Das Bundesgericht hält in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil fest, dass der Zürcher Heimatschutz (ZVH) keine gesamtschweizerisch tätige Organisation sei. Damit stehe ihr kein Recht zu, eine Beschwerde im Zusammenhang mit der Abbruch- und Baubewilligung des Knonauer Gemeinderates beim Bundesgericht einzureichen.

Behandelt hat das Bundesgericht lediglich die Rüge des ZVH, wonach das Zürcher Verwaltungsgericht eine Rechtsverweigerung begangen und damit ein in der Verfassung geschütztes Recht verletzt habe.

Der ZVH führte hierzu aus, er habe den Beschluss des Knonauer Gemeinderates zum Gasthof Adler nur deshalb nicht angefochten, weil er davon ausgegangen sei, dass der Gasthof im kommunalen Schutzinventar verbleibe. Er war deshalb der Ansicht, dass ein Abbruch erst mit einer Entlassung aus dem Inventar möglich würde.

«Klare Formulierung»
Das Verwaltungsgericht habe sich durchaus mit diesem Punkt auseinandergesetzt, schreibt das Bundesgericht und weist die Beschwerde des ZVH deshalb ab. Wie die Vorinstanz hält das Bundesgericht die Formulierung des Beschlusses des Knonauer Gemeinderates für klar.

Dieser hielt fest, der denkmalpflegerische Schutz sei durch die bestehenden Kernzonenvorschriften über die Ersatzbaupflicht genügend gewährleistet. Damit sei klar, dass ein Ersatzbau und damit der Abbruch des ursprünglichen Baus zugelassen sei.

Um das Wirtshaus aus dem Jahre 1575 streiten sich die Eigentümer und der Heimatschutz bereits seit längerem. 2015 hatte die kantonale Baudirektion den «Adler» ins Inventar der Bauten von kantonaler Bedeutung aufgenommen. Dies haben die Eigentümer vor dem Verwaltungsgericht angefechtet und erhielten 2017 recht. 2019 bewilligte die Gemeinde Knonau den Abbruch des Gasthofs und den Bau eines Mehrfamilienhauses. (sda/htr/npa)