Ich arbeite seit Anfang 2017 als Sales & Marketing Manager bei einer Schweizer Hotelgruppe und bin für die Betriebe in der Stadt Zürich und der Flughafenregion zuständig. Mein Büro befindet sich am Sitz der Verwaltung in Zug. Bis vor kurzem wohnte ich in Spreitenbach AG, im Verlauf Januar 2018 bin ich nach Baar ZG umgezogen. Heute erhalte ich den Lohnausweis 2017 und dieser ist meines Erachtens teilweise falsch ausgefüllt.
- Geschäftswagen – da ich oft unterwegs bin, stellt mir der Arbeitgeber ein Geschäftsfahrzeug zur Verfügung, welches ich auch privat verwenden darf. Unter der Ziff. 15 wird mein Anteil Aussendienst lediglich mit pauschal 25% bescheinigt. Das ist falsch – ich besuche mind. jeden zweiten Tag unsere Hotelbetriebe und habe auch sonst viele externe Termine.
- Weiterbildungskosten – mein neuer Arbeitgeber hat mir bei Stellenantritt die Kosten für eine im 2016 abgeschlossene Weiterbildung mit pauschal CHF 10 000 entschädigt. Nun wird dieser Betrag unter Ziff. 2.3 als Gehaltsnebenleistung zum Nettolohn aufgerechnet. Das kann nicht sein – für diesen Zweck hat es ja extra eine Ziff. 13.3 «Beiträge an die Weiterbildung», und diese Beiträge sind nach meinem Verständnis nicht zu versteuern.
- Bonus – für das erste Jahr 2017 wurde in einem Sideletter zum Arbeitsvertrag ein Signing Bonus von CHF 20 000 mit Auszahlungsdatum im Januar 2018 vereinbart. Dieser Betrag wird nun bereits im Lohnausweis 2017 unter der Ziff. 3 «Unregelmässige Leistungen» deklariert und zum Nettolohn aufgerechnet. Aber die Auszahlung erfolgt ja erst im 2018 und muss folglich auch erst im 2018 versteuert werden.
Ich möchte nicht wegen einem falschen Lohnausweis mehr Steuern bezahlen.
[IMG 2]Antwort: Geschäftswagen. Der Anteil Aussendienst ist wichtig für die Berechnung des sog. geldwerten Vorteils (= kostenlose Überlassung eines Geschäftswagens für den Arbeitsweg) im Zuge der Begrenzung der Fahrkosten-Abzüge. Ihr Arbeitsweg von Spreitenbach AG nach Zug beträgt rund 40 km, pro Tag also 80 km und für ein ganzes Jahr 17 600 km (= 220 Arbeitstage). Bei einem Aussendienstanteil von 25% reduziert sich der Arbeitsweg auf 13 200 km. Bei einem km-Ansatz von 70 Rappen ergibt das einen geldwerten Vorteil von CHF 9 240 und dieser wird nach Abzug der Fahrkostenpauschale von CHF 7 000 (Kanton AG) bzw. CHF 3 000 (Bund) zum steuerbaren Einkommen aufgerechnet. Je höher dieser Anteil ist, desto tiefer die Aufrechnung. Damit stellt sich die Frage, was überhaupt als Aussendienst qualifiziert. Wenn Sie am Morgen zuerst ins Büro fahren und erst dann zu einem externen Termin bzw. umgekehrt nach einem externen Termin zuerst wieder ins Büro zurückfahren, bevor Sie am Abend nach Hause gehen, gibt es richtigerweise keinen Aussendienstanteil zu bescheinigen. Das Gleiche gilt für die Fahrt von Ihrem Wohnort direkt in die Hotelbetriebe und umgekehrt – betriebseigene Standorte zählen zu den üblichen Arbeitsorten, und diese Fahrten qualifizieren deshalb als Arbeitsweg. Bitte überprüfen Sie die 25%-Pauschale nochmals unter Berücksichtigung dieser Hinweise. Und: Mit Ihrem Umzug nach Baar haben Sie dieses Problem ab der Steuerperiode 2018 beseitigt. Der Kanton Zug kennt keine Begrenzung, und beim Bund liegt der geldwerte Vorteil bei einem Arbeitsweg von unter 10 km im Rahmen des Maximalabzuges.
Weiterbildungskosten. Die Deklaration ist korrekt. Entschädigungen des neuen Arbeitgebers für Kosten von bereits abgeschlossenen Weiterbildungen stellen grundsätzlich steuerbare Einkünfte dar. Dies gilt unabhängig davon, ob der neue Arbeitgeber die von Ihnen im 2016 direkt geleisteten Kosten entschädigt oder allfällige bestehende Rückzahlungsverpflichtungen ausgleicht.
Bonus. Auch diese Deklaration scheint korrekt zu sein. Als Grundsatz gilt, dass eine Entschädigung im Lohnausweis der Referenzperiode (hier 2017) deklariert werden muss. Eine Deklaration im Lohnausweis der Auszahlungsperiode (hier 2018) wäre nur dann zulässig, wenn der Bonus am Ende des Jahres betragsmässig noch gar nicht beziffert werden kann (leistungsabhängig) und/oder der Anspruch noch ungewiss oder strittig ist.
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