Frage: Wir führen ein Hotel in Form einer AG im Kanton Luzern und haben 2021 A-fonds-perdu-Härtefallhilfen von 300'000 Franken erhalten (im Vorjahr 150'000 Franken). Aufgrund der guten Geschäftsentwicklung ab Herbst 2021 schlossen wir das Jahr mit einem Gewinn von 400'000 Franken ab. Zudem haben wir auf der neuen Betriebseinrichtung eine Sofortabschreibung von 200'000 Franken vorgenommen. Unser Jahresumsatz beträgt 5,5 Millionen, und der Jahresverlust 2020 betrug 200'000 Franken. Müssen wir in dieser Situation auf etwas Spezielles achten?

Antwort: Unternehmen, die nach dem 1. April 2021 Härtefallgelder bezogen haben, können einer bedingten Gewinnbeteiligung unterliegen, falls sie im Jahr 2021 einen Gewinn ausweisen. Die Covid-Hilfen des Staats sollen nicht zu privaten Unternehmensgewinnen führen. Durch die bedingte Gewinnbeteiligung sollen staatlich finanzierte private Unternehmensgewinne vermieden werden. Betroffene Unternehmen müssen einen allfälligen Gewinn bis zur Höhe der bezogenen Covid-Hilfen an den Kanton zurückführen. Davon betroffen sind grundsätzlich Unternehmen mit einem Jahresumsatz 2021 von mehr als 5 Millionen Franken. Einige Kantone sehen jedoch auch Gewinnbeteiligungen für Unternehmen mit einem geringeren Jahresumsatz vor – zum Beispiel Luzern.

Der für die Gewinnbeteiligung massgebliche Gewinn setzt sich zusammen aus dem Jahresgewinn 2021 unter Berücksichtigung des Jahresverlusts 2020. Ist der so ermittelte Gewinn tiefer als die erhaltenen Härtefallgelder, muss maximal dieser Gewinn zurückgeführt werden. Fällt er höher aus, muss der Gewinn bis maximal zum Betrag der bezogenen Härtefallgelder zurückgeführt werden. In diese Berechnung fliessen auch Härtefallgelder ein, die vor dem 1. April 2021 bezogen wurden. Das Verwendungsverbot bei erhaltenen Hilfen, etwa ein Verbot der Dividendenausschüttung, muss separat eingehalten werden.

Um Missbrauch zu vermeiden, können bei der Berechnung des Jahresgewinns 2021 Korrekturen angebracht werden:

  1. Sofortabschreibungen: Für die Berechnung der Gewinnbeteiligung werden Sofortabschreibungen nicht akzeptiert und dem Jahresergebnis hinzugerechnet. Für die steuerliche Gewinnermittlung werden die Sofortabschreibungen weiter akzeptiert.

  2. Arbeitgeberbeitragsreserven: Die Äufnung von AGBR im gleichen Umfang wie in den Vorjahren wird für die Berechnung der Gewinnbeteiligung akzeptiert. Wenn jedoch ein Arbeitgeber in den Vorjahren keine AGBR gebildet hat und dies im Jahr 2021 zum Zweck der Gewinnreduktion tut, werden diese für die Berechnung der bedingten Gewinnbeteiligung nicht akzeptiert. Steuerlich werden die AGBR akzeptiert, sofern sie sich im Rahmen der Maximalbeträge bewegen.

  3. Aussergewöhnliche Posten: Posten, die nicht geschäftsmässig begründet sind und stark vom Rahmen der Vorjahre abweichen, werden für die Berechnung der Gewinnbeteiligung korrigiert. Die Korrektur erfolgt jedoch auch zugunsten des Unternehmens, falls zum Beispiel im Jahr 2021 stille Reserven aufgelöst wurden.

Ein Spezialfall sind Unternehmen von Selbstständigerwerbenden, deren Gewinn auch den «Lohnanteil» des Unternehmers beinhaltet. In solchen Fällen wird die Höhe des Tätigkeitsentgelts mit einem prozentualen Anteil am Unternehmensgewinn festgelegt. Dieser Prozentsatz ist abhängig von der Höhe des Gewinns und bewegt sich zwischen 100 (Unternehmensgewinn bis 79'999 Franken) und 38 Prozent (Unternehmensgewinn zwischen 400'000 und 500'000 Franken). Der Unternehmensgewinn abzüglich des Tätigkeitsentgelts stellt bei Selbstständigerwerbenden den massgeblichen Gewinn für die Gewinnbeteiligung dar.[DOSSIER]

Bezogen auf den eingangs geschilderten Sachverhalt ergibt sich Folgendes: Das Unternehmen hat Sitz im Kanton Luzern und hat nach dem 1. April 2021 Härtefallgelder bezogen und weist zudem einen Jahresumsatz von mehr als 5 Millionen Franken aus. Es unterliegt somit der bedingten Gewinnbeteiligung:

Jahresgewinn 2021 CHF 200'000

+ Aufrechnung Sofortabschreibung CHF 140'000 (ordentliche Abschreibung = CHF 60 000)

./. Jahresverlust 2020 CHF 200'000

= massgeblicher Gewinn CHF 140'000

Weil der massgebliche Gewinn tiefer ist als der Betrag der Härtefallgelder, beträgt die bedingte Gewinnbeteiligung bzw. die Rückzahlung 140'000 Franken. Die Verbuchung der Gewinnrückführung hängt von der Verbuchung bei Erhalt der Härtefallgelder ab.


Mathias Keller ist dipl. Steuerexperte/ Betriebsökonom FH und Mitglied der Geschäftsleitung bei der  Bommer + Partner Treuhandgesellschaft. Er beantwortet an dieser Stelle regelmässig Ihre Fragen.

Die Bommer + Partner Treuhandgesellschaft ist ein Spezialist für Gastgewerbe und Tourismus und bietet branchenspezifische Dienstleistungen in den Bereichen Buchhaltung, Steuern, Wirtschaftsund Unternehmensberatung.