) dann allerdings ab und verbot einen Neuaufbau bestehender oder zerstörter Liegenschaften. Das Berner Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobenen Beschwerden von betroffenen Eigentümern im vergangenen September ab.
Ihr anschliessender Gang vors Bundesgericht ist nun ebenfalls erfolglos geblieben. In ihrem Entscheid bestätigen die Richter in Lausanne zunächst die Ansicht ihrer Berner Kollegen, dass der moorfreie Teil der Insel, auf dem sich die Ferienhäuser befinden, ebenfalls der geschützten Moorlandschaft anzurechnen ist.
Auftrag der Kantone
Was den verbotenen Wiederaufbau im Zerstörungsfall betrifft, ist laut Gericht davon auszugehen, dass die Liegenschaften ausschliesslich Erholungszwecken dienen und nicht zu den moorlandschaftstypischen Besiedlungen gehören. Die Bewilligung ihres Neuaufbaus würde damit den Zielen des Moorschutzes widersprechen.
Insbesondere wäre dies nicht mit dem Auftrag der Kantone vereinbar, bestehende Beeinträchtigung bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beheben. Hinzu komme, dass die Ferienhäuser auch mit dem Schutz der Wasser- und Zugvögel kollidieren würden und ein Wiederaufbau bereits mit Blick auf das Natur- und Heimatschutzgesetz unzulässig wäre.
«Normale» Lebensdauer
Laut Bundesgericht ist es zwar durchaus möglich, dass es bei geeignetenUnterhalts- und Erneuerungsarbeiten geraume Zeit dauern kann, bis die Ferienhäuser auf der St. Petersinsel ganz verschwunden sind. Allerdings umfasse der erlaubte Unterhalt nur Erhaltungsmassnahmen im Rahmen einer «normalen» Lebensdauer.
Schliesslich ist die vom AGR erlassene Einschränkung laut Gericht auch mit der Eigentumsgarantie vereinbar. Diese werde durch die Bundesverfassung im Interesse des Moorschutzes beschränkt. Ohnehin gehe es nicht um den Schutz bestehender Substanz, sondern um den allfälligen Wiederaufbau von bereits zerstörtem Besitz.
Legaler Bau
Die St. Petersinsel ist ein beliebtes Ausflugs- und Wanderziel im Bielersee. Die ursprüngliche Insel wurde zur Halbinsel, als bei der ersten Juragewässerkorrektion (1868 bis 1873) der Seepegel abgesenkt wurde. Dadurch entstand die heute charakteristische Moorlandschaft.
Ab den 1930-er Jahren entstanden am Südufer der St. Petersinsel rechtmässig Ferienhäuser. In den 1960-er Jahren wurde die Insel unter Schutz gestellt. Sie figuriert in diversen Schutzinventaren des Bundes, so etwa im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler oder in denjenigen für Flachmoore und Auengebiete. (npa/sda)